Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108540/32/Kei/An

Linz, 16.02.2006

 

 

 

VwSen-108540/32/Kei/An Linz, am 16. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des O K, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. August 2002, Zl. VerkR96-3417-2002-Fs, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. November 2003, im zweiten Rechtsgang zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 12.2.2002, in der Zeit von 07.55 bis 08.17 Uhr, den Pkw, Kennzeichen, im Ortsgebiet von Ried/I., auf Höhe des Objektes Kirchenplatz 6, im Bereich des Vorschriftszeichens 'Halten und Parken verboten' mit der Zusatztafel 'Ausgenommen Ladetätigkeiten' abgestellt, obwohl keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde und kein kurzes Halten zum Aus- und Einsteigen vorlag.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 24 Abs.1 lit.a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von: 50 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

24 Stunden

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

5 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,00 das entspricht 14,53 Euro, angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

55 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht eine Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn Einsicht genommen und am 18. November 2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden einvernommen der Bw, RI W K und Dr. N S.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 28. November 2003, Zl. VwSen-108540/17/Kei/Ri, der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt und einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates hat der Bw eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2004, Zl. B 101/04-11, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 18. Jänner 2005, das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 28. November 2003, Zl. VwSen-108540/17/Kei/Ri, aufgehoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. Dezember 2004, Zl. B 101/04-11, u.a. zum Ausdruck gebracht:

"4. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof am 9. Juni 2004 von Amts wegen gemäß Art. 139 Abs.1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 12. Dezember 1997, Zl. Bau R1-153-0/06/97/Ing. Rans/Die, ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V 37/04, hat der Verfassungsgerichtshof die genannte Verordnung mangels Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Berufungsgruppen, deren Interessen durch die Einrichtung der betreffenden Halte- und Parkverbotszone berührt wurden, als gesetzwidrig aufgehoben.

  1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Gemäß Art. 139 Abs.6 zweiter Satz B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die für gesetzwidrig erkannte Norm bereits zu dem Zeitpunkt, in dem sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Lebenssachverhalt verwirklicht hat, nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben."

Vor dem angeführten Hintergrund war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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