Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102616/12/Weg/Km

Linz, 06.11.1995

VwSen-102616/12/Weg/Km Linz, am 6. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des ... vom 10. Februar 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 30. November 1994, VerkR96..., zu Recht erkannt:

I. Die Berufung hinsichtlich der Schuld wird abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

"Sie haben, wie am 13. August 1994 in P festgestellt wurde, als handelsrechtlicher und somit im Sinne des § 9 Abs.1 VStG verantwortlicher Geschäftsführer der Firma ..., welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ... war, dieses Kraftfahrzeug bei der Behörde nicht abgemeldet, obwohl der dauernde Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt wurde." II. Aus Anlaß der Berufung wird die Geldstrafe von 2.000 S auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden auf 12 Stunden reduziert.

III. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51f Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs.4 lit.b iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil dieser, wie am 13. August 1994 in P festgestellt wurde, als verantwortlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma ... das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ... bei der Behörde nicht abgemeldet hat, obwohl der dauernde Standort des Fahrzeuges in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt wurde. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde hat wegen dieser von Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens P am 13. August 1994 festgestellten Verwaltungsübertretung zunächst eine Strafverfügung erlassen und dabei gegen ... als Zulassungsbesitzer eine Geldstrafe von 500 S verhängt.

Vorweg wird dazu festgehalten, daß diese Strafverfügung eine ausreichende Verfolgungshandlung darstellt. Die zeitliche Komponente ist bei diesem Deliktstypus nicht von Belang, weil es sich um ein Dauerdelikt handelt, die Nennung des K M als Privatperson und nicht als im Sinne des § 9 VStG Verantwortlicher schadet ebenfalls nicht (vergl. VwGH 16.1.1987, Slg. 12375 sowie 16.1.1987, 86/18/0077).

3. Der Berufungswerber bringt gegen dieses Straferkenntnis sinngemäß vor, daß seitens der Bezirkshauptmannschaft ...

der Akt an die Landesregierung abgetreten worden sei, welche noch keine Entscheidung getroffen habe. Es könne sich daher nur um einen Irrtum der Bezirkshauptmannschaft ... handeln, da die Oberbehörde selbst noch in dieser Sache ermittle.

4. Im Hinblick auf die hinsichtlich der Begründetheit gerade noch zulässige Berufung wurde der vom Berufungswerber noch angesprochene Akt des Amtes der o.ö. Landesregierung VerkR... angefordert und zur Aufhellung des Sachverhaltes für den 6. November 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der jedoch - trotz ordnungsgemäßer Ladung - die Parteien (Berufungswerber und belangte Behörde) nicht erschienen sind, sodaß als Folge des § 51f Abs.2 VStG das gegenständliche Erkenntnis aufgrund der Aktenlage zu fällen war.

5. Nach der Aktenlage, insbesondere nach dem Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vom 3. März 1995, VerkR...., womit die von der Bezirkshauptmannschaft ... verfügte Aufhebung der Zulassung des verfahrensgegenständlichen PKWs bestätigt wurde, steht nachstehender Sachverhalt fest: Die ... hat bereits mit Schreiben vom 18. März 1993 der Bezirkshauptmannschaft ... unter gleichzeitiger Übersendung des Gewerbescheines mitgeteilt, daß das angeführte Unternehmen keine Geschäftstätigkeit mehr ausübe und das Gewerbe zurückgelegt werde. Das Gewerbe ist laut Gewerberechtsabteilung der Bezirkshauptmannschaft ... am 24.

März 1994 erloschen. In der Entscheidung des Landeshauptmannes wird über die Einwendungen des nunmehrigen Berufungswerbers, daß die Eintragung im Firmenbuch noch aufrecht und somit der Standort nicht verändert worden sei, unter Hinweis auf § 40 Abs.1 KFG 1967, wo der dauernde Standort definiert ist, abgesprochen, wobei zutreffend ausgeführt ist, daß ein Unternehmen nur in Ausübung einer Gewerbeberechtigung von einem bestimmten Ort aus über ein bestimmtes Fahrzeug verfügen könne. Da an der Adresse P, ...

kein Gewerbe mehr ausgeübt wird, andererseits aber an der Adresse R ein ordentlicher Wohnsitz bestehe, sei (so der zit. Bescheid des Landeshauptmannes) die Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges ... zu bestätigen gewesen.

Durch diese rechtskräftig gewordene Entscheidung des Landeshauptmannes von Oö. steht fest, daß es der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "..." zu verantworten hat, daß das Kraftfahrzeug ...

nicht abgemeldet wurde, obwohl - wie am 13. August 1994 letztlich festgestellt wurde - seitens der Zulassungsbesitzerin der dauernde Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt wurde.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat.

Mit dem oben angeführten und als erwiesen anzunehmenden Sachverhalt steht fest, daß der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ..., welche Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war, im Sinne des § 9 Abs.1 VStG wegen dieser nicht duchgeführten Anmeldung strafrechtlich verantwortlich ist. Das Nichtdurchführen der Abmeldung im Sinne des § 43 Abs.4 KFG 1967 stellt eine gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 zu ahndende Verwaltungsübertretung dar, wobei der Strafrahmen bis zu 30.000 S reicht.

Hinsichtlich der Strafhöhe war eine Korrektur vorzunehmen, obwohl die Bestimmung des § 49 Abs.2 letzter Satz VStG zum Zeitpunkt der Tat bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses noch nicht existent war. Nach der zuletzt zit.

Bestimmung darf in einem Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Trotz dieser noch nicht anwendbaren Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0027/7 ausgesprochen, daß der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 49 Abs.2 VStG durch die Novelle BGBl.Nr. 358/1990 offenbar davon ausgegangen ist, daß sich die Entscheidungsbefugnis der Behörde erster Instanz lediglich darauf beschränken soll, die Strafe zu bestätigen, herabzusetzen oder von ihr ganz abzusehen. Es sei nicht vertretbar, nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung eine höhere Strafe zu verhängen. Obwohl diese Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - bezogen auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung - nicht vorbehaltlos geteilt wird, war - auch im Geiste der nunmehrig geltenden Bestimmungen - das Strafausmaß auf die Höhe der Strafverfügung zu reduzieren.

7. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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