Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102620/9/Ki/Shn

Linz, 11.05.1995

VwSen-102620/9/Ki/Shn Linz, am 11. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Walter V, eingelangt bei der erkennenden Behörde am 14. Februar 1995, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 25. Jänner 1995, Zl.VerkR96-85-2-1995, aufgrund des Ergebnisses der am 9. Mai 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich Faktum 2 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2 dahingehend stattgegeben, daß die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, daß der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben am 2. Dezember 1994 um 22.03 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen in Linz, auf der A7 (Richtungsfahrbahn Süd) zwischen der P und der T gelenkt. Sie sind dabei nicht soweit rechts gefahren, wie es Ihnen unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar gewesen wäre bzw dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, indem Sie, da der Reifen am linken Hinterrad abgezogen war, einen "Zick-Zack-Kurs" fuhren." II: Hinsichtlich Faktum 2 ist für das Berufungsverfahren kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 25. Jänner 1995, VerkR96-85-2-1995, über den Berufungswerber ua wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, daß er am 2.12.1994 um 22.03 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen in Linz, auf der A7, Richtungsfahrbahn Süd, auf der P in Richtung B und am B in Höhe der T in Richtung Süd gelenkt hat und er insoferne die Rechtsfahrordnung nicht einhielt, da er im Zick-Zack-Kurs fuhr. Außerdem wurde er hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe ) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung (eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 14. Februar 1995) mit dem Antrag, die Behörde möge von der Fortführung des Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen. Begründet wird die Berufung hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ausschließlich damit, daß kein Verstoß gegen § 7 Abs.1 StVO vorliege.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Mai 1995 Beweis erhoben. Bei der Berufungsverhandlung wurde RI Christian S als Zeuge einvernommen. Ein weiterer geladener Zeuge (GI Dietmar P) hat sich von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wegen eines bereits gebuchten Auslandsurlaubes entschuldigt. Ein von ihm vorgelegter Bericht vom 10. April 1995 wurde bei der Verhandlung einvernehmlich verlesen. Ein Vertreter des Berufungswerbers (Vollmacht vom 5. Mai 1995) bzw der belangten Behörde haben an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen.

I.5. Sowohl GI P in seinem Bericht vom 10. April 1995 als auch RI S bei seiner Einvernahme haben übereinstimmend ausgeführt, daß sie auf den Berufungswerber aufgrund von Geruch von verbranntem Gummi aufmerksam geworden wären. Beim Fahrzeug des Berufungswerbers habe sich am linken Hinterrad der Reifen von der Felge gelöst und der Berufungswerber sei einen "Zick-Zack-Kurs" gefahren. Es sei ihnen trotz Verwendung des Blaulichtes und des Folgetonhornes nicht gelungen ihn zu überholen und anzuhalten. Auf Höhe der T habe der Berufungswerber zwei Autos überholen wollen, dabei habe es ihn geschleudert und er sei daraufhin nach mehreren Schleudervorgängen quer zur Fahrbahn zum Stehen gekommen.

RI S hat ausgesagt, daß während der vorhin genannten "Zick-Zack" Fahrt der Berufungswerber alleine unterwegs gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt seitens des Berufungswerbers kein Überholvorgang stattgefunden habe.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß den Aussagen der Meldungsleger Glauben zu schenken ist. Die Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getätigt und sind in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar. Die Zeugen sind geschulte Polizeibeamte, von denen zu erwarten ist, daß sie in der Lage sind ein Verkehrsgeschehen entsprechend zu beurteilen. Der Beschuldigte konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für ihn belastend gewertet werden, im konkreten Falle hat er jedoch den Tatvorwurf ohne weitere Begründung lediglich bestritten.

I.7. Nach Würdigung der erhobenen Beweise hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Das Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, daß der Berufungswerber dem zitierten Rechtsfahrgebot nicht nachgekommen ist. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung ist daher aus objektiver Sicht als erwiesen anzusehen.

Zum Verschulden ist festzustellen, daß hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ein fahrlässiges Verhalten genügt. Dazu wird festgestellt, daß wohl die beanstandete Fahrweise offensichtlich auf den Reifendefekt am linken Hinterrad des PKW des Berufungswerbers zurückzuführen ist. Von einem mit rechtlichen Werten verbundenen Kraftwagenlenker ist jedoch zu erwarten, daß er in diesem Fall die Fahrt nicht mehr fortsetzt, zumal unter diesen Umständen eine ordnungsgemäße Verwendung des Personenkraftwagens nicht mehr sichergestellt ist. Der Berufungswerber wäre demnach verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug am Pannenstreifen der Autobahn anzuhalten und sich ehest um die Behebung des Schadens bzw Beseitigung des Fahrzeuges zu kümmern. Da er jedoch die Fahrt trotz des Reifenschadens fortgesetzt hat, hat er auch die vorgeworfene Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Weitere Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Die Anführung des Schuldspruches war zur Konkretisierung des dem Berufungswerber vorgeworfenen Verhaltens erforderlich.

Dies war innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig.

I.8. Zur ohnehin nicht angefochtenen Straffestsetzung wird festgestellt, daß die belangte Behörde hinsichtlich der Geldstrafe nicht nachteilig von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich 10 % der vorgesehenen Höchststrafe (10.000 S) und ist im vorliegenden Falle durchaus tat- und schuldangemessen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weshalb - unter Zugrundelegung der sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers (Polizeibeamter, verheiratet, Sorgepflicht für zwei Kinder) - sowohl aus generalpräventiven als auch spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung nicht vertretbar ist.

Was die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, so läßt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen, daß innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse. Es ist jedoch auch diesbezüglich eine Prüfung der Tat- und Schuldangemessenheit vorzunehmen. Die erkennende Behörde vertritt die Auffassung, da die von der belangten Behörde festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend dem durch die Geldstrafe bewerteten Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu hoch bemessen wurde, weshalb eine entsprechende Reduzierung geboten erschien. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Hinsichtlich Verfahrenskosten wird auf die im Spruch zitierte Gesetzesbestimmung verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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