Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102622/2/Ki/Shn

Linz, 06.03.1995

VwSen-102622/2/Ki/Shn Linz, am 6. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Karl W, vom 2. Februar 1995, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsbehörde) vom 17. Jänner 1995, Zl.GZ 101-5/3, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 17. Jänner 1995, GZ 101-5/3, dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa. G zu verantworten, daß, wie aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer Ontlstraße, vom 16.5.1994 hervorgeht, am 16.4.1994 um 13.50 Uhr an Werbetafeln in Linz, L nächst dem Strkm (auf der Vorder- und Rückseite dieser Trägereinrichtung war eine Ankündigung für die AK-Wahl am 2. und 3. Oktober 1994 aufgeklebt) und unmittelbar nach der Zufahrt zum Haus L (auf der Vorderseite dieser Trägereinrichtung war ein Plakat mit der Ankündigung einer Chagall-Ausstellung der Neuen Galerie der Stadt Linz angebracht, auf der Rückseite - gesehen Richtung stadteinwärts - ein Werbeplakat der Fa E bzw S+P) Plakate angebracht waren, obwohl gemäß § 84 Abs.2 StVO außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten sind.

Er habe dadurch § 99 Abs.3 lit.d iVm § 84 Abs.2 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 StVO wurde eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. Außerdem wurde er mit dem angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 2. Februar 1995 rechtzeitig Berufung und beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses bzw Einleitung des Strafverfahrens.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt Beweis erhoben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da sich bereits aus der Aktenlage eindeutige Anhaltspunkte für die spruchgemäße Entscheidung ergeben (§ 51e Abs.1 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

Die Verjährungsfrist beträgt in Anwendung des § 31 Abs.2 leg.cit. ua bei Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 sechs Monate.

Verfolgungshandlung ist gemäß § 32 Abs.2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Wesentlich ist, daß sich eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 (in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung) sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

Dieses Verbot des § 84 Abs.2 bezieht sich allerdings nur auf die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht auch auf Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, also Werbeträger, auf denen Werbung und Ankündigungen angebracht werden können, es sei denn, daß Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit bilden (vgl etwa VwGH vom 6.6.1984, Slg 11.462/A).

Wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 84 Abs.2 ist sohin eine bestimmte Werbung, die daher im Spruch des Bescheides entsprechend konkretisiert anzuführen ist; es genügt laut Rechtsprechung des VwGH nicht, wenn die Straftat im Spruch lediglich mit den Worten "eine Werbung in Form einer Werbetafel angebracht" umschrieben wird (vgl VwGH 6.6.1984, ZvR 1985/151).

Im vorliegenden Falle wurde die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im angefochtenen Straferkenntnis zwar korrekt und detailliert beschrieben und es kommt somit in klarer Weise zum Ausdruck, durch welche Werbungen bzw Ankündigungen der Rechtsmittelwerber gegen § 84 Abs.2 StVO verstoßen hat, dieses Straferkenntnis wurde jedoch erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist (bezogen auf den vorgeworfenen Tatzeitpunkt am 16. April 1994) erlassen. Eine innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist taugliche Verfolgungshandlung könnte laut den im vorgelegten Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen ausschließlich eine gegen den Berufungswerber erlassene Strafverfügung vom 14. Juli 1994 darstellen. In dieser Strafverfügung wurde ihm jedoch lediglich vorgeworfen, daß er es zu verantworten hätte, daß an den verfahrensgegenständlichen Tatorten Werbetafeln errichtet wurden. Diese Tatumschreibung entspricht aber in keiner Weise dem verwaltungsstrafrechtlich relevanten Konkretisierungsgebot und stellt sohin keine taugliche Verfolgungshandlung dar.

Nachdem innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung gegen den Berufungswerber ergangen ist, ist somit infolge eingetretener Verfolgungsverjährung die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten ausgeschlossen. Es war somit der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen (§ 45 Abs.1 Z3 AVG). Auf das Berufungsvorbringen war daher nicht mehr einzugehen.

Lediglich der Ordnung halber wird noch festgestellt, daß eine Mißachtung des Werbe- und Ankündigungsverbotes gemäß § 84 Abs.2 StVO nicht, wie im angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 99 Abs.3 lit.d sondern nach § 99 Abs.4 lit.i StVO zu bestrafen ist (vgl zitiertes VwGH Erkenntnis vom 6.6.1984).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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