Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102628/15/Fra/Ka

Linz, 01.08.1995

VwSen-102628/15/Fra/Ka Linz, am 1. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Mag. A, gegen die Fakten 2 bis 4 (jeweils § 97 Abs.5 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 1. Februar 1995, VerkR96-2142-1994, nach der am 21. Juli 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuldsprüche mit der Maßgabe abgewiesen, daß diese im angefochtenen Umfang wie folgt zu lauten haben:

"Sie lenkten am 17.5.1994 um 5.55 Uhr den PKW, Kz.: , im Ortsgebiet Mauthausen, wobei Sie a) bei der Kreuzung Heindlkai-B 3 die durch ein deutlich sichtbares Zeichen gegebene Aufforderung zum Anhalten eines Straßenaufsichtsorganes (dieses hielt auf Höhe des vorderen linken Kotflügels des Beschuldigten-PKW's stehend beide Arme quer zur Fahrtrichtung des Beschuldigten) nicht befolgten, indem Sie weiterfuhren, b) auf der B3 bei Strkm.220,196 die durch ein deutlich sichtbares Zeichen gegebene Aufforderung zum Anhalten eines Straßenaufsichtsorganes (dieses hielt als Beifahrer des Gendarmeriepatrouillenwagens ungefähr auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug des Beschuldigten mit Blickkontakt zu diesem den Arm senkrecht nach oben) nicht befolgten, indem Sie weiterfuhren und c) auf der B3 bei Strkm.219,800 die durch ein deutlich sichtbares Zeichen gegebene Aufforderung zum Anhalten eines Straßenaufsichtsorganes (dieses hielt als Beifahrer des Gendarmeriepatrouillenwagens ungefähr auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug des Beschuldigten mit Blickkontakt zu diesem den Arm senkrecht nach oben) nicht befolgten, indem Sie weiterfuhren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Jeweils § 97 Abs.5 StVO 1960.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von falls diese unein- gemäß §§ Schilling bringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe zu a) 500 S 24 Stunden § 99 Abs.4 lit.i StVO zu b) 500 S 24 Stunden § 99 Abs.4 lit.i StVO zu c) 500 S 24 Stunden § 99 Abs.4 lit.i StVO." II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 150 S, ds. 10 % der neu bemessenen Strafen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretungen der StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Unter Punkt 1. des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses wird ihm eine Übertretung des § 52 lit.a Z2 StVO 1960 zur Last gelegt. Unter den Punkten 2 bis 4 wird ihm jeweils eine Übertretung nach § 97 Abs.5 StVO 1960 zur Last gelegt. Die Erstbehörde nahm mit dem angefochtenen Straferkenntnis als erwiesen an, daß der Berufungswerber am 17.5.1994 um 5.55 Uhr den PKW, Kz.: , im Ortsgebiet Mauthausen, auf der Bahnhofstraße in Richtung Marktplatz gelenkt hat und 1.) beim Haus Mauthausen, Heindlkai 72, das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" mißachtete und entgegen der Fahrtrichtung in Richtung Heindlkai weiterfuhr.

Unter Punkt 2 wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, bei der Kreuzung Heindlkai - B3 das Haltezeichen eines Organes der Straßenaufsicht nicht befolgt zu haben, indem er weiterfuhr.

Unter Punkt 3 wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, auf der B 3 bei Strkm.220,196 das Haltezeichen eines Organes der Straßenaufsicht nicht befolgt zu haben, indem er weiterfuhr.

Unter Punkt 4 wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, auf der B3 bei Strkm.219,800 das Haltezeichen eines Organes der Straßenaufsicht nicht befolgt zu haben, indem er weiterfuhr.

Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Erstbehörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Beweis wurde aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Juli 1995 an Ort und Stelle.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß der Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 52 lit.a Z2 StVO 1960) nicht angefochten wurde, dieser somit in Rechtskraft erwachsen ist und eine Berufungsentscheidung entfällt. Zu den Fakten 2 bis 4 führt der Berufungswerber aus, daß ihn die Behörde drei Mal wegen ein und desselben Vergehens bestrafe. Zwischen den Punkten 3 und 4 lagen keine 300 m dazwischen, dh wenn ein Gendarmeriebeamter drei Mal in einem Zuge sozusagen mit seinem Haltezeichen "wachelt", werde er für das eine Mal drei Mal bestraft. Die Behörde wisse genau, wieviel man auf einer B 3 fahren dürfe, daß gerade um diese Zeit der Frühverkehr ist und man als ordentlicher Lenker andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden könne, wenn es schon die Gendarmerie zu diesem Zeitpunkt anscheinend nicht gewußt hätte. Man könne sich genau ausrechnen, wie lange ein Bremsweg etc. dauert; dies speziell zu den Punkten 3 und 4.

Weiters findet der Berufungswerber die Geldstrafe überhöht, da er Sorgepflichten habe und keine Anstellung besitze.

Zudem möchte er darauf hinweisen, daß er von einer anderen Bezirkshauptmannschaft wegen desselben Tatbestands ebenfalls bestraft wurde und er möchte fragen, welche Bezirkshauptmannschaft nun zuständig sei.

Zu diesem Vorbringen wird festgestellt:

Im Zuge der Berufungsverhandlung haben die Meldungsleger glaubwürdig die in der präzisierten Spruchfassung dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen dargelegt. Die Meldungsleger wirkten bei ihren Schilderungen korrekt und es kann der O.ö. Verwaltungssenat keinen Grund finden, daß diese den Berufungswerber wahrheitswidrig belasten. Es ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, daß die Aussagen der Meldungsleger auch unter Wahrheitspflicht stehen, bei deren Verletzung sie mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten. Die Spruchpräzisierung war deshalb vorzunehmen, damit die Tatbestände den Umschreibungserfordernissen des § 44a VStG entsprechen. Die Berechtigung und Verpflichtung hiezu ergibt sich einerseits aus dem Umstand des Vorliegens von rechtzeitigen tauglichen Verfolgungshandlungen und andererseits aus dem Gebot des § 66 Abs.4 AVG, wonach die Berufungsbehörde ua berechtigt ist, auch im Spruch ihre Anschauungen anstelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Es erfolgte jedoch keine Auswechslung der Tat, was nicht zulässig wäre, sondern lediglich - wie oben dargestellt - eine Präzisierung der Übertretung im Rahmen der Tatidentität.

Die Auffassung des Berufungswerbers, daß er wegen eines Vergehens drei Mal bestraft wurde, ist verfehlt. Zu den nachfolgenden Anhaltezeichen durch die Straßenaufsichtsorgane ist es nur deshalb gekommen, weil der Beschuldigte die jeweils vorhergehenden Anhaltezeichen nicht befolgt hat. Es kann daher keinesfalls von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden. Nach § 22 Abs.1 VStG sind, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Unter einem fortgesetzten Delikt versteht man eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten.

Von einem fortgesetzten Delikt kann nicht gesprochen werden, wenn es am einheitlichen Willensentschluß mangelt. Von einem einheitlichen Willensentschluß kann jedoch im gegenständlichen Fall deshalb nicht ausgegangen werden, da der Beschuldigte laut Anzeige des Gendarmeriepostens Mauthausen vom 21.5.1994 und laut zeugenschaftlicher Aussage des Meldungslegers H bei der Berufungsverhandlung angab, die Anhaltungsversuche mitbekommen zu haben, jedoch seiner Meinung wegen Verkehrsbehinderung nicht stehenbleiben habe können, weshalb er bis zum Parkplatz in Ennsdorf gefahren sei. Daraus ist abzuleiten, daß der Beschuldigte nicht von vornherein alle Anhaltungsversuche mißachten wollte, sondern die ihm hier zur Last gelegten Übertretungen auf äußere Umstände zu rechtfertigen versuchte und der jeweilige Willensentschluß zur neuerlichen Mißachtung des Anhaltezeichens als jeweils neu entstanden zu qualifizieren ist.

Was den weiteren Einwand des Berufungswerbers betrifft, daß er von einer anderen Behörde wegen desselben Tatbestands bestraft wurde, so liegen für diese Behauptung keine Anhaltspunkte vor. Der Berufungswerber hat es auch unterlassen, dem O.ö. Verwaltungssenat diese Behauptung belegende Unterlagen vorzulegen.

Zur Strafe wird ausgeführt:

Der verletzten Verwaltungsvorschrift des § 97 Abs.5 StVO 1960 entspricht die Strafsanktionsnorm des § 99 Abs.4 lit.i leg.cit. Die verhängten Strafen waren somit dem verminderten Unrechtsgehalt der Übertretungen entsprechend herabzusetzen.

Der Strafbemessung zugrundegelegt wurden die von der Erstbehörde mangels Angaben des Beschuldigten geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Die behaupteten Sorgepflichten hat der Beschuldigte nicht belegt. Als mildernd konnte die Unbescholtenheit gewertet werden. Was das Verschulden anlangt, so ist zumindest von einer grob fahrlässigen Begehensweise der Übertretungen auszugehen, denn die Rechtfertigung des Beschuldigten läßt auf kein geringfügiges Verschulden schließen. Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, daß an den Stellen, wo die Anhaltezeichen gegeben wurden, ein Anhalten des Beschuldigtenfahrzeuges nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Diese Rechtfertigung ist somit als Schutzbehauptung zu werten und verhindert eine weitere Herabsetzung der neu bemessenen Strafen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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