Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102632/2/Weg/Ri

Linz, 16.03.1995

VwSen-102632/2/Weg/Ri Linz, am 16. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des Dipl. Ing. M L vom 7. Februar 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 30. Jänner 1995, VerkR..., zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 5.000 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe vermindert sich auf 5 Tage.

II.Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz vermindert sich auf 500 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt, weil dieser am 12. Dezember 1994 um 14.32 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ... auf der ... A bei Kilometer ...

im Gemeindegebiet von ... in Richtung ... gelenkt und dabei die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit um 63 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 700 S in Vorschreibung gebracht.

Der Berufungswerber wendet sich lediglich gegen die Strafhöhe und führt Zahlungsverpflichtungen für zwei im Studium befindliche Kinder sowie die Kreditrückzahlungen durch den Bezug eines Eigenheimes ins Treffen. Dieses Vorbringen ist glaubhaft. Aus dem Akt ist ferner zu entnehmen, daß der Beschuldigte noch für zwei weitere Kinder sowie für seine Ehegattin sorgepflichtig ist. Der Berufungswerber bedauert die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit in diesem Ausmaß und führt sein Fehlverhalten darauf zurück, daß es am Tattag einen tödlichen Arbeitsunfall in seiner Firma gegeben habe, wodurch er unkonzentriert gewesen sei. Außerdem sei er durch einen dringenden Geschäftstermin in ... schon etwas unter Zeitdruck gestanden. Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Einkommen von ca. 30.000 S. Er ist wegen zweier Geschwindigkeitsüberschreitungen in den Jahren 1991 und 1992 einschlägig vorgemerkt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht der Strafrahmen bis 10.000 S.

Der angegebene Termindruck und die wegen eines tödlichen Arbeitsunfalles vorgelegen habende Unkonzentriertheit können weder als schuldausschließend noch als schuldmindernd gewertet werden, zumal eine gefahrene Geschwindigkeit von fast 200 km/h nicht mehr auf Unkonzentriertheit zurückzuführen sein kann.

Mildernd war jedoch zu werten, daß der Berufungswerber seit Anbeginn des Verfahrens geständig war, ja sogar Reumütigkeit gezeigt hat. Erschwerend dagegen - wie die Erstbehörde dies schon zutreffend angeführt hat - waren die einschlägigen Vormerkungen.

Der eigentliche Grund für die Reduzierung der Strafe ist der Umstand der Sorgepflichten für vier Kinder (davon zwei studierende) und die Gattin. Das monatlich verfügbare Einkommen von 30.000 S wird noch durch Kreditrückzahlungen infolge Schaffung eines Eigenheimes gemindert, sodaß dem Berufungswerber selbst von seinem Einkommen nicht sehr viel übrig bleiben kann. Es ist also mit gutem Grund anzunehmen, daß die nunmehr reduzierte Strafe ausreichend ist, den Berufungswerber künftighin zu einer langsameren Fahrweise zu verhalten.

Noch eine Information für den Berufungswerber:

In Hinkunft ziehen derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen den Entzug der Lenkerberechtigung nach sich (vgl. § 73 Abs.3 KFG 1967 idF der 18. KFG-Novelle).

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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