Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102637/12/Fra/Ka

Linz, 24.07.1995

VwSen-102637/12/Fra/Ka Linz, am 24. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des F B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 14.

Februar 1995, Zl.III-St-3394/94/G, betreffend Übertretung des § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs.1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat unter Punkt 2 des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 28.8.1994 um 4.45 Uhr in Wels, auf der Dragonerstraße in Höhe des Hauses Nr. Fahrtrichtung Westen den Kombi gelenkt hat, ohne den Führerschein mitzuführen. Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die BPD Wels - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich des gegenständlichen Faktums eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist das zuständige Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates zur Gänze auf die Erwägungen unter Punkt 3 der Entscheidung der 6. Kammer des O.ö. Verwaltungssenates, Zl.VwSen-102636/13/Fra/Ka, vom 21.

Juli 1995, an der das für diese Einzelentscheidung zuständige Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates als Berichter fungiert hat.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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