Linz, 16.03.2004
VwSen-108768/2/Kei/Sg Linz, am 16. März 2004
DVR.0690392
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C K, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. H S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. November 2002, Zl.VerkR96-22354-2001, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:
Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 51 Abs. 7 VStG eingestellt.
Entscheidungsgründe:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. November 2002 , Zl.VerkR96-22354-2001, wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft (Geldstrafe: 247 Euro, Ersatzfreiheitstrafe: 96 Stunden).
Dagegen wurde eine Berufung erhoben.
Die Frist des § 51 Abs. 7 VStG ist mit Ablauf des 2. März 2004 abgelaufen.
Innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG wurde eine Entscheidung nicht gefällt.
Mit Ablauf der Frist des § 51 Abs. 7 VStG ist das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. November 2002, Zl.VerkR96-22354-2001, außer Kraft getreten.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Dr. Keinberger