Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102648/7/Ki/Shn

Linz, 15.05.1995

VwSen-102648/7/Ki/Shn Linz, am 15. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau Friederike W, vom 24. Februar 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30.

Jänner 1995, Zl.CSt 4402/94-R, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Strafe wird bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 30. Jänner 1995, CSt 4402/94-R, hat die Bundespolizeidirektion Linz über die Berufungswerberin gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil sie am 9.2.1994 um 17.12 Uhr in Linz, S stadteinwärts mit dem Fahrzeug die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 85 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde. Sie habe dadurch § 52 Z10a StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde sie mit dem angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Die Berufungswerberin erhob mit Schriftsatz vom 24. Februar 1995 gegen das Straferkenntnis rechtzeitig Berufung und argumentiert damit, daß bei der Strafbemessung von einem Einkommen von mindestens 10.000 S ausgegangen worden sei. Tatsächlich verfüge sie als Hausfrau über keinerlei Einkünfte. Auch seien ihr drei einschlägige Vormerkungen nicht erinnerlich, möglicherweise seien die Eintragungen in der Strafkartei unvollständig und nichtstimmig.

Zum Tatzeitpunkt habe sie ihre Mutter vom Hauptbahnhof abholen und ihre damals fünfeinhalb jährige Tochter infolge Fiebers alleine zu Hause lassen müssen, weshalb sie vermutlich die geringfügige gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Sie ersuche daher in Anbetracht dieser Umstände um ein Vorgehen gemäß § 21 VStG.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen.:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß bei dem gegebenen Strafrahmen (bis zu 10.000 S) die belangte Behörde die mit 500 S festgelegte Geldstrafe (5 % der vorgesehenen Höchststrafe) in Relation zur festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung durchwegs tat- und schuldangemessen festgelegt hat. Dazu kommt, daß bereits drei einschlägige Verwaltungsübertretungen vorgemerkt sind, was von der belangten Behörde als straferschwerend gewertet werden mußte. Die diesbezügliche Argumentation der Berufungswerberin, die Eintragungen in der Strafkartei seien möglicherweise unvollständig oder nichtstimmig, wird als reine Schutzbehauptung gewertet. Die belangte Behörde hat eine Kopie der Strafkartei vorgelegt und es bestehen seitens des unabhängigen Verwaltungssenates keine Zweifel an deren Richtigkeit. Konkrete Gründe, warum die Eintragungen unvollständig oder nichtstimmig sein könnten, wurden von der Rechtsmittelwerberin nicht genannt.

Was das Ersuchen um Vorgehen gemäß § 21 VStG anbelangt, so hat sich gezeigt, daß die Berufungswerberin, obwohl sie bereits dreimal entsprechend bestraft werden mußte, offensichtlich Geschwindigkeitsbeschränkungen, wenn auch im vorliegenden Falle relativ geringfügig, nach wie vor ignoriert. Diesbezüglich rechtfertigt auch der Umstand, daß die Tochter infolge Fiebers alleine zu Hause war, nicht die Rechtswidrigkeit des tatgegenständlichen Verhaltens. Es ist daher aus spezialpräventiven Gründen weder ein Vorgehen nach § 21 VStG noch - auch unter Bedachtnahme auf die von der Berufungswerberin dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse - eine Herabsetzung der festgelegten Strafe vertretbar. Eine entsprechende Bestrafung war überdies aus generalpräventiven Gründen geboten.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum