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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102649/2/Weg/Ri

Linz, 13.03.1995

VwSen-102649/2/Weg/Ri Linz, am 13. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dkfm. Mag. R, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ..., Dr. und Dr., vom 30. Jänner 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion ... vom 4. Jänner 1995, Cst.-..., zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen der angelasteten Übertretung nach § 23 Abs.1 StVO 1960 eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 31 Abs.1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil dieser am 13. Jänner 1994, um 10.55 Uhr, in ..., ...straße Nr...., den PKW mit dem Kennzeichen ... zum Halten so aufgestellt hat, daß Lenker anderer Fahrzeuge am Vorbeifahren gehindert wurden.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 30 S in Vorschreibung gebracht.

2. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, daß gegen den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 4. Juli 1994 eine Geldstrafe von 500 S verhängt wurde, wobei ihm vorgeworfen wurde, am 13. Jänner 1994 um 10.55 Uhr in ..., ...straße Nr..., das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeit nicht nur kurz zum Ein- oder Aussteigen abgestellt zu haben, was eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.e StVO 1960 darstelle. Auf Grund des Einspruches des Berufungswerbers wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet. Dabei wurde dem Berufungswerber am 15. November 1994 das Verfahrensergebnis in Form des gesamten Akteninhaltes zur Kenntnis gebracht. Es stellt dies die erste Verfolgungshandlung im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 StVO 1960 dar, wonach dem Berufungswerber in Form eines Berichtes des Straßenaufsichtsorganes ... zum ersten Mal zum Vorwurf gemacht wurde, das Kraftfahrzeug zum Halten so aufgestellt zu haben, daß Lenker anderer Fahrzeuge am Vorbeifahren gehindert worden seien. Diese Verfolgungshandlung erfolgte jedoch erst am 15. November 1994 und somit im Hinblick auf den Tatzeitpunkt (13. Mai 1994) außerhalb der durch § 31 Abs.2 VStG normierten Frist von sechs Monaten. Eine rechtzeitige Verfolgungshandlung - bezogen auf die Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 StVO 1960 - ist dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen.

3. Über die zulässige und rechtzeitige Berufung wird - ohne auf die Berufungsausführungen eingehen zu müssen - wie folgt entschieden:

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist (in diesem Fall sechs Monate) von der Behörde keine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG vorgenommen worden ist.

Nachdem - wie schon angeführt - eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG innerhalb der Sechsmonatsfrist nicht vorgenommen wurde, liegen Umstände vor, die die Verfolgung ausschließen, was gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG zur Folge hat, daß von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 StVO 1960 die Einstellung zu verfügen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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