Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102652/2/Ki/Shn

Linz, 23.03.1995

VwSen-102652/2/Ki/Shn Linz, am 23. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. Franz W, vom 10. Februar 1995 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Jänner 1995, Zl.CSt 4428/94-R, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 71 AVG, §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Jänner 1995, CSt 4428/94-R, einen Antrag des Berufungswerbers vom 9. November 1994 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 10. Februar 1995 Berufung und er beantragte die vollinhaltliche Aufhebung des Bescheides.

Er bemängelt in formeller Hinsicht, daß eine Zurückweisung seines Antrages nur möglich gewesen wäre, wenn dieser unzulässig gewesen wäre, was jedoch aus der nachfolgenden Begründung des Bescheides nicht entnehmbar sei.

In materieller Hinsicht führt der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß er von der Hinterlegung der Strafverfügung nicht verständigt worden sei.

3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte im vorliegenden Falle durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, da der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt unbestritten bleibt und lediglich eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen ist. Eine Verhandlung wurde nicht ausdrücklich verlangt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und legt der Entscheidung nachstehenden wesentlichen Sachverhalt zugrunde:

Für den Berufungswerber wurde am 22. Juni 1994 beim Zustellpostamt 4040 Linz eine Strafverfügung der BPD Linz (CSt 4428/Lz/94 vom 17. Juni 1994) hinterlegt, eine Verständigung über die Hinterlegung wurde laut RSa-Abschnitt in den Briefkasten eingelegt.

Aufgrund einer Mahnung der BPD Linz vom 3. August 1994 teilte der Berufungswerber der belangten Behörde mit, daß er bisher weder einen Bescheid noch eine Mitteilung darüber erhalten habe und er auch nicht den Grund für die Bestrafung wisse. Er ersuche daher, ihm die entsprechende Strafverfügung zuzustellen um eine entsprechende Prüfung vornehmen zu können.

In der Folge ist die Strafverfügung dem Rechtsmittelwerber am 2. September 1994 zugekommen und er hat mit Schriftsatz vom 6. September 1994 Einspruch dagegen erhoben. Dieser Einspruch wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 1994 als verspätet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 9. November 1994 Berufung und er stellte in eventu den verfahrensgegenständlichen Antrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Berufung wurde mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Jänner 1995, VwSen-102414/6/Ki/Shn, als unbegründet abgewiesen. In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 30.1.1995 mit dem der Antrag zurückgewiesen wurde. In der Bescheidbegründung hat sich die belangte Behörde mit den materiellen Voraussetzungen hinsichtlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auseinandergesetzt.

5. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtlich erwogen:

Zunächst ist festzustellen, daß Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die belangte Behörde zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen hat. Bei der Beurteilung dieser Frage muß die dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegende Zustellproblematik von vornherein dahingestellt bleiben, weil die Zurückweisung des Einspruches des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung durch die hiesige Berufungsbehörde bereits rechtskräftig entschieden ist.

Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß § 71 AVG Abs.2 leg.cit.

binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden und es ist gemäß § 71 Abs.3 im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Der Berufungswerber bemängelt, daß die belangte Behörde seinen Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat. Die belangte Behörde hat jedoch im Ergebnis dem Spruch des angefochtenen Bescheides nach eine richtige Entscheidung getroffen. Der Berufungswerber hat bereits anläßlich der Mahnung durch die belangte Behörde vom 3. August 1994, spätestens jedoch nach der Übermittlung einer Kopie der Strafverfügung am 2. September 1994 objektiv betrachtet Kenntnis von der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung vom 17. Juni 1994 erlangt und es ist somit ab diesem Zeitpunkt der Hinderungsgrund der allfälligen Nichtkenntnis mangels vorliegender Hinterlegungsanzeige weggefallen.

Im Sinne des obzitierten § 71 AVG hätte der Rechtsmittelwerber demnach binnen zwei Wochen nach Kenntnis der gegenständlichen Strafverfügung unter Nachholung der versäumten Handlung den Wiedereinsetzungsantrag zu stellen gehabt. Der erst anläßlich der Berufung vom 9. November 1994 gestellte Eventualantrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher verspätet eingebracht und war demnach zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, weshalb die belangte Behörde den Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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