Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102655/3/Bi/Fb

Linz, 08.08.1995

VwSen-102655/3/Bi/Fb Linz, am 8. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitzer: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn R S, P , L, vom 4. Februar 1995 gegen die Höhe der im Punkt 6) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Jänner 1995, VU/S/4926/94, verhängten Strafe wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 16.000 S herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz ermäßigt sich im Punkt 6) daher auf 1.600 S; ein Verfahrenskostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat über den Beschuldigten im Punkt 6) des oben angeführten Straferkenntnisses gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 20.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S vorgeschrieben.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in der Berufung lediglich das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten, eine mündliche Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe sich durch die äußerst rüde Art der Gendarmeriebeamten zu eingeschüchtert gefühlt, um diesen auf den Posten zu einem Alkotest zu folgen. Aus diesem Grund erscheine ihm die verhängte Strafe zu hoch.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 reicht von 8.000 S bis 50.000 S Geldstrafe bzw von einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Nach Aussage der Gattin des Rechtsmittelwerbers, die in dessen Vertretung am 25. Jänner 1995 bei der Erstinstanz erschienen ist, bezieht dieser ein Nettomonatseinkommen von 11.500 S, hat kein Vermögen und ist sorgepflichtig für ein Kind und die Gattin.

Der Rechtsmittelwerber weist zwei einschlägige Vormerkungen wegen Alkoholübertretungen vom Dezember 1990 und vom Februar 1992 auf, die noch nicht getilgt sind. Diese beiden Vormerkungen wurden zutreffend als Erschwerungsgrund berücksichtigt.

Mildernd war hingegen nichts zu werten. Der vom Rechtsmittelwerber vogebrachte Grund geht ins Leere, weil von einem Kraftfahrzeuglenker erwartet werden muß, daß er auch mit für ihn eher ungünstigen Situationen im Straßenverkehr umgehen kann und er auch in der Lage ist, eine Kontrolle und Atemluftuntersuchung durch Straßenaufsichtsorgane psychisch zu bewältigen.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt zu der Auffassung, daß die Erwägungen der Erstinstanz zur Strafbemessung im Hinblick auf den wesentlichen Erschwerungsgrund zutreffend sind, daß aber in Anbetracht der eher ungünstigen Einkommensverhältnisse eine Herabsetzung der Geldstrafe diesmal noch als gerechtfertigt anzusehen ist.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch ist sie den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen. Sie liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die finanziellen Verhältnisse unmaßgeblich sodaß die diesbezüglichen Überlegungen der Erstinstanz nicht als rechtswidrig anzusehen waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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