Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102657/3/Bi/Fb

Linz, 11.04.1995

VwSen-102657/3/Bi/Fb Linz, am 11. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitzer: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn Franz S vom 6. März 1995 gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Februar 1995, VerkR96-6117-1994-Rö, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind im Punkt 2) nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat im Punkt 2) des oben angeführten Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 17.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen verhängt, weil er am 6. März 1994 gegen 14.30 Uhr den PKW, Kennzeichen auf der B1 im Ortsgebiet von Enns aus Niederösterreich kommend in Richtung Linz gelenkt und am 6. März 1994 um 15.15 Uhr im Behandlungsraum der Unfallabteilung des Landeskrankenhauses Enns, Bahnhofweg 7, die an ihn durch ein dazu besonders geschultes und ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht ergangene Aufforderung zum Alkotest verweigert habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 1.700 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Da nach der Aktenlage der zu beurteilende Sachverhalt ausreichend geklärt schien, war für den unabhängigen Verwaltungssenat die vom Rechtsmittelwerber beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich.

3. Der Rechtsmittelwerber beruft sich im wesentlichen darauf, er habe bei dem Verkehrsunfall eine Gehirnerschütterung und Kopfverletzungen erlitten und sei auch bewußtlos gewesen, sodaß er zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest nicht dispositionsfähig und auch nicht zurech nungsfähig gewesen sei. Er habe ein Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. Peter Christian S, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 27. Jänner 1995 vorgelegt, welches die Erstinstanz, sofern sie Zweifel an der Richtigkeit dieses Privatgutachtens gehabt hätte, durch ein entsprechendes Obergutachten zu entkräften gehabt hätte. Die Erstinstanz habe sich auf das Aktengutachten eines Amtsarztes berufen und ausgeführt, im Strafverfahren sei eine Verantwortung nach jeder Richtung ohne irgendwelche Nachteile möglich. Sie habe weder geklärt, ob überhaupt eine willensgesteuerte Handlung vorgelegen habe, noch ob diese tatbestandsmäßig, rechtswidrig oder schuldhaft gewesen sei und damit eine Übertretung gemäß §§ 99 Abs.1 iVm 5 Abs.2 StVO 1960 darstelle. Zur Strafbarkeit hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales der "Weigerung" sei aber vorsätzliches, wenn nicht wissentliches Handeln notwendig.

Aus dem von ihm vorgelegten Privatgutachten ergebe sich, daß ein Patient sich nach erlittener Gehirnerschütterung innerhalb einiger Stunden in einem Dämmerzustand befinden könne, der eine zielgerichtete Tätigkeit nicht zulasse. Die vom Gutachter dargelegten Begleitumstände seien in der Strafanzeige ausdrücklich festgehalten, sodaß seine Schuldlosigkeit glaubhaft bescheinigt sei. Die Erstinstanz habe jedoch all diese Überlegungen nicht berücksichtigt, sodaß er die Aufhebung des Straferkenntnisses im Punkt 2) und die Einstellung des Verfahrens beantrage. In eventu wird die Ergänzung des Verfahrens unter Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Bereich der Neurologie, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe und jedenfalls die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 6. März 1994 gegen 14.30 Uhr den PKW auf der B1 im Ortsgebiet von Enns aus Richtung Niederösterreich kommend in Richtung Linz, wobei er bei Strkm 168,319 bei der Kreuzung mit der Stadlgasse rechts von der Fahrbahn abkam, eine Schneestange überfuhr und mit einem Lichtmast kollidierte. Die Zeugen Josef E, Wilhelm W und Dr. Karl T, die unabhängig voneinander im dortigen Kreuzungsbereich unterwegs waren und sich um den Verletzten kümmerten, gaben im Rahmen der Unfallerhebungen an, daß der Rechtsmittelwerber quer über den Beifahrersitz gelegen sei, stark aus Kopfwunden geblutet habe und nicht ansprechbar bzw bewußtlos gewesen sei.

Der Rechtsmittelwerber wurde mit der Rettung in das Landeskrankenhaus Enns gebracht, wo laut Verletzungsanzeige ein Schädelhirntrauma I, eine Prellung des Nasenbeins, Rißquetschwunden im Bereich der Stirn und der Nase und eine Verstauchung der Halswirbelsäule festgestellt wurden.

Aus der Anzeige geht hervor, daß zwei Gendarmeriebeamte des GPK Enns, nämlich BI W und Insp. E, im Krankenhaus festgestellt hätten, daß der Rechtsmittelwerber aus dem Mund deutlich nach Alkohol roch und sein Benehmen von renitent bis weinerlich schwankte. So habe er sich nicht behandeln lassen wollen und mehrmals versucht, die behandelnde Schwester zu beißen. Seine Sprache sei lallend gewesen. Nach Rücksprache mit der die Erstversorgung vornehmenden Ärztin Dr. S sei der Rechtsmittelwerber von Insp. E um 15.15 Uhr des 6. März 1994 im Behandlungsraum der Unfallabteilung zur Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat nach der Behandlung aufgefordert worden, was dieser aber verweigert habe, obwohl er über die Folgen der Verweigerung belehrt worden sei. Er habe angegeben, am Vormittag bis zum Unfallzeitpunkt zwei Viertel Gespritzte weiß getrunken zu haben, habe aber später gesagt, er habe drei Flaschen alkoholfreies Bier getrunken.

Die Zeugin Dr. Angelika S hat im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens ausgesagt, daß sie beim Rechtsmittelwerber deutliche Alkoholisierungsmerkmale wie gerötete Bindehäute und Alkoholgeruch aus dem Mund feststellen habe können, was auch im Aufnahmebefund festgehalten sei. Weiters habe er versucht, die Schwester zu beißen. Aufgrund seines Verhaltens könne sie nicht mit Sicherheit sagen, ob er zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest dispositionsfähig gewesen sei. Er habe im Stirnbereich drei Rißquetschwunden in der Größe zwischen 3 und 7 cm aufgewiesen und sei bei der Einlieferung ansprechbar und nicht bewußtlos gewesen, hätte aber alkoholisiert gewirkt. Sie könne auch nicht sagen, ob er zum Aufnahmezeitpunkt zurechnungsfähig gewesen sei.

Die Zeugin Manuela D, die Zulassungsbesitzerin des Unfallfahrzeuges, hat ausgeführt, sie sei gegen 17.30 Uhr ins Krankenhaus gekommen, wobei der Beschuldigte zwar ansprechbar gewesen sei, aber sehr lange gebraucht habe, um sich zu orientieren. Er sei der Meinung gewesen, daß er den Unfall mit dem Firmen-LKW gehabt habe.

In ihrem Aktengutachten vom 13. Jänner 1995, San-20-1994/Si, hat die Amtsärztin der Erstinstanz, Dr. Elfriede S, ausgeführt, daß der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest mit Sicherheit dispositionsfähig gewesen sei, da die angeführten Kopfverletzungen, das Schleudertrauma und eine kurze Bewußtlosigkeit nicht geeignet seien, eine Zurechnungsunfähigkeit zu bewirken.

Der Rechtsmittelwerber hat ein Privatgutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. Peter Christian S vorgelegt, der im wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, daß auf der Grundlage des Akteninhalts die Sicherheit der Dispositionsfähigkeit beim Rechtsmittelwerber nach dem gegenständlichen Unfall nicht eindeutig zu bejahen sei. Die erlittene Bewußtlosigkeit sei wohl geeignet, über einige Stunden eine Zurechnungsunfähigkeit zu bewirken.

Aufgrund der erlittenen Verletzungen und der Erfahrung der Rettungssanitäter, die eine Bewußtlosigkeit festgestellt hätten, müsse mit hoher bis zu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer Gehirnerschütterung angenommen werden, wobei deren Hauptsymptom die Bewußtlosigkeit darstellt. Nach erlittener Gehirnerschütterung könne sich ein Patient innerhalb einiger Stunden in einem Dämmerzustand befinden, der eine zielgerichtete Handlung nicht zulasse. Dieser Zustand könne begleitet sein von Verwirrtheitszuständen, Aggressivität oder Ängstlichkeit.

Der Sachverständige hat weiters ausgeführt, daß er die Feststellung der Amtsärztin, eine sichere retrograde Amnesie sei mit einer einfachen Hirnerschütterung nicht in Einklang zu bringen, ebenso nicht nachvollziehen könne, wie deren Feststellung, daß eine retrograde Amnesie nur bei einer substantiellen Hirnschädigung vorliegen könne.

Im Straferkenntnis vom 14. Februar 1995 ist die Erstinstanz weiterhin davon ausgegangen, daß der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Übertretung begangen habe, weil aufgrund des Aktengutachtens der Amtsärztin die Dispositionsfähigkeit trotz der erlittenen Verletzungen als gegeben angenommen werde, jedoch das Gutachten des Privatsachverständigen die Möglichkeit der Zurechnungsfähigkeit nicht ganz ausschließe, jedoch nicht eindeutig feststelle. Dazu komme noch, daß sich der Beschuldigte in einem Strafverfahren in jeder Richtung verantworten könne, ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen. Die strafbare Tat sei somit erwiesen.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.2 leg.cit. sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Gemäß § 3 Abs.1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erkenntnis vom 5. Oktober 1988, 85/18/0131) handelt es sich bei der Übertretung nach § 99 Abs.1b iVm § 5 StVO um ein Ungehorsamsdelikt, daher war es nicht Sache der Behörde, die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt zu beweisen, sondern hat vielmehr der Beschuldigte, um straflos zu bleiben, seine Unzurechnungsfähigkeit im Sinn des § 3 VStG glaubhaft zu machen.

Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber ein Privatgutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und zugleich gerichtlich beeideten Sachverständigen vorgelegt, der für den Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest - die im übrigen aufgrund des vorangegangenen Lenkens des Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, der festgestellten Alkoholisierungssymptome sowie der behördlichen Ermächtigung des Meldungslegers zulässig war - das Vorliegen der Dispositionsfähigkeit des Rechtsmittelwerbers nicht eindeutig bejaht, jedoch die beim Unfall erlittene Bewußtlosigkeit für geeignet bezeichnet hat, über einige Stunden eine Zurechnungsunfähigkeit zu bewirken.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist das vorgelegte Privatgutachten zum einen durchaus geeignet, das von der Erstinstanz vorgelegten Aktengutachten der Amtsärztin, die den Rechtsmittelwerber trotz der erwiesenen Kopfverletzungen, des Schleudertraumas und der kurzen Bewußtlosigkeit als dispositionsfähig und zurechnungsfähig bezeichnet hat, in Zweifel zu ziehen, zum anderen ist aufgrund der begründenden Ausführungen des Privatsachverständigen auf der Grundlage der Zustandsschilderungen der behandelnden Ärztin sowie der unbeteiligten Unfallzeugen, durchaus geeignet, die Unzurechnungsfähigkeit des Rechtsmittelwerbers zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest glaubhaft zu machen. Dies auch deshalb, weil sich nach der Aktenlage der Verkehrsunfall am 6. März 1994 gegen 14.30 Uhr ereignet hat und die Aufforderung zum Alkotest im Krankenhaus Enns nur eine Dreiviertelstunde später, nämlich um 15.15 Uhr desselben Tages, erging. Der unabhängige Verwaltungssenat zweifelt nicht daran, daß der Rechtsmittelwerber nach dem Unfall eine unbestimmt kurze Zeit bewußtlos war; eine Gehirnerschütterung ist aufgrund der beim Unfall erlittenen Verletzungen nicht auszuschließen. Der Aussage der einzigen sachverständigen Zeugin, nämlich der behandelnden Ärztin im Krankenhaus Enns, die aufgrund des Erscheinungsbildes bzw des Verhaltens des Rechtsmittelwerbers konkrete Zweifel an seiner Dispositionsfähigkeit geäußert hat, ist im gegenständlichen Fall nichts entgegenzusetzen, zumal dem Gutachten der Amtsärztin Dr. S in einem wesentlichen Punkt vom vorgelegten Privatgutachten widersprochen wurde.

Die Amtsärztin hat die von ihr für den maßgeblichen Zeitpunkt bejahte Dispositionsfähigkeit des Rechtsmittelwerbers aus ihrer Ansicht nach bestehenden Ungereimtheiten hinsichtlich der im Aufnahmebefund aufscheinenden retrograden Amnesie hergeleitet, während der Privatsachverständige durchaus glaubwürdig ausgeführt hat, daß ein Patient nach einer erlittenen Gehirnerschütterung sich einige Stunden in einem Dämmerzustand befinden kann, der eine zielgerichtete Tätigkeit nicht zuläßt.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf der Grundlage des gesamten Akteninhalts zu der Auffassung, daß im gegenständlichen Fall nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, daß der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest bzw seiner Weigerung, diesen durchzuführen, in der Lage war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und demgemäß zu handeln. Es war daher im Zweifel zugunsten des Rechtsmittelwerbers spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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