Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102663/14/Sch/Rd

Linz, 02.06.1995

VwSen-102663/14/Sch/Rd Linz, am 2. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des RH, vertreten durch die RAe vom 11. Jänner 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 1994, VerkR96/21931/1993+1, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 10. Mai 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 1. mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Spruch (Präambel) des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt ergänzt wird:

"... den LKW mit dem Kennzeichen auf der B 145 von Traunkirchen in Richtung Gmunden ...".

Im übrigen (Fakten 2. bis 6.) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufung wird der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren mit 100 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Im übrigen entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 bzw. 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 13. Dezember 1994, VerkR96/21931/1993+1, über Herrn RH, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 18 Abs.1 StVO 1960, 2) § 100 KFG 1967, 3) § 18 Abs.1 StVO 1960, 4) § 100 KFG 1967, 5) § 11 Abs.1 StVO 1960 und 6) § 21 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 500 S, 2) 200 S, 3) 500 S, 4) 200 S, 5) 500 S und 6) 500 S sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden, 2) 12 Stunden, 3) 24 Stunden, 4) 12 Stunden, 5) 24 Stunden und 6) 24 Stunden verhängt, weil er am 14. Dezember 1993 zwischen 15.00 Uhr und 15.15 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen von Traunkirchen Richtung Gmunden gelenkt und 1) auf Höhe des Ortsgebietes Traunkirchen, kurz nach der Ortstafel, zu dem vor ihm fahrenden PKW mit dem Kennzeichen einen Sicherheitsabstand von lediglich ca. 50 cm eingehalten habe, wodurch er im Falle des plötzlichen Abbremsens des Vorderfahrzeuges seinen LKW nicht rechtzeitig zum Stillstand hätte bringen können.

2) Während des Nachfahrens habe er mehrmals die Lichthupe betätigt.

3) Kurz nach der Ortstafel Altmünster sei er auf den obgenannten PKW wiederum auf ca. 50 cm aufgeschlossen und habe somit einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten.

4) Habe er wiederum mehrmals die Lichthupe betätigt.

5) Unmittelbar nach Altmünster sei er auf dem Berg vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt, ohne sich vorher zu überzeugen, ob dies ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer möglich sei.

6) Habe er bei der ampelgeregelten Kreuzung in der Ortschaft Pinsdorf trotz Grünlichts seinen LKW unvermittelt abgebremst, um den nach links abbiegenden Gegenverkehr passieren zu lassen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 190 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 (Faktum 1.):

Diesbezüglich ist die Berufungsbehörde zu der Ansicht gelangt, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der als Zeugen einvernommenen Ehegatten R. Beide hinterließen bei der Berufungsverhandlung den Eindruck, daß es ihnen nicht darum ging, den Berufungswerber unbegründet einer bzw. mehrerer Verwaltungsübertretungen zu bezichtigen. Demnach steht fest, daß der Berufungswerber unmittelbar nach Beginn des Ortsgebietes Traunkirchen zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einen Sicherheitsabstand von lediglich 50 cm eingehalten hat, wobei es letztlich unbedeutend ist, ob diese Zentimeterangabe exakt ist oder nicht. Dem Zeugen R wird als Inhaber einer Lenkerberechtigung seitens der Berufungsbehörde zugestanden, daß er zu einer solchen Abstandsschätzung in der Lage ist. Geht man von einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 50 km/h aus, so entspricht dieser Sicherheitsabstand keinesfalls der Bestimmung des § 18 Abs.1 StVO 1960; im übrigen kann es dahingestellt bleiben, ob die Fahrgeschwindigkeit geringfügig darunter war oder nicht. Ein derartig geringfügiger Sicherheitsabstand stellt jedenfalls eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar, unabhängig davon ob ein Überholmanöver beabsichtigt ist oder nicht.

Es ist auch nicht glaubwürdig, daß der Zeuge R sein Fahrzeug vor dem LKW des Berufungswerbers mehrmals grundlos und mutwillig abgebremst hat, zumal Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge Tendenzen zur Selbstgefährdung ("Duell" mit einem LKW) hat, nicht zutagegetreten sind.

Zur Tatzeit ist zu bemerken, daß der Berufungswerber in seiner Eingabe vom 10. Februar 1994 selbst angegeben hat, er sei am 14. Dezember 1993 gegen 15.00 Uhr mit dem oa LKW zwischen Traunkirchen und Gmunden unterwegs gewesen. Die von der Erstbehörde angenommene Tatzeit zwischen 15.00 Uhr und 15.15 Uhr kann daher durchaus als hinreichend konkret und zutreffend bezeichnet werden. Demgegenüber mußte die vom Berufungswerber später angegebene Vorfallszeit - die Tatzeit wurde im übrigen erst in der Berufung angezweifelt - als nicht richtig angesehen werden. Der entsprechende Beweisantrag auf Auswertung eines Tachographenblattes war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Aussage des Zeugen EM ist zu bemerken, daß dieser hinsichtlich des dem Berufungswerber zur Last gelegten Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses keine (näheren) Angaben machen konnte, sodaß dem Berufungswerber der durch dieses Beweismittel offensichtlich angestrebte Entlastungsbeweis nicht gelungen ist.

Zur Ergänzung des angefochtenen Bescheidspruches im Hinblick auf die vom Berufungswerber befahrene Straße, also die nähere Tatortkonkretisierung, war die Berufungsbehörde berechtigt, zumal eine entsprechende fristgerechte Verfolgungshandlung (Zeugenniederschrift vom 4. Mai 1994) vorliegt; welche Umstände die Erstbehörde dazu veranlaßt haben, dieses wesentliche Sachverhaltselement nicht in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen, kann daher dahingestellt bleiben.

Zur Strafzumessung in diesem Punkt ist zu bemerken, daß die Erstbehörde den hiefür vorgesehenen Strafrahmen, nämlich bis zu 10.000 S, äußerst geringfügig ausgeschöpft hat. Die Geldstrafe im Ausmaß von 500 S kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Im übrigen mußte der Berufungswerber bereits zweimal wegen als einschlägig anzusehender Übertretungen bestraft werden, sodaß ein erschwerender Umstand gegeben war; demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor. Die vom Berufungswerber bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen monatlich netto ca. 17.000 S, Sorgepflichten für Gattin und einen Sohn) lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu den übrigen Fakten:

Gemäß § 100 KFG 1967 dürfen als optische Warnzeichen nur kurze Blinkzeichen mit den im § 22 Abs.2 leg.cit. angeführten Vorrichtungen abgegeben werden.

Die Erstbehörde hat weder Feststellungen dahingehend getroffen, ob und inwieweit die Abgabe der Blinkzeichen zulässig war oder nicht und ob diese kurz waren oder nicht; im Zweifel war daher der Verantwortung des Berufungswerbers zu folgen, daß er die Lichthupe betätigte, um auf sich bzw.

einen anstehenden Überholvorgang aufmerksam zu machen. Der Berufung war sohin hinsichtlich der Fakten 2. und 4. Erfolg beschieden.

Es erscheint der Berufungsbehörde unerklärlich, warum die Erstbehörde hinsichtlich Faktum 1. eine der gesetzlichen Vorschrift des § 18 Abs.1 StVO 1960 entsprechende Formulierung zustandegebracht hat, ihr dies aber im Hinblick auf (das gleichgelagerte) Faktum 3. nicht gelungen ist. Es kann nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungs- bzw. Kontrollinstanz sein, erstbehördliche Bescheidsprüche umfangreich zu ergänzen bzw. abzuändern, um sie mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften in Einklang zu bringen.

Faktum 5. des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG. Es hätte näherer Erörterungen durch die Erstbehörde bedurft, wo im Zuge der B 145 "auf dem Berg" nach Altmünster das dem Berufungswerber zur Last gelegte Fahrstreifenwechselmanöver stattgefunden hat. Es handelt sich hiebei nämlich um eine längere Fahrtstrecke, die zweifelsfrei an mehreren Örtlichkeiten eine derartige Übertretung möglich macht.

Zu Faktum 6. ist - abgesehen von der relativ ungenauen Tatortumschreibung - schließlich zu bemerken, daß auch dieser Tatvorwurf nicht der als übertreten angesehenen Bestimmung des § 21 Abs.1 StVO 1960 entspricht. Es hätte nämlich einer Feststellung bedurft, daß es durch das Abbremsmanöver des Berufungswerbers zu einer möglichen Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs, also des Zeugen R, gekommen ist. Abgesehen davon hat das abgeführte Berufungsverfahren ergeben, daß dieser noch in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zum Stehen zu bringen. Schließlich kann auch nicht außer Acht gelassen werden, daß der Zeuge den Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden LKW vor dem Bremsmanöver mit einer bzw. eineinhalb PKW-Längen angegeben hat. Die Fahrgeschwindigkeit dürfte daher relativ gering gewesen sein, da sonst ein Anhaltemanöver wohl nicht mehr möglich gewesen wäre.

Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, daß zwar den Angaben der beiden Zeugen R bei weitem der Vorzug zu geben war gegenüber jenen des Berufungswerbers, der Berufung aber dennoch großteils Erfolg beschieden war, und zwar dies zum einen deshalb, da die Erstbehörde die Delikte zum Teil nicht hinreichend konkret umschrieben hat und zum anderen im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens nicht bei allen Tatvorwürfen geklärt wurde, ob überhaupt ein entsprechendes strafbares Verhalten vorlag.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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