Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102665/4/Weg/Ri

Linz, 11.08.1995

VwSen-102665/4/Weg/Ri Linz, am 11. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M vom 16. März 1995 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion ... vom 13. März 1995, CSt. , zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß im Sinne des § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 21 Abs.1, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion ... hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid einen gegen die Höhe der Strafe gerichteten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27.

Februar 1995 (womit wegen Verwendung eines Nebelscheinwerfers am 18. Jänner 1995 eine Geldstrafe von 500 S verhängt wurde) abgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die fristgerechte und auch sonst zulässige Berufung vom 16. März 1995, worin unter Punkt a) unter anderem vorgebracht wird, daß das Ausmaß des Verschuldens bisher nicht berücksichtigt worden sei. Es sei richtig, daß die Nebelscheinwerfer Licht ausstrahlten. Es habe allerdings die Kontrolleuchte nicht funktioniert. Auf Grund eines Defektes habe der Schalter des Nebellichtes nicht richtig eingerastet. Da es nicht sehr dunkel gewesen sei bzw.

Laternen die Fahrbahn erleuchtet hätten, habe er den Betrieb der Nebellichter aus Fahrersicht nicht erkennen können.

Als Beweis dafür, daß der Schalter des Nebellichtes defekt gewesen ist, legt der Berufungswerber dem O.ö.

Verwaltungssenat eine mit 19. Jänner 1995 datierte Rechnung über den Kauf eines Schalters (Schalter Universal Nr.12499) vor, für welchen er bei der ... Ges.m.b.H. Kraftfahrzeug und Industriebedarf 125,80 S exkl. MWST bezahlt habe.

3. Nachdem diese Rechnung mit 19. Jänner 1995 datiert ist und sich der Vorfall am 18. Jänner 1995 zugetragen hat, ist die Einrede des Berufungswerbers, der Schalter sei defekt und somit das Verschulden geringfügig gewesen, nicht unglaubwürdig. Es ist also im konkreten Fall glaubhaft, daß der Berufungswerber das Nebellicht deswegen eingeschaltet hatte, weil die Schaltanlage hiezu defekt war. Es ist auch glaubwürdig, daß die eingeschalteten Nebelleuchten vom Fahrersitz nicht unbedingt erkennbar sein mußten, zumal die Betretung offenbar auf einer durch Straßenlaternen beleuchteten Fahrbahn erfolgte. Eventuelle negative Folgen der Verwaltungsübertretung sind nicht aktenkundig.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Unter Berücksichtigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes, daß nämlich die Nebelscheinwerfer deswegen leuchteten, weil der Schalter defekt war und außerdem keine Folgen der Verwaltungsübertretung vorliegend anzunehmen sind, war zu prüfen, ob im konkreten Fall von einer Bestrafung iSd § 21 Abs.1 VStG abgesehen werden kann.

Gemäß § 21 Abs.1 kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates liegen die Voraussetzungen für die Rechtswohltat des Absehens von der Bestrafung vor. Beide Tatbestandselemente, nämlich das geringfügige Verschulden und die unbedeutenden Folgen, sind im konkreten Fall gegeben. Wenn diese Tatbestandselemente jedoch vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Rechtswohltat iSd zitierten Gesetzesnorm.

Eine Ermahnung war im konkreten Fall nicht auszusprechen, weil die Erforderlichkeit, den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, beim gegenständlichen Deliktstypus bzw. bei der gegenständlichen Tat nicht gesehen wird.

Von einer Einstellung bzw. Behebung des erstinstanzlichen Bescheides iSd § 45 Abs.1 VStG konnte nicht Gebrauch gemacht werden, weil infolge des lediglich gegen die Höhe der Strafe eingebrachten Einspruches die Schuldfrage bzw. das Vorliegen des tatbildmäßigen Verhaltens nicht mehr zu prüfen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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