Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102667/8/Bi/Fb

Linz, 29.05.1995

VwSen-102667/8/Bi/Fb Linz, am 29. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn O S, W, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C M, A, W, vom 6. März 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 15. Februar 1995, VerkR96-5604-1994, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich auf 250 S; ein Verfahrenskostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil er am 14. Juli 1994 um 17.39 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der P A im Gemeindegebiet von R, Strkm , in Richtung L gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet habe, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 57 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in der Berufung im wesentlichen nur ein Nachweis der Geschwindigkeitsüberschreitung durch Radarfoto bzw Zeugen verlangt, im übrigen aber lediglich die Strafhöhe angefochten wurde, wobei der Rechtsmittelwerber den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Schriftsatz vom 2.

Mai 1995 zurückgezogen hat (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er bestreite die Verwaltungsübertretung bis zum Nachweis der Geschwindigkeitsüberschreitung um 57 km/h durch Radarfoto, Zeugen usw. Selbst wenn man davon ausgehe, daß das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung richtig sei, sei sowohl die Geld- als auch die Freiheitsstrafe überhöht und entspreche insbesondere nicht seinen wirtschaftlichen Leistungsverhältnissen und sonstigen persönlichen Verhältnissen. Er beziehe als selbständiger Kunsthändler nach Abzug der Steuern ein Einkommen von durchschnittlich 5.000 S. Dazu wurde der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1993 und die eidesstattliche Erklärung des Rechtsmittelwerbers, daß sein derzeitiges durchschnittliches Monatseinkommen maximal 5.000 S betrage, vorgelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich, daß der Lenker des PKW am 14. Juli 1994 um 17.39 Uhr auf der A bei km in R Richtung L mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h gemessen wurde, obwohl dort eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erlaubt ist. Nach Abzug der in den Verwendungsbestimmungen für das verwendete Radargerät vorgesehenen Toleranzwerte wurde der Anzeige eine Geschwindigkeit von 117 km/h zugrundegelegt.

Der Zulassungsbesitzer des PKW, der rechtsfreundliche Vertreter des Rechtsmittelwerbers, gab im Rahmen der Lenkerauskunft den Rechtsmittelwerber als damaligen Lenker an, der sich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Tatvorwurf nicht geäußert hat.

Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde dem Rechtsmittelwerber eine Kopie des Radarfotos, eine Kopie des zum Übertretungszeitpunkt gültigen Eichscheines für das Radargerät Multanova VR6FA, Nr. 216, sowie die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 9. Juli 1987, Zl. 615.009/6-I/11-87, über die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A bei der Anschlußstelle R - W in Fahrtrichtung L übermittelt. Weiters wurde dem Rechtsmittelwerber mitgeteilt, daß es sich beim genannten Radargerät um eine Fixstation handelt, sodaß ein Zeugenbeweis für die Übertretung selbst nicht vorhanden sei.

Der Rechtsmittelwerber hat sich in der Sache nicht geäußert, jedoch den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht nach der Aktenlage kein Zweifel an der tatsächlichen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h im angeführten Bereich der A durch den Rechtsmittelwerber, und auch das Ausmaß der Überschreitung ergibt sich aus dem mittels geeichtem Radargerät angefertigten Lichtbild unter Abzug der bereits in der Anzeige angeführten Toleranzwerte. Mangels einer Äußerung bzw konkreten Bestreitung des Rechtsmittelwerbers dahingehend, geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da es sich bei der in Rede stehenden Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG handelt und der Rechtsmittelwerber nicht glaubhaft gemacht hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe aus mehreren Gründen überhöht war.

Zum einen scheint bei der Erstinstanz keine Vormerkung des Rechtsmittelwerbers wegen einer Verwaltungsübertretung auf.

Die Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat L, der Rechtsmittelwerber weise eine rechtskräftige Vormerkung nach § 23 Abs.2 StVO auf, ist so ungenau, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese Übertretung in der Zwischenzeit als getilgt anzusehen ist.

Auf dieser Grundlage geht der unabhängige Verwaltungssenat von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers aus, die als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen ist.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht nicht hervor, welche konkreten finanziellen Verhältnisse die Erstinstanz nun tatsächlich angenommen hat, sodaß im Hinblick auf die vom Rechtsmittelwerber angeführten und durch nichts zu widerlegenden Einkommensverhältnisse die Geldstrafe entsprechend herabzusetzen war. Erschwerend war das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, nämlich fast 50 %, was nicht mehr auf ein bloßes Übersehen der im übrigen in Form eines Geschwindigkeitstrichters angebrachten Verkehrszeichen hindeutet, sondern bereits den Schluß auf grobe Fahrlässigkeit zuläßt.

Die nunmehr verhängte Strafe liegt noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor), wobei bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe die Einkommensverhältnisse nicht heranzuziehen sind.

Die verhängte Strafe soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten. Zu betonen ist, daß ungünstige Einkommensverhältnisse nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Verkehrsvorschriften befreien.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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