Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102675/2/Bi/Fb

Linz, 30.03.1995

VwSen-102675/2/Bi/Fb Linz, am 30. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, H, W, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwälte W G & Partner, L, N, Deutschland, vom 10.

Jänner 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Dezember 1994, VerkR96-13971-1994, zugestellt am 9. Jänner 1995, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Bescheid die mit unter der gleichen Geschäftszahl ergangenen Strafverfügung vom 1. September 1994 festgesetzten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) herabgesetzt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Das Rechtsmittel hat den Wortlaut:

"In vorbenannter Sache legen wir gegen den Bescheid vom 6.

Dezember 1994, zugestellt am 9.1.1995, Berufung ein.

Mit freundlichen Grüßen....".

Auf Ersuchen der Erstinstanz wurde mit Schriftsatz vom 16.

Jänner 1995 eine vom Rechtsmittelwerber unterzeichnete Vollmacht vorgelegt, wobei dieser Schriftsatz das Ersuchen enthält, dem gefertigten Rechtsanwalt sämtliche Schriftstücke zur Einsichtnahme zu übersenden. Er werde dann entscheiden, ob die Berufung aufrechterhalten bleibe oder nicht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, der im übrigen keinerlei Schriftstücke enthält, die dem Rechtsmittelwerber nicht bekannt sein könnten, und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Dieser gesetzlichen Bestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des nunmehr angefochtenen Bescheides.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf § 63 Abs.3 AVG im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden; die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, daß die Begründung stichhältig ist. Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl Erkenntnis vom 9. Jänner 1987, 86/18/0212 ua).

Das oben im Wortlaut zitierte Berufungsvorbringen enthält keinerlei begründendes Element, sondern ist lediglich als Berufungsantrag anzusehen. Da im gegenständlichen Fall ein wesentliches Element, nämlich die Berufungsbegründung, fehlt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, und einer nachträglichen Begründung des Rechtsmittels die bereits verstrichene Berufungsfrist entgegensteht, war das Rechtsmittel als unzulässig, weil nicht begründet, zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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