Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102680/7/Weg/Ri

Linz, 11.10.1995

VwSen-102680/7/Weg/Ri Linz, am 11. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des W L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G, vom 6. März 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion ... vom 15. Februar 1995, Cst.-..., nach der am 10. Oktober 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung hinsichtlich der Schuld wird keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Dem Eventualantrag auf Reduzierung der Geldstrafe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe von 4.000 S auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen auf 4 Tage reduziert wird.

III. Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren ermäßigt sich auf 300 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion ... als im Wege des § 29a VStG zuständig gewordene Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt, weil dieser am 30. April 1994 zwischen 17.40 Uhr und 17.42 Uhr im Gemeindegebiet von ... auf der A.. aus Richtung ... kommend in Richtung ... zwischen Straßenkilometer ... bis ... als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ... die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, da die Fahrgeschwindigkeit mindestens 170 km/h betrug.

2. Der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber bringt dagegen zuerst mit Schreiben vom 6. März 1995 sinngemäß vor, daß die Geschwindigkeitsermittlung auf unzulässige Weise erfolgt sei, was mit Schriftsatz vom 22. März 1995 noch dahingehend ergänzt wurde, daß die vom Hubschrauber aus erfolgte Handstoppung deshalb ungenau sei, weil eine exakte Zeit - Wegermittlung kaum möglich sei. Unter Zugrundelegung der Meßzeit von 104,52 Sekunden ergäbe sich bei einer Meßstrecke von 4.800 m eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 165,33 km/h, bei einer Meßstrecke von 4.500 m eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 154,99 km/h und bei einer Meßstrecke von 4.000 m eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 137,77 km/h. Würde man zu seinen Gunsten noch annehmen, daß die Stoppung zu Beginn und/oder Ende zeitlich unkorrekt ausgelöst wurde, sodaß sich insgesamt eine längere Wegzeit als 104,52 sek. ergibt, so seien die Geschwindigkeitswerte dementsprechend noch niedriger. Die von der Behörde zur Stützung ihrer Rechtsansicht angesprochene VwGH-Judikatur beziehe sich demgegenüber nur auf kurze Meßstrecken und setze implizit jeweils voraus, daß der Messende deren Anfangs- und Endpunkt annähernd lotrecht einsehen könne. Nur unter dieser Voraussetzung könnten nämlich sowohl zeitliche als auch Distanzfehler als vernachlässigbar angesehen werden. In Befolgung des diesbezüglichen Antrages wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Gr.Insp. ..., der die gegenständliche Verwaltungsübertretung vom Hubschrauber des Innenministeriums, welcher zur Verkehrsüberwachung eingesetzt war, dadurch feststellen konnte, daß er das Fahrzeug des Beschuldigten über eine Strecke von 5 km mittels einer Stoppuhr zeitmäßig erfaßte. Diese Vernehmung des Zeugen Gr.Insp. ... erfolgte anläßlich der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 1995, zu der der Beschuldigte selbst nicht erschienen ist, jedoch dessen Rechtsfreund, der noch ergänzend anführte, daß die angelastete Tatstrecke nicht dem Konkretisierungsgebot iSd § 44a VStG entspräche.

Auf Grund der Zeugenaussage des Gr.Insp. ... steht fest, daß der Berufungswerber mit seinem PKW auf der A.. aus Richtung ... kommend nach Richtung ... fuhr. Schon vom Hubschrauber aus konnte Gr.Insp. ... erkennen, daß die Geschwindigkeit bei weitem überhöht ist. Gr.Insp. ... entschloß sich daher, eine Geschwindigkeitsmessung mittels Stoppuhr vorzunehmen.

Die für den Flugdienst angebrachten roten Schilder auf dem Mittelstreifen der Autobahn, die sich alle 5 km wiederholen, sollten eine exakte Geschwindigkeitsmessung möglich machen.

Der Hubschrauber flog seitlich versetzt hinter dem Beschuldigtenfahrzeug in einer Höhe von ca. 80 m bis 100 m.

Gr.Insp. ... entschloß sich die Messung zwischen Autobahnkilometer ... und ... durchzuführen. Diese Meßstrecke liegt im Gemeindegebiet von ..., Bezirk ....

Gr.Insp. ... ist seit Jahren im Flugüberwachungsdienst tätig und mit Geschwindigkeitsmessungen dieser Art bestens vertraut. Beim Passieren des Kilometrierungszeichens ...

löste er die Stoppuhr aus. Bis zum Ende der Meßstrecke bei Kilometer ... ergab sich eine Zeit von 104,52 sek., was einer Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 172 km/h entspricht. Nach Gr.Insp.... ist es keineswegs so gewesen, daß er die Stoppuhr so unexakt bedient hätte, daß eine um 200 m oder noch mehr differierende Meßstrecke ermittelt wurde, wie dies der Berufungswerber angedeutet hat. Es könne sich höchstens eine Fehlerquelle von einigen wenigen Metern dadurch ergeben, weil der Beschuldigte mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit fuhr, was eine auf den Meter genaue Stoppung erschwere. Der Sichtwinkel beim Auslösen der Stoppuhr und bei der Beendigung der Stoppung war in etwa derselbe geblieben, sodaß sich auch daraus keine Ungenauigkeit ergeben könne. Ebensowenig durch die Zeit, die für die Betätigung des Druckknopfes benötigt wird, weil diese allfällige Ungenauigkeit dadurch kompensiert wird, daß auch am Ende der Stoppung wieder der Druckknopf betätigt werden müsse und somit die Fahrstrecke auf jeden Fall 5 km (+/- 10 m) betrug.

Die Ausführungen des Meldungslegers, eines für diese Art der Verkehrsüberwachung besonders geschulten Organes, sind in jeder Weise glaubwürdig und in sich schlüssig gewesen, sodaß feststeht, daß der Berufungswerber zwischen Kilometer ...

und ... auf Grund der ermittelten Zeit von 104,52 sek.

jedenfalls über 170 km/h fuhr. Es stellt dies eine Durchschnittsgeschwindigkeit dar, die für den Beschuldigten der günstigere Wert ist, weil für den Fall einer unterschiedlichen Geschwindigkeit innerhalb der Meßstrecke die Höchstgeschwindigkeit noch höher hätte liegen müssen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen.

Der auf Grund der Zeugenaussage des Gr.Insp. ... als erwiesen anzunehmende Sachverhalt, nämlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von zumindest 40 km/h, läßt sich unschwer unter die oben zitierten Gesetzesnormen subsumieren, sodaß der Berufungswerber sowohl objektiv als auch subjektiv eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen hat.

Der Tatort ist nach Ansicht der Berufungsbehörde auch iSd § 44a Z1 VStG ausreichend konkretisiert. Durch die relativ lange Meßstrecke wird der Berufungswerber weder in seinen Verteidigungsrechten geschmälert noch ist er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt. Sollte der Berufungswerber innerhalb der Meßstrecke die Geschwindigkeit variiert haben, so stellt der Vorwurf der Durchschnittsgeschwindigkeit den für ihn günstigeren Wert dar, weil - wie schon angeführt diesfalls die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf einem Teil der Meßstrecke noch höher gelegen sein müßte.

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, daß diese in Anbetracht der doch gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb des Ermessensrahmens liegt, daß aber im Geiste der zum Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses noch nicht geltenden Bestimmung des § 49 Abs.2 letzter Satz VStG, wonach in einem Straferkenntnis keine höhere Geldstrafe als in einer Strafverfügung verhängt werden darf, zugunsten des Beschuldigten eine Reduzierung auf das Strafverfügungsausmaß vorgenommen wurde. Diese Reduzierung entspricht auch der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die noch zur alten Fassung des VStG erging.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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