Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102691/5/Fra/Ka

Linz, 18.04.1995

VwSen-102691/5/Fra/Ka Linz, am 18. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des P B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 8. März 1995, Zl.3-5759-94, betreffend Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt, weil er am 18.

April 1994 um 19.45 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus Sattelzugfahrzeug, und Sattelanhänger, beim Zollamt Suben in Fahrtrichtung Deutschland gelenkt hat, wobei durch die Beladung des Fahrzeuges das höchste zulässige Gesamtgewicht überschritten worden ist. Folgendes Tatbild wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt: "Er hat das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, daß dieses von ihm zu lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht." I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht beim O.ö.

Verwaltungssenat eingebrachte Berufung. Dieser übermittelte das Rechtsmittel der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zur allfälligen Erlassung einer Berufungsvorentscheidung. Die Erstbehörde sah sich jedoch zu einer derartigen Entscheidung nicht veranlaßt und retournierte die Berufung samt Akt dem O.ö.Verwaltungssenat, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die Überzeugungspflicht nach § 102 Abs.1 leg.cit. besteht somit nur im Rahmen des Zumutbaren. Mit anderen Worten: Die Unterlassung des Überzeugens im Sinne der hier in Rede stehenden Bestimmung ist nur dann tatbestandsmäßig, soferne die Verpflichtung zum Überzeugen zumutbar war. Die Erstbehörde hat daher zutreffend durch die Wendung "obwohl dies zumutbar gewesen wäre" dieses Tatbestandsmerkmal in den angefochtenen Schuldspruch aufgenommen. Das Straferkenntnis wurde außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen. Die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassene Strafverfügung enthält das angeführte Zumutbarkeitskriterium jedoch nicht, weshalb diese Strafverfügung als taugliche, dh die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung ausscheidet. Weitere Verfolgungshandlungen liegen nicht vor.

Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH, verstärkter Senat 19.9.1984, Sammlung 11.525 A).

Aus den genannten Gründen war es dem O.ö. Verwaltungssenat auch verwehrt, eine den Anforderungen des § 44a VStG entsprechende Schuldspruchergänzung vorzunehmen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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