Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102697/2/Fra/Ka

Linz, 11.04.1995

VwSen-102697/2/Fra/Ka Linz, am 11. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des KR W C, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Jänner 1995, VerkR96/14749/1994, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 3.000 S herabgesetzt, falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 300 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 19.1.1995, VerkR96/14749/1994, über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) verhängt, weil er am 12.8.1994, um 13.22 Uhr den PKW, auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von Innerschwand bei km 256,450 die für Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 56 km/h überschritten hat. Ferner wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Der Berufungswerber weist glaubhaft darauf hin, daß er seit über 50 Jahren straf- und unfallfrei fährt. Er war zum Vorfallszeitpunkt 72 Jahre alt. Diese Umstände, welche als mildernd zu werten sind, ließen eine Neubemessung der Strafe auf das nunmehr festgesetzte Maß vertretbar erscheinen. Eine konkrete Gefährdung anderer Straßenbenützer oder andere nachteilige Folgen sind nicht bekannt geworden.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch aus folgenden Gründen nicht vertretbar: Es ist einerseits festzustellen, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wurde, weshalb hier von einem erheblichen Verschuldensgehalt auszugehen ist. Für eine derartige eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung liegen objektiv gesehen keine Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe vor. Den Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Straßen und der damit einhergehenden Gefahrenpotenzierung ist grundsätzlich mit spürbaren Strafen zu begegnen (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof 18.9.1991, Zlen.91/03/0043, 91/03/0250). Auch wenn der Berufungswerber - wie er behauptet - tatsächlich zwei Mal beinahe von hinten gerammt worden wäre bzw daß ihm von den vorbeifahrenden Autos eindeutige Gesten gezeigt wurden und er keinen einzigen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen hätte, der unter 130 km/h gefahren wäre, vermögen diese Umstände die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu rechtfertigen oder zu entschuldigen, denn mit dieser Verhaltensweise trug der Beschuldigte mit den anderen Verkehrsteilnehmern zu einer höheren Gefahrenlage bei. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache schwerer Verkehrsunfälle sind. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretungen ist daher als gravierend zu bewerten. Eine weitere Strafreduzierung war daher nicht vorzunehmen.

II. Da die Berufung teilweise erfolgreich war, hat der Berufungswerber zum Berufungsverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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