Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102698/6/Weg/Km

Linz, 27.06.1995

VwSen-102698/6/Weg/Km Linz, am 27. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des J K gegen das Faktum 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft ... vom 2.

März 1995, VerkR..., nach der am 22. Juni 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Tatbildverwirklichung im Sinne des § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 wird die Berufung abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Aus Anlaß der Berufung wird die zum Faktum 3 festgesetzte Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) auf 14.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) reduziert.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.400 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber unter Punkt 3 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 20.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen verhängt, weil dieser am 5. August 1994 um 22.50 Uhr im Gemeindegebiet ... in Fahrtrichtung ... auf der ... auf Höhe von Strkm. ... ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Außerdem wurde hinsichtlich dieses Faktums ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 2.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde stützt ihren Schuldspruch auf die nach einem schweren Verkehrsunfall durchgeführte Untersuchung der Atemluft, die ca. 3 Stunden nach dem Verkehrsunfall eine Atemluftalkoholkonzentration von 1,27 mg/l ergab.

3. Der Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und gerade noch als zulässig bewerteten Berufung sinngemäß ein, "er habe sich nach Protokollabgabe in das Gasthaus '...

Stube' begeben und dort alkoholische Getränke zu sich genommen". Möglicherweise meint der Berufungswerber damit, daß die Testung der Atemluft erst nach der Konsumation dieser in Anschluß an den Unfall konsumierten Getränke stattgefunden hat und somit das Testergebnis verfälscht gewesen sein könnte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Zeugen Bez. Insp. E... anläßlich der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 1995, zu der der Berufungswerber trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.

Aufgrund der Vernehmung des angeführten Zeugen steht fest, daß der Berufungswerber um ca. 22.50 Uhr an einem schweren Verkehrsunfall beteiligt war. Kurz nachdem dieser Unfall stattgefunden hat, kam die über Funk verständigte Gendarmerie zum Unfallort und traf dort auch den Berufungswerber an. Die Amtshandlung im Bereiche der Unfallstelle dauerte deshalb überdurchschnittlich lange, weil nach einem Rücklicht, welches nach Angabe des Berufungswerbers an seinem Rad montiert und auch in Betrieb gewesen sei, gesucht werden mußte. An dieser Suche hat sich auch der Beschuldigte beteiligt. In Anschluß daran wurde der Berufungswerber zum Gendarmerieposten ... verbracht. Mit der Testung der Atemluft wurde deshalb noch zugewartet, weil zu befürchten war, daß der Unfallgegner des Berufungswerbers an den Folgen des Unfalles verstirbt. Diesfalls wäre eine Blutabnahme nötig gewesen. Erst als aufgrund mehrerer Telefonate mit dem Krankenhaus feststand, daß der Unfallgegner den Unfall überleben wird, wurde der Berufungswerber zum Gendarmerieposten ... verbracht, wo schließlich um ca. 2.00 Uhr die Testung der Atemluft vorgenommen wurde, die eine Atemluftalkoholkonzentration von 1,27 mg/l ergab. In Anschluß an diese Testung der Atemluft fuhr der Beschuldigte mit dem Gendarmeriefahrzeug bis zum Posten ... zurück, wo er sich dann in das dort befindliche Gastlokal "... Stube" begab und dort weitere alkoholische Getränke zu sich nahm. Herr Bez. Insp. E... führte glaubhaft und überzeugend aus, daß der Berufungswerber ab dem Eintreffen der Exekutive an der Unfallstelle bis zur Untersuchung der Atemluft ununterbrochen beaufsichtigt war und in diesem Zeitraum keinesfalls alkoholische Getränke, schon gar nicht im Gastlokal "... Stube" zu sich nahm.

Die Berufungsbehörde hat nicht den geringsten Grund an der zeugenschaftlichen Aussage des Bez. Insp. E... zu zweifeln, sodaß als erwiesen gilt, daß der Berufungswerber um ca.

22.50 Uhr ein Fahrrad auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenkte und dabei schwer alkoholisiert war, wie die ca. drei Stunden später erfolgte Testung der Atemluft mittels Alkomat ergab. Ein Nachtrunk nach dem Unfall bis zur Alkomatuntersuchung ist nach dem Ergebnis der Verhandlung auszuschließen.

Es wurde noch erhoben, daß der Berufungswerber eine Notstandsunterstützung in der Höhe von ca. 7.000 S bezieht, nicht sorgepflichtig und vermögenslos ist. Die von der Erstbehörde als erschwerend angelasteten Verwaltungsübertretungen nach § 5 StVO 1960 stammen vom 31.

Mai 1990 (Fällung des Straferkenntnisses).

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 idF BGBl.Nr.

522/1993 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 gilt der Zustand einer Person bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.

Nachdem auch ein Fahrrad ein Fahrzeug ist, verwirklichte der Berufungswerber aufgrund des oben angeführten und als erwiesen angenommenen Sachverhaltes die ihm angelastete Verwaltungsübertretung im Sinne des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 sowohl objektiv und in Ermangelung von Schuldausschließungsgründen auch subjektiv.

Zur Strafhöhe: Die Erstbehörde hat zum Zeitpunkt der Fällung ihres Straferkenntnisses zu Recht die einschlägigen Verwaltungsübertretungen als erschwerend gewertet. Zum Zeitpunkt der Fällung des gegenständlichen Erkenntnisses jedoch liegt dieser Erschwerungsgrund nicht mehr vor, weil die diesbezüglichen Straferkenntnisse am 31. Mai 1990 erlassen wurden und gemäß § 55 Abs.1 VStG diese Strafen nunmehr getilgt sind.

Lediglich aus diesem Grund war die Geldstrafe auf 14.000 S und demgemäß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 13 Tage zu reduzieren. Eine weitere Reduzierung der Geldstrafe konnte wegen der schweren Alkoholisierung und wegen der Folgen (schwerste Verletzungen des Unfallgegners) derselben auch unter Berücksichtigung des geringen Monatseinkommens nicht erfolgen.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum