Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108832/2/Kei/Sg

Linz, 23.03.2004

 

 

 VwSen-108832/2/Kei/Sg Linz, am 23. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Jänner 2003, Zl.VerkR96-11722-2002, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "14,00 Euro" wird gesetzt "14,00 Euro (=7,00 Euro + 7,00 Euro)".

     

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 28 Euro (=14 Euro + 14 Euro), zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 15.03.2002 gegen 14.30 Uhr den Omnibus mit dem Probefahrtkennzeichen auf der W A in Fahrtrichtung W gelenkt, wobei Sie im Gemeindegebiet von I bei Km

  1. einen PKW verbotenerweise rechts überholten und
  2. haben Sie beim Überholen nicht einen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand vom überholten Fahrzeug eingehalten, weil Sie plötzlich nach links ausscherten und dadurch der PKW-Lenker abbremsen und ausweichen musste, um einen Verkehrsunfall zu verhindern.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

  1. § 15 Abs. 1 StVO. 1960
  2. § 15 Abs. 4 StVO. 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, gemäß §

Ersatzfreiheitstrafe von

1) 70,00 Euro 36 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO.1960

2) 70,00 Euro 36 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO.1960

Gesamt: Gesamt:

140,00 Euro 72 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

14,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 14,53 angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 154,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Er bezeichnete die Angaben der Frau M als unrichtig und er schilderte, wie sich aus seiner Sicht der Sachverhalt dargestellt habe.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Februar 2003, Zl.VerkR96-11722-2002, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1) und 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44 a /. 1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die Aussagen der Zeugin A M (Niederschriften vom 15. März 2002 und vom 7. Oktober 2002). Diese Aussagen werden als glaubhaft beurteilt. Bei dieser Beurteilung wurde berücksichtigt, dass die am 7. Oktober 2002 gemachten Aussagen unter Wahrheitspflicht erfolgt sind (siehe die §§ 49 und 50 AVG).

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd. § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs. 1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstraf-rechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist, die noch nicht getilgt ist und die nicht einschlägig ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde von folgenden Grundlagen ausgegangen : Einkommen: ca. 1200 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für ein Kind.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils beträchtlich. Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Keinberger
 

 

 

 

 

 

 
 

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