Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102707/3/Fra/Ka

Linz, 15.05.1995

VwSen-102707/3/Fra/Ka Linz, am 15. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des E D, gegen das Ausmaß der im Punkt 1 (§ 64 Abs.1 KFG 1967) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 24.2.1995, Zl.3-8220-94, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 4.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber unter Punkt 1 wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Tage) verhängt, weil er am 13.6.1994 gegen 22.30 Uhr in 4690 Schwanenstadt, Bezirk Vöcklabruck, Oberösterreich, B 135, nächst Str.km.25,060 Richtung Niederthalheim, das Motorrad - Yamaha 1100 ohne erforderliche Lenkerberechtigung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat. Ferner wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Die dagegen rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß.

Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Weil nach dem Ausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Tat im Bundesland Oberösterreich begangen wurde, ist zur Entscheidung der O.ö.

Verwaltungssenat örtlich zuständig (§ 51 Abs.1 VStG). Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 6. Kammer (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß richtet und in dieser die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Die Erstbehörde führt aus, als erschwerend eine einschlägige Verwaltungsübertretung, welche mit 15.000 S geahndet wurde, gewertet zu haben. Als mildernd wurde kein Umstand gewertet. Weiters seien die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt worden.

Der Beschuldigte ersucht in seinem Rechtsmittel, die Strafhöhe noch einmal zu überdenken, weil seine Situation nicht die Beste sei.

I.3.3. Das Vorbringen des Beschuldigten ist aus folgenden Gründen nicht geeignet, eine Änderung hinsichtlich der Strafbemessung herbeizuführen:

Der O.ö. Verwaltungssenat verweist vorerst auf den hohen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz (vgl. ua VwGH 20.4.1988, 87/02/0154), weshalb derartige Übertretungen, weil sie geeignet sind, das Leben und die Gesundheit von Menschen zu gefährden, die Behörde streng zu sanktionieren hat.

Was den Verschuldensgehalt anlangt, so ist festzustellen, daß der Berufungswerber zahlreiche einschlägige Vormerkungen aufweist. Alle diese Strafen konnten den Beschuldigten nicht davon abhalten, neuerlich einschlägig gegen das Kraftfahrgesetz 1967 zu verstoßen. Der Beschuldigte ist offenbar nicht gewillt, die übertretene Rechtsnorm zu akzeptieren und bringt mit dieser Verhaltensweise eine gegenüber den durch die Strafdrohung rechtlich geschützten Werten ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung zum Ausdruck. Diese Vormerkungen sind daher als erschwerend zu werten. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die nunmehr verhängte Strafe ist auch aus Gründen der Spezialprävention geboten.

Aus all diesen Gründen kann trotz der als trist zu bezeichnenden wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschuldigten (laut Akt: Arbeitslosenunterstützung von ca.

6.000 S monatlich, kein Vermögen, Sorgepflicht für einen außerehelichen Sohn) eine Herabsetzung der Strafe nicht vorgenommen werden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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