Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102711/7/Fra/Ka

Linz, 03.05.1995

VwSen-102711/7/Fra/Ka Linz, am 3. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des U, gegen die Fakten 1. (§ 11 Abs.1 StVO 1960) und 2. (§ 18 Abs.1 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 13.2.1995, VerkR96-1059-1994/Bi/Hu, nach der am 24. April 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1. (§ 11 Abs.1 StVO 1960) als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt. Hinsichtlich des Faktums 2. (§ 18 Abs.1 StVO 1960) wird der Berufung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat hinsichtlich des Faktums 1. einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 180 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu zahlen. Zum Faktum 2. hat der Berufungswerber weder zum Verfahren erster Instanz noch zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 sowie § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 11 Abs.1 StVO 1960, nach 2.) § 18 Abs.1 StVO 1960 und nach 3.) § 15 Abs.3 StVO 1960, zu 1.) eine Geldstrafe von 900 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), zu 2.) eine Geldstrafe von 900 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und zu 3.) eine Geldstrafe von 900 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 5. März 1994 gegen 18.05 Uhr den PKW, Kennzeichen: auf der Kremsmünsterer-Landesstraße im Bereich der sogenannten Wasserhub im Gemeindegebiet von Pettenbach von Voitsdorf kommend in Richtung Pettenbach gelenkt hat, wobei er 1. ca. bei Strkm. 20,100 nach einem Überholmanöver den Fahrstreifen nach rechts wechselte, ohne sich vorher zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, 2. beim Fahren hinter einem Fahrzeug keinen solchen Abstand einhielt, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde, 3. ca. bei Strkm. 20,800 den bevorstehenden Überholvorgang nicht so rechtzeitig anzeigte, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten.

Ferner wurde dem Berufungswerber gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Beweis wurde aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. April 1995. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde auch ein Lokalaugenschein durchgeführt.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 1 (§ 11 Abs.1 StVO 1960):

Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, daß es dem Meldungsleger nicht möglich war, den von der Erstbehörde angenommenen Sicherheitsabstand von ca. 10 m verläßlich festzustellen. Weiters bemängelt er die Beweiswürdigung der Erstbehörde.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Meldungsleger, zeugenschaftlich einvernommen im wesentlichen aus, daß er zur Tatzeit seinen PKW, Fiat Regatta, Kz: auf der Kremsmünsterer-Landesstraße von Voitsdorf kommend in Richtung Pettenbach gelenkt hat. Im Ortschaftsbereich "Wasserhub" fuhr er mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von ca. 70 km/h. Vor ihm fuhr ein Kleinbus der Marke Chrysler Voyager. Auf Höhe der dort befindlichen Tankstelle (ca. Strkm. 20,100) wechselte der ihn überholende, vom Beschuldigten gelenkte PKW, Opel Kadett, Kz: den Fahrstreifen nach rechts, ohne den entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten, weshalb er (der Zeuge) gezwungen war, sein Fahrzeug kurz abzubremsen, um wieder Platz zu machen. Der Zeuge fühlte sich bei diesem Fahrstreifenwechsel gefährdet, weil dieser so knapp erfolgte.

Die Angaben des Meldungslegers waren überzeugend und standen mit seinen bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen im Einklang. Der Meldungsleger stand bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht und der unabhängige Verwaltungssenat kann keinen Grund finden, weshalb er den Beschuldigten wahrheitswidrig belasten sollte. Der Beschuldigte hingegen, welcher die ihm zur Last gelegte Übertretung eher pauschal bestritt, kann sich aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position so verantworten, wie er es für ihn am günstigsten hält, ohne daß er Rechtsnachteile zu befürchten hätte.

Der dem Beschuldigten im Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Tatbestand (§ 11 Abs.1 StVO 1960) wird daher als erwiesen angenommen. In rechtlicher Hinsicht ist noch darauf hinzuweisen, daß ein Fahrstreifenwechsel schon dann zu unterbleiben hat, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist. Eine Behinderung liegt insbesondere dann vor, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer zum Bremsen und Auslenken genötigt wird (vgl. OGH 28.6.1978, 8 Ob 103/78, ZVR 1979/60). Im gegenständlichen Fall ist es sicher zu einer Behinderung des Meldungslegers gekommen.

Was die Strafbemessung anlangt, so kann der unabhängige Verwaltungssenat eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatieren. Aufgrund einer Vormerkung kommt dem Beschuldigten der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der sozialen und wirschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurde ein Einkommen von ca. 12.000 S monatlich, Vermögenslosigkeit sowie Sorgepflicht für die Gattin angenommen. Die gegenständliche Übertretung weist keinen geringen Unrechtsgehalt auf, weil sie geeignet ist, die Interessen der Verkehrssicherheit in gravierendem Ausmaß zu schädigen, weshalb eine Strafe, mit der lediglich 9 % des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft wurde, nicht als überhöht anzusehen ist.

Zum Faktum 2 (§ 18 Abs.1 StVO 1960) wird festgestellt:

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, auf einer Strecke von ca. 700 m bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 70 bis 80 km/h einen Sicherheitsabstand von max. 10 m eingehalten zu haben. Dies geht im wesentlichen aus den Aussagen des Meldungslegers hervor, ohne allerdings im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, wie dies nach § 44a Z1 VStG erforderlich wäre, zum Ausdruck zu kommen. Der Beschuldigte bestreitet den Tatbestand und vertritt die Auffassung, daß dies der Meldungsleger gar nicht verläßlich feststellen konnte. Im Berufungsverfahren sagte nun der Meldungsleger aus, daß er sich sehr wohl zutraue, festzustellen, ob ein ca. 70 bis 80 m vor ihm fahrendes Fahrzeug einen Sicherheitsabstand wieder zu einem davor fahrenden Fahrzeug, beispielsweise von 30 oder 40 m oder von ca. 10 m einhalte, wobei er natürlich Schwankungen von einigen Metern nicht ausschließen könne. Er könne auch nicht ausschließen, ob auf dieser Fahrstrecke der Sicherheitsabstand des Beschuldigten zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug geschwankt hat.

Aufgrund dieser Aussagen liegt kein für ein Strafverfahren erforderlicher zweifelsfreier Beweis dafür vor, ob der Beschuldigte auf der gesamten Strecke von ca. 700 m einen maximalen Sicherheitsabstand von 10 m eingehalten hat. Eine nähere Definition der Tatörtlichkeit konnte im Rahmen des Berufungsverfahrens mangels konkreter Anhaltspunkte nicht vorgenommen werden. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist allerdings schon der Auffassung, daß der Beschuldigte zumindest auf Teilstrecken der oben besagten 700 m langen Fahrtstrecke den entsprechenden Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Diese Teilstrecken bzw. -punkte konnten jedoch im Rahmen des Berufungsverfahrens in Relation auf gefahrene Geschwindigkeiten und Angabe des Abstandes in Metern nicht bewiesen werden. In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, daß der Meldungsleger die geschätzte Geschwindigkeit vom Tachometer des von ihm gelenkten PKW's abgelesen hat und es eine Erfahrungstatsache ist, daß die meisten Tachometer eine Voreilung aufweisen, sodaß nicht so ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß der Beschuldigte 70 km/h gefahren ist. Im übrigen wäre ein entsprechend konkretisierter Tatvorwurf durch den Unabhängigen Verwaltungssenat mangels während der Verfolgungsfrist gesetzter tauglicher Verfolgungshandlungen nicht mehr zulässig gewesen.

Es war daher in diesem Punkt die Berufung erfolgreich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Das Faktum 3 (§ 15 Abs.3 StVO 1960) wurde nicht angefochten.

Eine diesbezügliche Berufungsentscheidung entfällt daher.

II. Da die Berufung im Punkt 1 abzuweisen war, hat der Berufungswerber zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen 20 %igen Kostenbeitrag, bemessen von der verhängten Strafe, ds 180 S, zu leisten. Die Berufung im Punkt 2 war erfolgreich; diesbezüglich hat daher der Berufungswerber weder zum Verfahren erster Instanz noch zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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