Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102968/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Oktober 1995 VwSen102968/6/Sch/<< Rd>>

Linz, 02.10.1995

VwSen 102968/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Oktober 1995
VwSen-102968/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des PH, vertreten durch RA vom 21. Juni 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1.

Juni 1995, VerkR96-705-1-1995, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 20. September 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 220 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 1. Juni 1995, VerkR96-705-1-1995, über Herrn PH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.100 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er als Geschäftsführer der Firma PH GmbH & Co KG - somit als der für den Zulassungsbesitzer zur Erteilung der Auskunft nach § 103 Abs.2 KFG 1967 Verantwortliche nach Erhalt der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. Februar 1995, VerkR96-705-1995, mit dem Schreiben vom 27. Februar 1995 der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land keine Auskunft darüber erteilt habe, wer das für die Firma PH GmbH & Co KG zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 9. Dezember 1994 um 14.50 Uhr gelenkt bzw. verwendet habe und der Behörde auch keine Person genannt habe, welche die verlangte Auskunft erteilen könne.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 110 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Ergänzend zum schriftlichen Berufungsvorbringen hat der Rechtsmittelwerber anläßlich der oa Berufungsverhandlung ausgeführt, seine Gattin habe nach Erhalt der Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 10. Februar 1995 über sein Ersuchen hin bei der Erstbehörde angerufen. Sie habe dabei bekanntgegeben, daß sie (der Berufungswerber und seine Gattin) nicht wüßten, wer von ihnen beiden gefahren sei. Zu bemerken sei weiters, daß mit dem KFZ auch fallweise andere Personen (Firmenangehörige) fahren würden. Die Anruferin habe vom Gesprächspartner die Auskunft erhalten, daß damit die Sache erledigt sei, ausgenommen eine Verwaltungsstrafe für das oa Verkehrsdelikt. Der Berufungswerber könne daher nicht akzeptieren, wegen der Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 bestraft zu werden.

Diesem Vorbringen ist allerdings folgendes entgegenzuhalten:

Zum einen muß einmal davon ausgegangen werden, daß jede Person, die Zulassungsbesitzerin eines KFZ ist, ihre Pflichten nach dem Kraftfahrgesetz 1967 kennt, also auch die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 leg.cit. Zum anderen enthält die Anfrage der Erstbehörde vom 10. Februar 1995 auch eine entsprechende Rechtsbelehrung, in welcher zutreffenderweise ausgeführt wird, daß die Auskunft den Namen und die Anschrift des angefragten Lenkers enthalten muß. Die vom Berufungswerber - im Wege seiner Gattin - der Behörde erteilte telefonische Auskunft, es könne nicht gesagt werden, wer von den beiden (Berufungswerber bzw seine Gattin) das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt habe, entspricht dieser gesetzlichen Anforderung keinesfalls. In der nachgereichten schriftlichen Anfragebeantwortung vom 27. Februar 1995 wird überdies ausgeführt, die verlangte Auskunft könne nicht erteilt werden, weil mit dem KFZ mit dem Kennzeichen auch (noch) andere Firmenangehörige fahren würden. Vom Berufungswerber wurde daher keine konkrete Person benannt, vielmehr lediglich auf einen in Frage kommenden unbestimmten Personenkreis verwiesen.

Wenngleich dem Berufungswerber nicht unterstellt werden soll, er habe den Lenker des Fahrzeuges zu dem Zeitpunkt, als damit eine Verwaltungsübertretung begangen worden sein soll, verschleiern wollen, so ist ihm im Zusammenhang mit seiner Argumentation zu erwidern, daß die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 ua dazu dienen soll, gezielte Amtshandlungen gegen den Lenker eines bestimmten Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt zu ermöglichen. Bei dem vom Berufungswerber genannten Personenkreis war dies der Behörde völlig unmöglich. Welche Vorgangsweise sich der Berufungswerber von der Behörde in diesem Fall tatsächlich erwartet hätte, konnte er anläßlich der Berufungsverhandlung nicht darlegen; hiedurch wurde sohin eindeutig dem Schutzzweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 entgegengewirkt.

Anläßlich der oa Berufungsverhandlung hat auch jenes Behördenorgan, das das Telefonat mit der Gattin des Berufungswerbers geführt hat, hiezu Stellung genommen. Wenngleich ein konkretes detailliertes Erinnerungsvermögen nicht mehr bestand, so kam durch die Aussage dieses Beamten hervor, daß er bei solchen Mitteilungen bzw. Auskünften nicht darauf hinweist, daß die Angelegenheit nur deshalb als erledigt anzusehen sei, weil ein Fahrzeuglenker nicht bekanntgegeben werden könne. Die Berufungsbehörde vermag auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß ein Behördenorgan der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land gänzlich unrichtige Rechtsauskünfte gibt. Ein näheres Eingehen auf das Telefongespräch aus der Sicht der Gattin des Berufungswerbers war nicht möglich, da diese - trotz Einladung an den Berufungswerber nicht zur Verhandlung erschienen ist. Doch selbst für den Fall, daß es bei dem Telefonat zu einem Mißverständnis zwischen den Gesprächspartnern gekommen sein sollte, wäre der Berufungswerber nicht berechtigt gewesen, einfach anzunehmen, daß damit die Sache erledigt sei, da er als Verantwortlicher für eine juristische Person als Zulassungsbesitzer eines KFZ die einschlägige Rechtslage kennen muß; diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Wenn schließlich noch die Gesetzmäßigkeit der von der Erstbehörde erfolgten Anfrage vom 10. Februar 1995 bezweifelt wird, so kann sich die Berufungsbehörde auch dieser Ansicht nicht anschließen. Abgesehen davon enthalten die Eingaben des Rechtsvertreters des Berufungswerbers in diesem Zusammenhang nicht einmal ansatzweise eine Begründung.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Zum Schutzzweck der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die bereits getätigten Ausführungen hingewiesen. Die Bedeutung, die der Bundesverfassungsgesetzgeber dieser Norm zugedacht hat, kommt darin zum Ausdruck, daß ein Teil hievon in Verfassungsrang erhoben wurde.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S). Sie kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Dazu kommt noch, daß der Berufungswerber bereits einmal wegen einer einschlägigen Übertretung bestraft werden mußte, somit ein als erschwerend zu wertender Umstand vorlag. Demgegenüber waren Milderungsgründe nicht gegeben.

Die vom Berufungswerber angesprochene Anwendung des § 21 Abs.1 VStG setzt voraus, daß das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Nach Ansicht der Berufungsbehörde sind jedoch beide Voraussetzungen im konkreten Fall nicht gegeben. Zum einen kann von einem geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers nicht ausgegangen werden, da er, wenn er aufgrund mehrerer Personen, die sein Fahrzeug benützen, nicht in der Lage ist, die Auskünfte zu erteilen, er dadurch Vorsorge zu treffen gehabt hätte, daß ein Fahrtenbuch geführt wird. Die Annahme unbedeutender Folgen der Tat ist deshalb nicht gerechtfertigt, da durch das Verhalten des Berufungswerbers eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung des Lenkers wegen einer angezeigten Verkehrsübertretung verunmöglicht wurde.

Angesichts der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen ca. 23.728 S, Sorgepflicht für die Gattin) kann erwartet werden, daß er zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n




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