Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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FAQs

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Wie lautet die Adresse des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich?

Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich
Fabrikstraße 32
4021 Linz - Icon Link auf PDF-DokumentLageplan

Allgemeine Durchwahl (+ 43 732) 70 75-0
Zentrale Information (+43 732) 70 75-180 04
Fax (+43 732) 70 75-21 80 18
E-Mail: post@uvs-ooe.gv.at

Geo-Koordinaten (WGS84):
Breitengrad (Nord) 48° 18'35,30''
Längengrad (Ost)   14° 17'40,32''

 

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Wie erreicht man den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich?

Wenn Sie persönlich den Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich besuchen - etwa, weil Sie einen Antrag persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder eine  öffentliche Verhandlung mitverfolgen wollen - erreichen Sie uns am besten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln der Linz AG Linien 12, 25 (Haltestelle Parkbad), 26 (Haltestelle Brucknerhaus) und 27 (Haltestelle Lüfteneggerstraße).

 

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Warum wurden die Unabhängigen Verwaltungssenate eingerichtet?

Die UVS wurden vor allem eingerichtet, um eine dem Art 6 der Europäischen  Menschenrechtskonvention (EMRK) gemäße Vollziehung des Verwaltungsrechts sicherzustellen. Der Art 6 EMRK sieht vor, dass in Straf- und Zivilsachen ein unabhängiges Tribunal zu entscheiden hat, und garantiert für das Strafverfahren einen Mindeststandard an Rechten des Beschuldigten.

 

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Was ist die zentrale Aufgabe des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich?

Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (UVS) sind nach Art 129 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) "zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung" berufen; dies zusammen mit dem Asylgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof in Wien.

 

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Wie kann man sich an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wenden?

In der Regel werden Berufungen von der Behörde I. Instanz vorgelegt. Sonstige Anträge können entweder per Post übermittelt werden oder in der Geschäftsstelle des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich persönlich abgegeben werden. Die Geschäftsstelle ist Montag bis Freitag (außer Feiertags) von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet.

 

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Was passiert, nachdem mein Antrag beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt ist?

Der Unabhängige Verwaltungssenat muss jeden Antrag, der bei ihm einlangt, behandeln. Der  Präsident teilt den Fall einem Mitglied bzw. einer Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich zu. Es gibt eine fixe Geschäftsverteilung. Ist der Antrag mangelhaft, wird ein "Verbesserungsauftrag" erteilt. Wenn notwendig wird ein "Vorverfahren" durchgeführt. Darin erhalten die Antragsgegner, etwa betroffene Behörden, die Gelegenheit, auf die im Antrag formulierten Vorwürfe zu reagieren. Außerdem können die Mitglieder Materialien (etwa Akten) anfordern. Es gibt allerdings auch Fälle, für die kein Vorverfahren notwendig ist, etwa, weil der Sachverhalt unbestritten ist. Genügen dem Mitglied die Informationen aus dem Vorverfahren nicht oder wird der  Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gestellt wird dazu eine öffentliche Verhandlung angesetzt. Am Ende der mündlichen Verhandlung wird der Bescheid entweder mündlich verkündet und die schriftliche Ausfertigung auf Antrag der Parteien zugestellt oder das Mitglied bzw. die Kammer treffen die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt. Diese erhalten Sie dann zugestellt.

 

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Wer entscheidet über Berufungen und Beschwerden?

Die Entscheidungen werden entweder vom Einzelmitglied oder einer Kammer, die aus drei Mitgliedern besteht besteht, getroffen. Welche Berufungen und welche  Beschwerde von welchem Mitglied bzw. welcher Kammer entschieden wird, legen die gesetzlichen Grundlagen bzw. die Geschäftsverteilung fest. Die Geschäftsverteilung wird von der Vollversammlung, die aus allen Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich besteht, jährlich beschlossen.

 

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Kann man eine öffentliche Verhandlung ohne weiteres mitverfolgen?

Mündliche Verhandlungen des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich sind grundsätzlich öffentlich. Nur in Ausnahmefällen, kann die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden. Grundsätzlich kann also jeder Interessierte nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze Verhandlungen mitverfolgen. Bild-, Ton- sowie TV- Aufnahmen sind jedoch nicht erlaubt. Ob und welche Verhandlungen angesetzt sind, erfahren Sie mit Anschlag auf der Amtstafel des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich. Größere Gruppen von Besuchern werden ersucht, sich vor der Verhandlung unter +43 732/7720 - 155 85 anzumelden.

 

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Wer sind die Parteien im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat?

Diejenige Person, die gegen einen Bescheid einer Behörde, zum Beispiel gegen ein Straferkenntnis, beruft, ist der "Berufungswerber".
"Beschwerdeführer" ist die Person, die behauptet, durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden  zu sein. "Belangte Behörde" ist jene Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstige staatliche Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat bzw. die Maßnahme gesetzt  hat. Des weiteren können auch "mitbeteiligte Parteien" (zum Beispiel in einem  Vergabeverfahren) am Verfahren beteiligt sein. Berufungswerber/Beschwerdeführer und die belangte Behörde stehen sich vor dem UVS gleichrangig gegenüber.

 

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Welchen Unterschied macht es, ob eine Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird?

Zurückgewiesen wird eine Beschwerde dann, wenn sie unzulässig ist. In diesem Fall hat die Prüfung der Beschwerde ergeben, dass die formalen Voraussetzungen (etwa die Berechtigung, die Beschwerde zu stellen) nicht gegeben waren oder diese verspätet eingelangt ist. Eine Auseinandersetzung des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich in der Sache findet in solchen Fällen nicht statt.
 
Anders verhält es sich, wenn die Beschwerde abgewiesen wird: Bei diesen  Entscheidungen waren die formalen Voraussetzungen zwar gegeben; das Verfahren hat jedoch ergeben, dass die Beschwerde in der Sache unbegründet ist.

 

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Kann man gegen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates noch ein Rechtsmittel einbringen?

Gegen das Erkenntnis des UVS ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Es kann aber gegen das Erkenntnis innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den  Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.  Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

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Wie kann die Echtheit des Zertifikates der Amtssignatur des UVS Oberösterreich überprüft werden?

Im Sinne einer durchgängigen elektronischen Verfahrensabwicklung bringt der UVS Oberösterreich auf seinen Erledigungen eine Amtssignatur auf. Dadurch wird erkennbar, dass es sich um ein amtliches Schriftstück der bezeichneten Dienststelle handelt.
 
Durch die Amtssignatur können somit die Herkunft und die Übereinstimmung eines Dokuments mit einer Abschrift, die beim Aussteller verbleibt, überprüft werden.
 
Die Amtssignatur setzt sich zusammen aus
  einer Bildmarke,
  dem Hinweis, dass das Dokument amtssigniert worden ist, sowie
  Informationen zur Prüfung des elektronischen Dokuments und der  Ausdrucke des Dokuments.

Eine gesicherte Veröffentlichung der Bildmarke gemäß § 19 Abs. 3 E-Government-Gesetz (E-GovG) erfolgt auf dieser Homepage im Bereich Kontakt > Amtssignatur:

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