Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103104/5/Fra/Shn

Linz, 02.01.1996

VwSen-103104/5/Fra/Shn Linz, am 2. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A A, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G. vom 11. Juli 1995, VerkR96.., wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wird über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, verhängt.

II: Für den Berufungswerber entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 500 S.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft G. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 220 Stunden) verhängt, weil er am 30. Mai 1995 um 16.10 Uhr im Gemeindegebiet von P., Bezirk G., Oberösterreich, auf der ..autobahn auf Höhe des Strkm.49,456 in Fahrtrichtung S. als Lenker des PKWs der Marke Mercedes mit dem behördlichen Kennzeichen .. die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich (um 65 km/h) überschritten hat. Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen hat der Bw durch seine Vertreter rechtzeitig bei der Erstbehörde gegen die Höhe der verhängten Strafe Berufung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft G.

legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Da sich das Rechtsmittel nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Die Erstbehörde hat unter Zugrundelegung der oben genannten Strafzumessungskriterien den gesetzlichen Strafrahmen zu 80 % ausgeschöpft. Sie hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses insbesondere auf den Schutzzweck der Norm und auf das Verschulden hingewiesen.

Weiters hat sie die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden, weil dieser hiezu keine Angaben machte, insoferne geschätzt, als die Behörde davon ausging, daß der Bw ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.000 DM bezieht, daß er vermögenslos sowie für niemanden sorgepflichtig ist.

I.3.3. Der Bw ist geständig und ersucht um Herabsetzung der Geldstrafe auf 3.000 S.

I.3.4. Der O.ö. Verwaltungssenat hielt eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß unter Zugrundelegung des Ergebnisses des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen für vertretbar und geboten:

Ausschlaggebend war einerseits die wirtschaftliche Situation des Bw, die von ihm im Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat glaubhaft dargelegt wurde. Weitere Gründe für die Herabsetzung der Strafe war der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, welche die Erstbehörde bereits zutreffend als mildernd gewertet hat sowie das geständige Verhalten des Bw. Erschwerende Umstände sind im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat ebenfalls nicht hervorgekommen. Weiters ist zu bedenken, daß durch die Geschwindigkeitsüberschreitung nachteilige Folgen nicht evident sind.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe auf das vom Bw beantragte Ausmaß hielt der O.ö. Verwaltungssenat jedoch nicht für vertretbar, weil die höchstzulässige Geschwindigkeit um die Hälfte überschritten wurde und Umstände, die für ein geringfügiges Verschulden sprechen würden, vom Bw gar nicht vorgebracht wurden, noch sonst hervorgekommen sind. Weiters ist nochmals der Unrechtsgehalt von Geschwindigkeitsüberschreitungen hervorzuheben. Dem Bw muß wohl auch klar sein, daß bei einer derartig eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung das Unfallrisiko erheblich steigt.

Mit der neu bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu 50 % ausgeschöpft und erscheint die nunmehr festgesetzte Strafe ausreichend, aber auch geboten, um den Bw vor weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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