Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103111/2/Fra/Bk

Linz, 04.12.1995

VwSen-103111/2/Fra/Bk Linz, am 4. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des R A, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R.. vom 9. August 1995, Zl. VerkR96.., wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe mit 3.500 S neu bemessen wird.

Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festgesetzt.

II. Für den Berufungswerber entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 350 S.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 16, 19 und 24 VStG.

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft R. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) verhängt, weil er am 5. Juni 1995 um 16.21 Uhr als Lenker des Pkw auf der ..autobahn bei Km 68,010, Gemeinde A., Richtung S., die auf einer Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 48 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung.

Die Bezirkshauptmannschaft R. - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Der O.ö. Verwaltungssenat sah sich im Hinblick darauf, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, welchen Umstand die Erstbehörde zutreffend als mildernd anerkannt hat, aufgrund des Umstandes, daß durch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung keine konkreten nachteiligen Folgen entstanden sind und weiters, daß keine Erschwerungsgründe vorliegen, zu einer Strafreduzierung auf das nunmehr bemessene Ausmaß veranlaßt.

Aufgrund der Berufungsausführungen kann wohl davon ausgegangen werden, daß die Strafe in der nunmehr verhängten Höhe auch vom Berufungswerber als angemessene Sanktion empfunden wird.

Was die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers anlangt, so wurden der Strafbemessung die Annahmen der Erstbehörde zugrundegelegt.

Eine weitere Herabsetzung erscheint im Hinblick auf den hohen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung nicht vertretbar.

Was den Unrechtsgehalt der Geschwindigkeitsüberschreitung anlangt, so wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen in der Erstbehörde hingewiesen. Was das Verschulden anlangt, so kann dieses nicht als geringfügig qualifiziert werden, zumal eine derartig eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr versehentlich passiert, sondern "in Kauf genommen" wird. Ein geringfügiges Verschulden liegt somit nicht vor.

Die genannten Gründe ließen es vertretbar, aber auch geboten erscheinen, die dem Strafzweck gerechtwerdende Strafe auf das nunmehrige Ausmaß neu festzusetzen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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