Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103201/35/Fra/Ka

Linz, 18.07.1996

VwSen-103201/35/Fra/Ka Linz, am 18. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des H B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. V. S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion ..

vom 13.9.1995, St..., betreffend Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960, nach den am 29.5.1996 und 9.7.1996 durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlungen, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, daß die verletzte Rechtsvorschrift "§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960" zu lauten hat. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 2.800 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 44a Z2 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion .. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 3 wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 14.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er am 22.5.1995 um 23.13 Uhr in L., auf der E nächst dem Hause Nr.29 den PKW mit Kennzeichen: im Rückwärtsgang aus einer Parklücke gelenkt und anschließend wieder nach vorne in die Parklücke hinein und am 22.5.1995 um 23.15 Uhr in L., auf der E nächst dem Hause Nr. trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (Geruch der Atemluft nach Alkohol, gerötete Augenbindehäute, Konsum von drei Seidel Bier laut eigenen Angaben) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert hat. Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion .. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich der gegenständlichen Übertretung eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG). Da die Parteien des Verfahrens auf eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung vorerst verzichtet haben, wurde vom O.ö. Verwaltungssenat ein ergänzendes schriftliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, dies insbesondere auch aus verfahrensökonomischen Gründen, weil der vom Bw angeführte Zeuge in München wohnt. Nach Wahrung des Parteiengehörs stellte der Bw, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. V. S, ergänzende Anträge, weshalb der O.ö. Verwaltungssenat für den 29. Mai 1996 und 9. Juli 1996 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumte und an diesem Tag auch durchführte.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Strittig ist die Lenkereigenschaft. Der Bw behauptet, nicht er, sondern Herr R B, wohnhaft in M, M , habe das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt. Als Beifahrer sei er nicht verpflichtet, sich einem Alkotest zu unterziehen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.4.1996 führt der Bw unter Bezugnahme auf die Zeugenaussage des Herrn B vom 5.2.1996 aus, daß dieser sich vom 20. bis 23.5.1995 in L.

aufgehalten hat. Aus dem beigelegten Lichtbild des Herrn B sei erkennbar, daß dieser von ähnlicher Statur und im Aussehen gleich und damit zur Verwechslung fähig ist. Er, der Bw, trage den gleichen Oberlippenbart wie Herr B.

Weiters legte der Bw mit dieser Stellungnahme eine eidesstättige Erklärung der Frau B E, seiner Mutter, vor, worin diese bestätigt, daß B am 23.5.1995 die Autoschlüssel vorbeigebracht habe, weil er (der Bw) am Vorabend alkoholisiert war und nicht mehr fähig war, einen PKW zu lenken. Bezugnehmend auf die Zeugenaussage des Gr.Insp. G H vom 22.1.1996 führt der Bw aus, daß dieser Polizeibeamte nicht 50 m, sondern 65 m vom beobachteten Auto entfernt war.

Die Beleuchtungsverhältnisse seien keineswegs derart einwandfrei gewesen, daß eine Verwechslung mit anderen Personen ausgeschlossen werden kann. Er werde einen Lokalaugenschein beantragen, um die Lichtverhältnisse prüfen zu lassen. In diesem Lokalaugenschein werde auch dargelegt werden, daß die ..straße immer von parkenden Autos verstellt wird und die Einsicht in die ..straße von parkenden Fahrzeugen behindert sei. Zur Zeugenaussage des Gr.Insp. H vom 24.1.1996 führt der Bw aus, daß es in Österreich nicht üblich sei, daß Beifahrer sich einem Alkotest unterziehen müssen. Seine Angaben, daß ein anderer das Fahrzeug gelenkt habe, seien von der Polizei nicht ernst genommen worden und wurden entsprechende Recherchen nicht durchgeführt. Nicht er, sondern Herr B R habe zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt. Offensichtlich haben sich der Zeuge H ebenso wie der Zeuge H bei ihren Angaben geirrt.

Die Behauptung, eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle wäre 3 m bis 4 m von seinem Fahrzeug entfernt vorgenommen worden, sei technisch nicht nachvollziehbar. Als sein PKW von Herrn B aufgrund eines zwischen ihnen vorgefallenen Streites zurückgesetzt habe, seien die Polizeibeamten 65 m mit ihrem Fahrzeug von dieser Stelle entfernt gewesen. Die im Akt aufscheinende Skizze sei nicht richtig. Tatsächlich habe Herr B seinen PKW nicht in Richtung ..straße zurückgesetzt, sondern sei verkehrt in Richtung ..straße ausgebogen und habe dann sofort wieder den PKW in die Parklücke vorwärtsfahrend zurückgesetzt. Wenn die Polizeibeamten angeben, daß er sich zum Zeitpunkt der Anhaltung vom Fahrzeug lediglich 3 bis 4 m "fluchtartig" entfernt gehabt hatte, so läßt sich dies technisch nicht nachvollziehen. Dies könne nicht möglich sein, denn es vergeht mehr Zeit, 65 m zurückzulegen, um die Tatstelle zu erreichen. Tatsächlich sei er ca. 15 bis 20 m von seinem PKW entfernt aufgehalten worden. Eine direkte Einsicht in die ..straße sei durch die ständig am Straßenrand abgestellten PKW's nicht möglich gewesen.

I.3.2. Dem hielt der Meldungsleger Bez.Insp. G H bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen der am 29.5.1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entgegen, zum Vorfallszeitpunkt Streifendienst mit dem Kollegen Rev.Insp. G H versehen zu haben. Er sei Lenker des Funkstreifenwagens gewesen. Als sie sich im Kreuzungsbereich ..straße-..straße befanden, habe er wahrgenommen, wie bei der Kreuzung ..straße/..straße ein PKW rückwärts aus einer Parklücke herausfahren wollte. Der Lenker sei jedoch dann sofort wieder in die Parklücke hineingefahren. Die Entfernung zum beobachteten PKW betrug seiner Ansicht nach ca. 50 m. Der Meldungsleger fügte jedoch hinzu, daß es auch 65 m sein könne, wie dies der Bw behauptet. Sie seien dann zu diesem besagten PKW gefahren.

Der Lenker - der nunmehrige Berufungswerber - sei ausgestiegen und wollte weggehen. Er habe zum Kollegen H gesagt, er solle sofort aussteigen, weil dieser sonst wegläuft. Der Bw sei in Richtung Funkwagen gegangen. Sein Kollege sei sofort ausgestiegen und habe ihn angehalten. Er habe den Funkwagen abgestellt, sei ebenfalls ausgestiegen und zum Bw gegangen. Die Amtshandlung habe sein Kollege H geführt. Dieser führte eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch. Der Bw sagte zu ihm, daß ihn das nichts angehe, weil er Fußgänger sei und sich nicht auszuweisen brauche. Er der Zeuge - habe keine weitere Person im Fahrzeug gesehen.

Er habe ständig Blickkontakt zum Fahrzeug gehabt. Bei der angehaltenen Person habe es sich um diejenige gehandelt, die vom Fahrersitz ausgestiegen ist. Sein Kollege H habe dieser Person vorgehalten, daß sie aus der Parklücke ausparken wollte, worauf der Lenker sagte, er sei nicht gefahren.

Später behauptete er, daß ein Freund von ihm das Fahrzeug gelenkt hätte, der in der ..straße mit Angabe einer Nummer wohnt. Er habe sich sodann die Mühe gemacht und wollte zu diesem Haus schauen und habe festgestellt, daß es diese Nummer gar nicht gibt. Er habe beim Bw starken Alkoholgeruch aus dem Mund und gerötete Augen feststellen können. Sein Kollege habe ihm mit der Taschenlampe in die Augen geleuchtet, das sei bei solchen Amtshandlungen üblich.

Kollege H habe den Bw mit dem sinngemäßen Wortlaut: "Ich fordere sie zum Alkotest mittels Alkomat auf", zum Alkotest aufgefordert. Der Bw sagte darauf, das gehe ihn nichts an, er sei Fußgänger. Er, der Zeuge, könne sich nicht erinnern, daß von einem Herrn B die Rede war.

Der Zeuge hat bei der Berufungsverhandlung auch eine Skizze angefertigt, wonach sich in der E Parkplätze befinden und der Bw verkehrt in einem Bogen in Richtung ..straße rückwärts gefahren ist und nicht in Richtung ..straße.

Dazu stellte er fest, daß sie vom Standort im Kreuzungsbereich ..straße - ..straße sicheren Blickkontakt zur Vorfallstelle hatten. Es sei weder Fahrzeug- noch Fußgängerverkehr vorhanden gewesen und er schließe eine Verwechslung mit einem anderen ausparkenden und wiedereinparkenden Fahrzeug aus.

Bei der Berufungsverhandlung wurde dem Zeugen auch das vom Bw vorgelegte Bild des Herrn B mit der Frage vorgehalten, ob er diesen Mann kenne. Der Zeuge gab hiezu an, diesen Mann nicht zu kennen und führte an, daß seiner Ansicht nach diese Person nicht mit dem Bw ähnlich ist.

I.3.3. Zu der Berufungsverhandlung am 29.5.1996 wurde auch Herr B als Zeuge geladen. Bei der Verhandlung wurde vom Vertreter des Bw ein Schreiben der Firma V Design und E GesmbH überreicht, wonach bestätigt wird, daß Herr B im Zeitraum vom 23.5.1996 bis zum 12.6.1996 für dieses Unternehmen im Rahmen eines Auftrages als Projektleiter im Ausland tätig ist. Dieser Bestätigung ist auch ein Schreiben des Herrn B beigelegt. Aus diesem Schreiben geht hervor, daß Herr B. aus beruflichen Gründen zur Verhandlung am 29.5.1996 nicht erscheinen kann. Er stehe jedoch ab dem 13.6.1996 als Zeuge zur Verfügung. Im Zeitraum vom 10.7.1996 bis zum 2.8.1996 müsse er voraussichtlich wieder für seine Firma im Ausland tätig sein. Aus diesem Grunde wurde die Verhandlung vertagt und einvernehmlich mit den Parteien eine Fortsetzungsverhandlung für den 9.7.1996 vereinbart und an diesem Tage durchgeführt.

I.3.4. Zeugenschaftlich vernommen wurde der Meldungsleger Rev.Insp. H. Dieser führte aus, daß er und sein Kollege H zum Vorfallszeitpunkt Streifendienst versahen. Er sei Beifahrer des Funkwagens gewesen. Sie seien auf der ..straße Richtung stadteinwärts gefahren und haben vom Kreuzungsbereich ..straße/..straße wahrgenommen, daß ein PKW aus einem Schrägparkplatz in der ..straße rückwärts in Richtung ..straße ausparken wollte. Der Lenker dieses PKW's sei sodann wieder in die Parklücke vorwärts hineingefahren. Das sei auffällig gewesen und eigentlich der Anlaß, warum sie zu diesem PKW gefahren sind.

Die Entfernung vom Wahrnehmungsort zum besagten Parkplatz beträgt ca. 50 m. Er habe wahrgenommen, daß die Fahrzeugtüre geöffnet wurde, ein Mann ausgestiegen ist und die Tür wieder zugemacht hat. Der Mann sei ziemlich schnell in Richtung Wimhölzlstraße weggegangen und sie haben ihm mit dem Funkstreifenwagen den Weg abgeschnitten. Er sei sofort ausgestiegen und habe den Mann zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgefordert, weil er offensichtlich das Fahrzeug gelenkt hat. Der Mann sagte zu ihm, er sei nicht gefahren, sondern ein Freund. Er habe jedoch weit und breit keine andere Person gesehen. Die ganze Amtshandlung habe sich unmittelbar vor dem Fahrzeug abgespielt. Er habe in das Fahrzeug auch hineingesehen und festgestellt, daß sich keine Person in diesem Fahrzeug befindet. Das Fahrzeug sei von der Kreuzung ..straße/..straße bis zur Anhaltung des Bw ständig im Blickkontakt gewesen. Er habe den Mann zur Ausweisung des Führerscheines und Zulassungsscheines aufgefordert. Seiner Erinnerung nach hat er dann gesagt, das Fahrzeug gehöre seiner Mutter und den Führerschein hätte er nicht dabei. Er habe den Bw mehrmals zum Alkotest aufgefordert, weil er Alkoholisierungssymptome festgestellt habe. Der Mann verneinte jedoch die Aufforderung mit dem Argument, daß er Fußgänger sei. Er - der Meldungsleger erklärte ihm die Sachlage mit der Feststellung, daß er aus der Parklücke den PKW herauslenken wollte und daß er ihn als Lenker festgestellt habe. Der Mann habe das trotzdem als nichtig hingestellt und sagte, er sei nicht gefahren. Er habe sich immer wieder auf den Freund berufen. Er habe auch einen Namen genannt und wo er wohnt. Sein Kollege H und er haben sich dann gemeinsam mit dem Mann nach der Amtshandlung auf die Suche begeben, wo dieser Freund wohnt. Sie haben jedoch festgestellt, daß es die von dem Mann angegebene Hausnummer nicht gibt. Eine Person mit dem Namen, die der Bw angegeben hat, gebe es ebenfalls in der ..straße nicht. Dies sei durch Einsicht in das Meldeamt festgestellt worden. Die Schlüssel konnten dem Bw nicht abgenommen werden, weil sich dieser weigerte, sie herauszugeben. Er habe sodann den Bw auch angewiesen, er dürfe das Fahrzeug, solange die offensichtliche Alkoholbeeinträchtigung besteht, nicht mehr lenken.

Über weiteres Befragen führt der Zeuge aus, daß der Bw ca.

zwei Wagenlängen zurückgelegt hatte und dann wieder nach vorne gefahren sei. Die Entfernung vom Standort des Funkstreifenwagens bis zu den Parkplätzen könne auch 60 m betragen. Das Lokal H. ist an der ..straße auf der rechten Seite stadteinwärts gesehen situiert. Er habe eindeutig festgestellt, daß es sich beim Lenker um eine männliche Person handelt. Als er ausgestiegen ist, habe er bei der Anhaltung auch das Gesicht des Mannes gesehen und festgestellt, daß es sich um die Person des bei der Berufungsverhandlung anwesenden Berufungswerbers handeln dürfte bzw handelt. Dem Zeugen wurde auch das vom Berufungswerber dem O.ö. Verwaltungssenat übermittelte Foto des Zeugen B gezeigt. Hiezu befragt, ob es sich um den Lenker des fraglichen PKW's handeln könnte, verneinte dies der Zeuge und führte aus, daß er die Person vom Aussteigen bis zur Anhaltung nicht aus den Augen verloren habe und es sich dabei um dieselbe Person handelt. Diese Person, die er angehalten habe, sei nicht ident mit der Person auf dem Foto, das ihm bei der Berufungsverhandlung gezeigt wurde.

I.3.5. Da vom Berufungswerber behauptet wurde, daß Herr R B, wohnhaft in M, das Fahrzeug gelenkt hat, wurde dieser im Rechtshilfeweg von der Polizei München vernommen. Der Zeuge führte am 5.2.1996 aus, daß es richtig sei, daß er im Mai oder Juni 1995, in L. war. Er habe auch den PKW seines Cousins aus einer Parklücke ausgeparkt. Sein Cousin, Herr B, sei dabei auf dem Rücksitz gelegen, weil er Alkohol getrunken hatte. Er sei rückwärts aus der Parklücke gefahren. Nachdem er mit ihm zu streiten anfing, sei er wieder vorwärts in die Parklücke eingefahren. Er sei aus dem PKW ausgestiegen und habe die Fahrzeugschlüssel mitgenommen.

Der ganze Vorfall ereignete sich nach Mitternacht. Die Örtlichkeit in L. und das genaue Datum sei ihm nicht mehr bekannt. Was Herr B danach gemacht habe, wisse er nicht. Er sei anschließend allein in eine Wirtschaft gegangen und am nächsten Tag sei er wieder nach Deutschland gefahren. Die Fahrzeugschlüssel habe er vor seiner Abreise den Eltern von Herrn B übergeben. Als er mit dem Fahrzeug gefahren sei, habe er keinerlei Polizei bemerkt und sei auch nicht von der Polizei angehalten worden. Einige Wochen später habe sein Cousin angerufen und habe zu ihm gesagt, daß er mit der Polizei Schwierigkeiten habe. Er habe angegeben, daß ihn die Polizei angehalten hätte, nachdem er sein Fahrzeug verlassen hatte. Ob sein Cousin noch einen Zweitschlüssel zum Fahrzeug hatte, wisse er nicht.

Die bei der Berufungsverhandlung am 9. Juli 1996 anwesenden Parteien verzichteten auf die Verlesung dieser Zeugenaussage mit der Begründung, daß ihnen der Inhalt dieser Zeugenaussage bekannt ist.

I.3.6. Der Bw legte weiters eine Erklärung des Herrn Baumschlager Ronald vor, wonach dieser an Eides statt erklärt, daß er am 22.5.1995 bei seinen Eltern in Traun, auf Besuch war und ua auch bei Herrn B in Linz, wo sie ein Lokal besuchten. Herr B gab ihm gegen 23.00 Uhr die Autoschlüssel im Cafe H., da er selbst nicht mehr fahren wollte. Er lenkte das Fahrzeug vom Parkplatz ..straße rückwärts aus und sofort wieder zurück, da er mit ihm im Auto eine Auseinandersetzung hatte. Er stieg sofort wieder aus und behielt die Autoschlüssel, die er am nächsten Tag der Mutter des Bw, die im Haus neben seinen Eltern, wo er übernachtet hat, wohnt. Herr B. verließ gleichzeitig mit ihm das Auto und entfernte sich in entgegengesetzter Richtung.

Mehr könne er zu diesem Vorfall nicht angeben.

Der Bw legte auch eine Erklärung der Frau B vor, wonach diese, geb. am. 26.1.1926, wohnhaft in T hiermit an Eides statt erklärt, daß ihr am Morgen des 23.5.1995 Herr R B die Autoschlüssel ihres Sohnes H zur Aufbewahrung überreicht hat, weil dieser wegen seiner offensichtlichen Alkoholisierung gegen Mitternacht des Vortages nicht mehr mit dem Auto fahren konnte. Weitere Angaben könne sie leider nicht machen.

I.4. Aufgrund der oben dargestellten Beweisaufnahme ist der O.ö. Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, daß der Bw das in Rede stehende Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat. Der O.ö. Verwaltungssenat legt dieser Überzeugung die Aussagen der Meldungsleger zugrunde. Bei diesen Aussagen ist einerseits zu bedenken, daß sie unter Wahrheitspflicht abgelegt wurden, bei deren Verletzung die Meldungsleger mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten.

Weiters kann kein Grund gefunden werden, daß die Meldungsleger den ihnen zum Zeitpunkt der Amtshandlung unbekannten Bw wahrheitswidrig belasten wollen. Der O.ö.

Verwaltungssenat konnte sich im Rahmen der durchgeführten Berufungsverhandlungen auch ein persönliches Bild von den Meldungslegern machen und stellte fest, daß diese bei ihren Aussagen sachlich und überzeugend wirkten. Details, an denen sie sich nicht mehr erinnern konnten, wurden auch unumwunden zugegeben. Der entscheidende Punkt, warum der O.ö.

Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangte, daß es sich beim Bw um den fraglichen Lenker handelt, waren die übereinstimmenden Zeugenaussagen der Polizeibeamten, daß sie vom Kreuzungsbereich ..straße/..straße zur Tatörtlichkeit ständig Blickkontakt hatten, weiters gesehen haben, wie eine männliche Person vom Fahrersitz ausgestiegen ist und daß es sich bei der angehaltenen Person um diejenige handelt, die vom Fahrersitz ausgestiegen ist. Weiters hat keiner der beiden Polizeibeamten im Vorfallsbereich eine weitere Person gesehen. Es wurde auch im Fahrzeug keine weitere Person gesehen. Beide Polizeibeamten verneinten auch, nachdem ihnen bei den Berufungsverhandlungen das Foto des Herrn B., der nach der Version des Beschuldigten das Fahrzeug gelenkt haben sollte, gezeigt wurde, diesen Mann zu kennen und stellten fest, daß Herr B. nicht mit der Person ident ist, die angehalten wurde. Der Meldungsleger H. stellte auch bei der Berufungsverhandlung fest, daß es sich bei der männlichen Person, die vom Fahrersitz ausgestiegen ist und der er bei der Anhaltung ins Gesicht gesehen hat, um die Person des bei der Berufungsverhandlung anwesenden Bw handelt.

Ein weiteres Indiz dafür, daß der Bw tatsächlich das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt hat, ist der Umstand seiner eigenen Aussage bei der Berufungsverhandlung am 9. Juli 1996. Daraus geht hervor, daß er tatsächlich bei der gegenständlichen Amtshandlung im Vorfallsbereich anwesend war.

Der vom Bw als Lenker bekanntgegebene Zeuge R B kann den Bw nicht entlasten, denn einerseits spricht er in seiner Zeugenaussage am 5.2.1996 davon, daß sich der ganze Vorfall nach Mitternacht ereignete. An die Örtlichkeit in L. und an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Als er mit dem Fahrzeug gefahren sei, habe er keinerlei Polizei bemerkt und sei auch nicht von der Polizei angehalten worden. In der eidesstättigen Erklärung spricht er davon, daß ihm Herr B. gegen 23.00 Uhr die Autoschlüssel übergeben habe.

Aus diesen Aussagen geht hervor, daß Herr B in der besagten Nacht offensichtlich von der Tatörtlichkeit das Fahrzeug weglenken wollte, dieses jedoch aufgrund eines Streites mit dem Bw wieder in die Parklücke hineinlenkte. Da der Zeuge B jedoch keine Polizei gesehen hatte, schließt der O.ö.

Verwaltungssenat aus den vorhin genannten Aussagen, daß Herr B zu einem anderen Zeitpunkt den gegenständlichen PKW von der Vorfallsörtlichkeit weglenken wollte. Es könnte auch nach dem gegenständlichen Vorfall gewesen sein, da ja dem Bw nach den Aussagen der Polizeibeamten der Fahrzeugschlüssel nicht abgenommen wurde. Herr B führte auch aus, ausgestiegen zu sein, die Autoschlüssel behalten zu haben, die er am nächsten Tag der Mutter des Bw übergeben hat. Weiters führte der Zeuge aus, nicht zu wissen, ob der Bw noch einen Zweitschlüssel zum Fahrzeug hatte. Es ist daher auch denkmöglich, daß Herr B das Fahrzeug vor dem gegenständlichen Vorfall von der Tatörtlichkeit weglenken wollte. Aufgrund der Aussagen des Herrn B kann jedoch keinesfalls geschlossen werden, daß er in bezug auf den gegenständlichen Vorfall der Lenker war.

Auch Frau B kann den Bw nicht entlasten, weil sie lediglich die Übergabe der Autoschlüssel am 23.5.1995 durch Herrn R B bestätigt. Diese war somit nicht Zeugin des Vorfalls, weshalb auch auf ihre Einvernahme verzichtet wurde. Weiters war der Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie auf Einholung eines Sachverständigenbeweises abzulehnen, weil der Sachverhalt aufgrund der oa Zeugenaussagen der Polizeibeamten für den O.ö.

Verwaltungssenat eindeutig geklärt ist. Dieser Beweis wäre dann von Relevanz, wenn es keine unmittelbaren Tatzeugen gäbe, wobei im gegenständlichen Fall hinzukommt, daß diese Tatzeugen vom Zeitpunkt des Ansichtigwerdens des Beschuldigten-PKW's bis zur Anhaltung des Bw diesen nie aus den Augen verloren haben. Ein Zeit-Wegdiagramm könnte einer weiteren Aufklärung des gegenständlichen Sachverhaltes schon deshalb nicht dienlich sein, weil nicht bekannt ist, wie schnell der Bw seinen PKW aus der Parklücke aus- und wieder eingeparkt hat. Weiters ist nicht genau bekannt, welche Strecke dieses Fahrzeug gelenkt wurde. Diese Kriterien könnten auch nicht ermittelt werden, weil - siehe oben - der Zeuge Baumschlager das Fahrzeug nicht gelenkt hat, dieser somit diesbezüglich keine Angaben machen könnte.

Andererseits war der Bw - wie er selbst eingestand offensichtlich stark alkoholisiert und könnte daher auch diesbezüglich keine Angaben machen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der Bw das in Rede stehende Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat und die berechtigte Aufforderung zum Alkotest (die Alkoholisierungssymptome sind unbestritten) mit der Begründung, er sei Fußgänger, zu Unrecht verweigert hat, weshalb er den ihm zu Last gelegten Tatbestand zu verantworten hat.

Die verletzte Rechtsvorschrift war im Grunde des § 44a Z2 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG richtigzustellen (vgl. VwGH, verst.Sen. vom 2.7.1979, Slg. 9898 A).

Was die Strafe anlangt, so kann der O.ö. Verwaltungssenat eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht feststellen. Der gesetzliche Strafrahmen beträgt 8.000 S bis 50.000 S. Die verhängte Strafe in der Höhe von 14.000 S ist somit immer noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt, wobei zu bedenken ist, daß der Bw bereits eine einschlägige Vormerkung aufweist, welche die Erstbehörde zu Recht als erschwerend gewertet hat. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Alkoholdelikte zählen zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, weil sie geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der körperlichen Integrität von Verkehrsteilnehmern gravierend zu beeinträchtigen. Dies hat der Gesetzgeber auch mit dem hohen Strafrahmen zum Ausdruck gebracht. Die Strafe in der verhängten Höhe ist auch notwendig, den Berufungswerber vor weiteren Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Dem von der Behörde geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 12.000 S ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten. Der O.ö.

Verwaltungssenat geht weiters von Vermögenslosigkeit und Nichtvorhandensein von Sorgepflichten aus.

Zusammenfassend kann daher kein Grund gesehen werden, die ohnehin nicht angefochtene Strafe herabzusetzen.

Zu II.:

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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