Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103257/4/Weg/Ri

Linz, 12.07.1996

VwSen-103257/4/Weg/Ri Linz, am 12 . Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über den als Berufung zu wertenden Schriftsatz des N K vom 12. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 2.

August 1995, VerkR..., zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 64 Abs.1 KFG 1967 und 2.) § 97 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von 1.) 9.000 S (312 Stunden) und 2.) 1.000 S (48 Stunden) verhängt, weil dieser am 8. Juni 1995 um ca. 08.08 Uhr den PKW ... im Ortsgebiet von ... auf der ... Landesstraße ... aus Richtung ... kommend in Richtung Bundesstraße .. bzw. zuletzt zumindest von etwa km ... (entgegen der Kilometrierung) bis zur Einmündung der ...

Landesstraße ... in die Bundesstraße .. gelenkt hat, obwohl er 1) nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung war und 2) trotz deutlich sichtbarer Anhaltezeichen des Gendarmeriebeamten nicht stehen blieb.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis wurde vom Berufungswerber am 21.

August 1995 persönlich übernommen und diese Übernahme durch die eindeutig identifizierbare eigenhändige Unterschrift bestätigt.

3. Dagegen bringt der Berufungswerber mit einem am 12.

Oktober 1995 zur Post gegebenen Schriftstück folgendes bekannt (wörtliche Wiedergabe):

"Habe schon längst Einspruch erhoben! Meine Zurückweisung ist primär wie alle anderen begründet. Gez. ...

(eigenhändige Unterschrift)." 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Berufungsbehörde verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Im Falle einer Verspätung besteht keine Möglichkeit, die begehrte Sachentscheidung zu treffen.

Verspätung liegt dann vor, wenn die gemäß § 63 Abs.5 AVG normierte zweiwöchige Berufungsfrist nicht eingehalten wird und auf den Umstand dieser Berufungsfrist in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses hingewiesen wurde (dieser Hinweis ist im Straferkenntnis enthalten).

Die Berechnung der Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag der Zustellung, also mit dem 21. August 1995. Die Berufung hätte spätestens am Montag, den 4. September 1995 der Post zur Beförderung übergeben oder direkt bei der Behörde eingebracht oder gefaxt werden müssen, um die gesetzliche Fallfrist zu wahren. Nachdem die Berufung nach dem eindeutig lesbaren Poststempel erst am 12. Oktober 1995 dem Postamt ... zur Beförderung übergeben wurde, war über diesen Schriftsatz spruchgemäß zu entscheiden.

Angemerkt wird noch:

Sollte allerdings der im Akt aufliegende und als "Begleitmitteilung" bezeichnete Schriftsatz, der offenbar noch innerhalb der Berufungsfrist erstattet wurde, als Berufung gegen das Straferkenntnis gemeint sein, so wäre dieser Schriftsatz - aus nachstehenden Gründen nicht als zulässige Berufung zu werten:

Der Inhalt dieses Schriftsatzes lautet (wörtliche Wiedergabe):

"Begleit-Mitteilung Damit bringe ich Ihnen die BH ..., ..., zur Kenntnis, daß alle meine Einsprüche zu den mir vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen u. sonstigen Strafverfügungen Geltung bekommen haben und damit Ihre Erkenntnisse nichtig sind.

Hochachtungsvoll (Gez. ... eigenh)" Gemäß der Anordnung des § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 24 VStG gilt diese Anordnung für schriftliche Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren in gleicher Weise.

Der in Rede stehende Schriftsatz bezeichnet einerseits nicht den angefochtenen Bescheid und enthält andererseits keinen begründeten Berufungsantrag. Diese Ausführungen lassen sich selbst bei gewogener Betrachtung nicht dahin deuten, daß die Schuldsprüche dieses Straferkenntnisses in bezug auf die spezifischen Sachverhaltsannahmen und Tatbestandsmerkmale in einer Form bekämpft werden, wie dies nach § 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich ist. Sollte also diese offenbar mehrere Verfahren betreffende Begleitmitteilung eine Berufung gegen das gegenständliche Straferkenntnis darstellen, was wegen der Nichtbezeichnung des Straferkenntnisses nicht eruierbar ist, so wäre ebenfalls mit einer Zurückweisung vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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