Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103263/2/Ki/Shn

Linz, 07.11.1995

VwSen-103263/2/Ki/Shn Linz, am 7. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des W. M, vom 25. Oktober 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 20. Oktober 1995, Zl.VerkR96.., zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, daß als Lenkzeit der 20. August 1995 festgestellt wird.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 3.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 20. Oktober 1995, VerkR96.., über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) verhängt, weil er am 20. August 1994, um 3.15 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen auf der D-Landesstraße gelenkt hat, wobei die Vermutung bestand, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Er habe sich gegenüber einem Organ der Straßenaufsicht am 20.8.1995, um 4.26 Uhr, auf dem Gendarmerieposten U. geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (§ 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.500 S (10 % der verhängten Geldstrafe) sowie als Ersatz der Barauslagen für den Alkomat (10 S) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1995 rechtzeitig Berufung und beantragte die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses.

Eine mündliche Verhandlung wurde ausdrücklich nicht beantragt.

In der Begründung führte er im wesentlichen an, daß er vor dem Unfall im Abstand von einigen Stunden zwei Halbe Bier getrunken habe, die letzte Halbe Bier kurz vor der Abfahrt.

Er habe aus wohl menschlich verständlichen Gründen seine ganze Aufmerksamkeit auf seine langjährige Lebensgefährtin (welche bei dem gegenständlichen Unfall verletzt worden ist) gerichtet und sich infolgedessen in einem psychisch schwer beeinträchtigten Zustand befunden. Wenn auch dieser nicht den Grad eines Schocks im medizinisch-klinischen Sinn erreicht haben mag, so habe sich herausgestellt, daß er aus diesen psychischen Gründen nicht imstande war, das Alkotestgerät so vorschriftsmäßig zu bedienen, daß verwertbare Ergebnisse zustandegekommen wären. Er habe deshalb den einschreitenden Gendarmeriebeamten angeboten, Blut zum Zweck der Blutalkoholbestimmung abnehmen zu lassen, weil eine solche Maßnahme von seinem psychischen Zustand unabhängig gewesen wäre. Dies habe nicht stattgefunden. Auch wenn die ärztliche Versorgung der langjährigen Lebensgefährtin gesichert war, entspreche es nach seiner Auffassung der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die mit der Verletzung verbundene psychische Belastung brauchbare Versuche gehindert habe.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die 9. Kammer zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung ausschließlich einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt Beweis erhoben und unter Zugrundelegung des sich aus dem Verfahrensakt ergebenden Sachverhaltes wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder 2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Wer sich bei Vorliegen der im § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich einem Arzt vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, begeht gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Verwaltungsübertretung.

Im vorliegenden Falle bleibt es unbestritten, daß der Meldungsleger grundsätzlich berechtigt war, den Berufungswerber aufgrund des Verdachtes, daß dieser in einem vermutlich durch alkoholbeeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, zur Vornahme eines Alkotestes aufzufordern. Allerdings argumentiert der Berufungswerber, daß er seine ganze Aufmerksamkeit auf seine langjährige Lebensgefährtin gerichtet habe und er sich infolgedessen in einem psychisch schwer beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er sei aus diesen psychischen Gründen nicht imstande gewesen, daß Alkotestgerät so vorschriftsmäßig zu bedienen, daß verwertbare Ergebnisse zustandegekommen wären.

Dieser Argumentation wird entgegengehalten, daß nur in besonders gelagerten Fällen und ausschließlich bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigt werden könnte.

Im vorliegenden Falle ist es jedoch offensichtlich, daß der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt voll dispositionsfähig gewesen ist und es war ihm trotz zugestandener berechtigter Sorge um den Gesundheitszustand seiner Lebensgefährtin ein pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risiken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter und Willensstärke zu verlangen ist, daß er einen Schock über einen Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (vgl etwa das VwGH Erkenntnis vom 3.10.1990, Zl.90/02/0120 ua).

In Entsprechung der obzitierten Bestimmungen der StVO 1960 wäre demnach der Berufungswerber im vorliegenden konkreten Falle verpflichtet gewesen, der Aufforderung des Gendarmeriebeamten zur Durchführung eines Alkotestes ordnungsgemäß nachzukommen. Nachdem der Berufungswerber durch sein Verhalten ungerechtfertigt offensichtlich ein ordnungsgemäßes Zustandekommen eines gültigen Meßergebnisses vereitelt hat, hat er dieses Verhalten iSd zitierten Bestimmungen der StVO 1960 verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

I.5. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, daß diesbezüglich die Erstbehörde den Ermessensspielraum nicht überschritten hat.

Die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zählen zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, weil sie in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider.

Unter Zugrundelegung der aus dem Verfahrensakt ersichtlichen - unbestritten - sozialen und wirtschaftlichen Lage des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen ca 17.000 S, Besitz eines Wohnhauses gemeinsam mit der Lebensgefährtin zur Hälfte, Sorgepflicht für ein Kind) wurde die verhängte Geldstrafe bei dem gegebenen Strafrahmen unter Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes einer einschlägigen Vorstrafe im untersten Bereich festgesetzt. Wenn auch allenfalls die konkrete Situation zum Unfallszeitpunkt (Verletzung der Lebensgefährtin) als strafmildernd betrachtet werden könnte, so ist im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Strafbemessung sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar.

Aufgrund der dargelegten Umstände gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung kann daher nicht festgestellt werden.

Die - innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - vorgenommene Korrektur des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war erforderlich, zumal hier offensichtlich ein Schreibfehler hinsichtlich des Kalenderjahres vorliegt. Dieser offenkundige Schreibfehler wäre gemäß § 62 Abs.4 AVG einer Berichtigung zugänglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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