Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103468/4/Fra/Ka

Linz, 02.05.1996

VwSen-103468/4/Fra/Ka Linz, am 2. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des N A, vertreten durch die Rechtsanwälte und Notare B, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11.12.1995, VerkR96-5329-1995-Du, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wird über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldststrafe von 5.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden, verhängt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 500 S.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) verhängt, weil er am 9.9.1995 im Gemeindegebiet von Pram, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 in Fahrtrichtung Wels bei km 46,296 als Lenker des PKW's der Marke BMW mit dem behördlichen Kennzeichen (D) die auf österr. Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 70 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die durch die ausgewiesenen Vertreter fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1 Der Bw bestreitet, daß er mit dem in Rede stehenden Fahrzeug zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und am angegeben Ort 200 km/h gefahren ist. Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Auslegung des Merkmales eines begründeten Berufungsantrages kein strenger (formulistischer) Standpunkt angelegt werden soll, interpretierte der O.ö. Verwaltungssenat diese Berufung vorläufig zumindest als Berufung gegen das Strafausmaß, weil der Bw zwar die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit von 200 km/h bestreitet, er jedoch in seiner Stellungnahme vom 5.10.1995 an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zugegeben hat. Der O.ö. Verwaltungssenat ersuchte daher die belangte Behörde, an die Vertreter des Bw vorerst das Parteiengehör zu wahren und diese gleichzeitig um Präzisierung dahingehend zu suchen, ob sich das eingebrachte Rechtsmittel gegen die Strafe oder gegen die Schuld und Strafe richtet. Nach Entsprechen dieses Ersuchens teilten die Rechtsvertreter des Bw mit Schreiben vom 11.4.1996 an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit, daß sich das gegenständliche Rechtsmittel nur gegen die Höhe der Strafe richtet. Ergänzend führt der Bw nochmals aus, daß er zwar zu schnell, jedoch nicht die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit von 200 km/h gefahren ist. Er sei in einem Pulk von drei Fahrzeugen gefahren. Die Beamten, die angeblich die erhöhte Geschwindigkeit festgestellt haben, seien von einem Parkplatz kommend hinter seinem Fahrzeug hergefahren und hätten diesen sicherlich nicht erreicht, wenn er die angegebenen 200 km/h tatsächlich gefahren wäre.

Die beiden anderen Fahrzeuge, die ihn überholt haben, seien noch wesentlich schneller als er gefahren. Diese Fahrzeugführer seien nicht angehalten worden. Er gehe davon aus, daß er lediglich 140 bis 150 km/h gefahren ist.

I.3.2. Dem Akt ist zu entnehmen, daß die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Lasergeschwindigkeitsmesser, LTI 20-20, TS/KM-E, Nr.7655, festgestellt wurde. Abzüglich der 3 %igen Meßfehlertoleranz wurde von einer Fahrgeschwindigkeit von 200 km/h ausgegangen (laut Display des Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers betrug die gemessene Fahrgeschwindigkeit 206 km/h). Dieser Sachverhalt wurde durch die Verkehrspatrouille Ried 1 (Insp. G und Gr.Insp. F) während eines Verkehrsüberwachungsdienstes festgestellt. Laut Anzeige nahm Insp. G die Messung auf dem Beifahrersitz sitzend durch das heruntergedrehte linke Seitenfenster vor. Zum Zeitpunkt der Messung befand sich der PKW allein im Sichtbereich der Beamten. Der Bw wurde am Autobahnparkplatz Renhartsberg, km 44.300, angehalten. Der Lenker befand sich alleine im Fahrzeug. Die Entfernung des herannahenden Fahrzeuges zum Meßzeitpunkt betrug 386 m. Der Bw gab an, daß während der Fahrt das Telefon geläutet und er dadurch nicht mehr auf die Geschwindigkeit geachtet habe. Er habe auch nicht gewußt, daß man in Österreich auf der Autobahn nur 130 km/h fahren dürfe.

Aufgrund der Stellungnahme des Bw vom 5.10.1995 an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wurden die Meldungsleger Insp. G und Bez.Insp. F jeweils am 3.11.1995 zeugenschaftlich einvernommen. Insp. G bestätigte im wesentlichen die in der Anzeige angeführten Angaben. Er führte weiters aus, daß er eine ca. 600 bis 700 m lange Sichtstrecke hatte und daß zum Zeitpunkt der Messung sich ausschließlich der PKW des Bw auf der Fahrbahn befunden habe. Das Meßergebnis sei durch ein weiteres Fahrzeug nicht beeinträchtigt worden. Er sei für derartige Messungen entsprechend geschult und habe das Lasergerät den Bedienungsvorschriften entsprechend ordnungsgemäß in Betrieb genommen. Er könne mit Sicherheit einen Irrtum ausschließen.

Bez.Insp. F führte zeugenschaftlich aus, daß er damals der Lenker des Funkpatrouillenwagens war und den herannahenden PKW des Bw mit augenscheinlich überhöhter Geschwindigkeit näherkommen gesehen habe. Der Pfeifton signalisiere die ordnungsgemäß zustandegekommene Messung. Bei der Anhaltung, als sein Kollege dem Bw das Meßergebnis vorgehalten habe, habe er auf der Digitalanzeige den Wert von 206 km/h gesehen. Der Bw habe seine Fahrgeschwindigkeit, als er den Streifenwagen bemerkte, verringert. Er habe ihn deshalb rasch einholen können. Ein zweites Fahrzeug habe sich nicht im Meßbereich befunden. Die Geschwindigkeit sei daher eindeutig dem Bw zuzuordnen. Es könne sein, daß nach der Anhaltung den Autobahnparkplatz Renhartsberg weitere, unbeteiligte PKW's passierten.

Der Eichschein für den gegenständlichen Verkehrsgeschwindigkeitsmesser befindet sich ebenfalls im Akt. Daraus geht hervor, daß dieser gemäß § 56 Abs.4 des Maß- und Eichgesetzes (MEG) vom 5.7.1950, BGBl.Nr.152/1950, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.636/1994, am 7.3.1995 geeicht wurde. Die gesetzliche Nacheichfrist läuft am 31.12.1998 ab.

I.3.3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, die oben im wesentlichen wiedergegebenen Aussagen der Meldungsleger in Zweifel zu ziehen, zumal diese ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht ablegten, bei deren Verletzung sie mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten und diese Aussagen lebensnah und schlüssig erscheinen. Der Bw hingegen kann sich doch so verantworten, wie es in seinem Belieben steht, ohne daß er deshalb irgendwelche Rechtsnachteile zu befürchten hätte, wobei noch folgendes hinzukommmt:

In seinen Erkenntnissen vom 2.3.1994, Zl.93/03/0238 und vom 16.3.1994, Zl.93/03/0317, befaßte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage der Tauglichkeit von Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräten zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Der Gerichtshof ging davon aus, daß LaserVerkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräte der gegenständlichen Bauart "LTI 20.20 TS/KM" vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Zulassung vom 16.3.1992, Zl.44003/91, aufgrund des § 40 des Maß- und Eichgesetzes zur Eichung zugelassen wurden.

Nach der Beschreibung der Wirkungsweise des Gerätes wird mit dem in Ruhe befindlichen Laser-VKGM die Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge nach dem Prinzip der zeitlich veränderlichen Laufzeit von Laserimpulsen gemessen. Eine vollständige Messung dauert ca. 0,3 sec. Durch Kontrollprüfungen wird sichergestellt, daß nur einwandfreie Meßergebnisse zu einer Geschwindigkeitsanzeige führen. Im gegenteiligen Fall erfolgt eine Fehleranzeige verbunden mit einem Warnton.

Bei der Messung dürfen Laser-VKGM frei in der Hand gehalten oder auf einem Stativ oder an einem Streifenfahrzeug montiert sein.

Ein Meßergebnis darf grundsätzlich nur dann zur Anwendung herangezogen werden, wenn einwandfrei zu erkennen ist, von welchem Fahrzeug dieses Meßergebnis verursacht wurde. Dies ist mit Sicherheit dann gegeben, wenn das zu messende Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt im Zielfernrohr einwandfrei anvisiert worden ist.

Aus der Bedienungsanleitung für das gegenständliche Lasermeßgerät ergibt sich weiters, daß es jedenfalls in einer Meßreichweite des Zielfahrzeuges bis 610 m verwendet werden kann und daß es über eine Sicherheitsschaltung gegen Fehlmessungen in der Weise verfügt, daß jede unkorrekte Handhabung des Gerätes zu einer Fehleranzeige führt.

Der VwGH geht demnach davon aus, daß ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt.

Ebenso wie bei der Radarmessung (vgl. ua das Erkenntnis vom 30.10.1991, Zl.91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

Wäre somit - auf den gegenständlichen Fall bezogen - dem Beamten, der die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hat, ein Bedienungsfehler unterlaufen, wäre kein gültiges Meßergebnis zustandegekommen.

Der Bw hat es im übrigen unterlassen, konkret darzutun, die Richtigkeit der Messung aus Gründen der Aufstellung, Einstellung und Bedienung des Gerätes in Frage zu stellen, welche Bedienungsvorschriften auf welche Art und Weise vom Meldungsleger allenfalls nicht beachtet worden sind und daß gegen das Meßergebnis aus bestimmten, sich aus dem Aufstellungsort des Meßgerätes ergebenden Gründen allenfalls Bedenken bestünden. Laut Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom 5.6.1991, 91/18/0041) muß der Beschuldigte jedoch zur Wiederlegung des Ergebnisses im Beschwerdefall einer Radarmessung im Einzelfall vorliegende konkrete Umstände für eine unrichtige Messung aufzeigen. Dieselben Grundsätze sind auf eine Messung mittels Laser-VKGM anzuwenden.

Zusammenfassend geht daher der O.ö. Verwaltungssenat von einer einwandfreien Geschwindigkeitsmessung aus und nimmt die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von 70 km/h als erwiesen an. Diese wird daher auch der Strafbemessung - siehe unten - zugrundegelegt.

I.3.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Erstbehörde hat unter Zugrundelegung der oben genannten Strafzumessungskriterien den gesetzlichen Strafrahmen zu 80 % ausgeschöpft. Sie hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses insbesondere auf den Schutzzweck der Norm und auf die Schuldform des bedingten Vorsatzes hingewiesen.

Weiters hat sie die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen und Einkommens-, VermögensFamilienverhältnisse des Bw bei der Festsetzung des Strafbetrages mitberücksichtigt.

Den Ausführungen der Erstbehörde zur Strafbemessung ist inhaltlich nicht entgegenzutreten. Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt jedoch die Ansicht, daß der Ermessensspielraum bei der Strafbemessung überschritten wurde. Er hielt jedoch aufgrund der Unbescholtenheit des Bw, welche als mildernd zu werten ist, sowie aufgrund des Umstandes, daß die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung keine konkreten nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, eine Herabsetzung auf das nunmehr bemessene Ausmaß für geboten.

Im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (um ca. 50 %) auf der Autobahn, auch durch einen nicht vorbestraften Bw, der für die Ehegattin sorgepflichtig ist und über ein geschätztes, eher niedriges Einkommen verfügt, war eine weitere Herabsetzung der Strafe aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Wenn sich auch zum Zeitpunkt der Messung der PKW allein im Sichtbereich der Gendarmeriebeamten befand, muß jedem Laien einsichtig sein, daß durch die Wahl einer solchen Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit ganz erheblich reduziert wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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