Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103473/11/Ki/Shn

Linz, 28.06.1996

VwSen-103473/11/Ki/Shn Linz, am 28. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ephrem W, vom 24. Jänner 1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15. Jänner 1996, VerkR96-4152-1994-Ja, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren in Höhe von 140 S, (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 15. Jänner 1996, VerkR96-4152-1994-Ja, hat die BH Freistadt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt, weil er am 23.10.1994 um 14.23 Uhr als Lenker des PKW, Kennzeichen auf der B124 Königswiesener Straße im Gemeindeund Ortsgebiet B auf Höhe des Strkm Fahrtrichtung Königswiesen, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels Meßgerät festgestellt worden und er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 70 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. In seiner Berufung vom 24. Jänner 1996 bemängelt der Berufungswerber, daß der der Bestrafung zugrundeliegenden Verordnung des Ortsgebietes im Bereich der Übertretung eine wesentliche Voraussetzung, nämlich die Erkennbarkeit der Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke, nicht zugrundeliegt.

Er beantrage daher, daß die Berufungsbehörde die Verordnung des Ortsgebietes Bad Zell im Bereich der Königswiesener Straße B124 von Strkm ca bis ca durch den Verfassungsgerichtshof einer Prüfung unterziehen läßt.

Weiters bemängelt der Berufungswerber, daß in Annäherung an die Kundmachung des Ortsgebietes sich auf eine Länge von ca 60 m ein großflächiger Vorwegweiser und ein Voranzeiger für Einordnen befinden. Außerdem würden sich etwa 20 m vor der Kundmachung unzulässigerweise zwei großflächige Werbetafeln im Ausmaß von ca 10 bzw 8 m2 befinden, durch diese vorgelagerten Flächen sei die Ortstafel kaum zu erkennen bzw würde die Ortstafel im Gesichtsfeld eines Lenkers kaum in Erscheinung treten.

I.3. Die BH Freistadt hat die Berufung dem O.ö.

Verwaltungssenat vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war für die Entscheidung ein Einzelmitglied zuständig.

Eine mündliche Berufungsverhandlung konnte im vorliegenden Fall unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und eine Verhandlung von den Parteien nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters hat die BH Freistadt den verfahrensgegenständlichen Verordnungsakt vorgelegt und es wurde eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Verordnung des Ortsgebietes im Rahmen eines Lokalaugenscheines im Beisein eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen vorgenommen.

I.5. Nach Durchführung des Beweisverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Unbestritten ist der verfahrensgegenständliche Tatort innerhalb der Zeichen "Ortstafel" bzw "Ortsende" iSd § 53 Abs.1 Z17a bzw Z17b StVO 1960 situiert.

Gemäß § 23 der Verordnung der BH Freistadt vom 24. August 1989, VerkR11/4/31/1989/Ho, wurde der Beginn des Ortsgebietes B ("Ortstafel" gemäß § 53 Abs.1 Z17a StVO 1960) an der B124 - Königswiesener Straße für den Verkehr iSd Kilometrierung bei Km 19,285 und für den Verkehr entgegen der Kilometrierung bei Km 20,314 festgesetzt.

In § 53 Abs.1 Z17a StVO 1960 ist ausgeführt, daß ein Gebiet dann als verbaut ist, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Es macht hiebei keinen Unterschied, wenn das verbaute Gebiet nur auf einer Straßenseite liegt, allerdings müssen einzelne Ortsteile dann gekennzeichnet werden, wenn sich innerhalb des Ortsgebietes längere unverbaute Strecken befinden.

Der vorgenommene Lokalaugenschein an Ort und Stelle im Beisein eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen hat ergeben, daß sich innerhalb des verordneten Ortsgebietes im verfahrensgegenständlichen Bereich zwar eine ca 80 m lange unverbaute Zone befindet, dennoch erscheint im gesamten betrachtet, daß linksseitig in Fahrtrichtung Königswiesen gesehen eine mehr oder minder zusammenhängende Bebauung vorhanden ist. Von einer längeren unverbauten Strecke, welche eine Unterbrechung des Ortsgebietes bewirken würde, kann jedenfalls nicht die Rede sein.

Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß die verfahrensgegenständliche Verordnung der BH Freistadt nicht gesetzwidrig ist und es wird daher eine Anfechtung dieser Verordnung beim VfGH nicht in Erwägung gezogen.

Was die vom Berufungswerber angesprochene Wahrnehmbarkeitsbeeinträchtigung der gegenständlichen Kundmachung des Ortsgebietes (Ortstafel) anbelangt, so konnte sich das zuständige Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates an Ort und Stelle überzeugen, daß diese Ortstafel aus der Sicht des ankommenden Verkehrs in Richtung Königswiesen trotz der vorhandenen Verkehrszeichen bzw Werbetafeln leicht erkennbar ist.

Daß der Berufungswerber die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit im vorgeworfenen Ausmaß überschritten hat, wird von diesem nicht bestritten und es wird die Verwirklichung des vorgeworfenen Tatbestandes im Hinblick auf die Feststellung der Geschwindigkeit mittels Laser-VKGM objektiv als erwiesen angesehen.

Subjektive Umstände, welche den Berufungswerber in der Schuldfrage entlasten könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und es wird insbesondere darauf hingewiesen, daß, wenn die Ortstafel im Hinblick auf die vom Berufungswerber vorgetragenen Argumente nicht leicht erkennbar gewesen wäre, er selbst als offensichtlich ortskundige Person wissen mußte, daß sich der vorgeworfene Tatort innerhalb des Ortsgebietes befindet. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Was die nicht bemängelte Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses die Gründe für die Straffestsetzung ausreichend dargelegt. Bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) wurde die Strafe im untersten Bereich festgesetzt. Eine Herabsetzung der Strafe wird sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht für vertretbar erachtet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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