Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103490/2/Bi/Fb

Linz, 19.02.1996

VwSen-103490/2/Bi/Fb Linz, am 19. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. H S, A, S, vom 2. Februar 1996 gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. Jänner 1996, VerkR96-4553-1995-SR/HA, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 600 S herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 60 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 134 Abs.1 iVm 57a Abs.1 und 36e KFG 1967 eine Geldstrafe von 700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt sowie einen Verfahrenskostenbeitrag von 70 S vorgeschrieben.

2. Gegen die Strafhöhe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er bestreite nicht den von der Behörde festgestellten Sachverhalt, wende sich jedoch gegen die seines Erachtens überhöht festgesetzte Geldstrafe. Die Behörde habe nämlich weder auf den Grad des Verschuldens noch auf die Gefährdung von Rechtsschutzinteressen ausreichend Bedacht genommen. Er habe die Frist lediglich geringfügig überschritten, und bei der nach der Beanstandung sofort vorgenommenen Begutachtung seien keinerlei Mängel am Fahrzeug festgestellt worden. Er habe die Frist außerdem nicht absichtlich überschritten, sondern vielmehr einfach übersehen. Es habe somit ein geringer Grad des Verschuldens vorgelegen und es sei auch keinerlei Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit gegeben gewesen.

Im übrigen finde er die Begründung des Straferkenntnisses skandalös, da diese außer nichtssagenden allgemeinen Floskeln nichts im Hinblick auf den Sachverhalt und die Strafbemessungsgründe des § 19 VStG enthalte. Er beantrage daher, die Strafe herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen, als Zulassungsbesitzer des PKW die Frist für die wiederkehrende Begutachtung dieses Kraftfahrzeuges insofern übersehen zu haben, als am 4. Oktober 1995 beim in L, B, abgestellten PKW durch den Meldungsleger RI H festgestellt wurde, daß die Begutachtungsplakette die Lochung 4/95 aufwies und somit bereits abgelaufen war.

Der Rechtsmittelwerber hat im Einspruch gegen die Strafverfügung bereits vorgebracht, daß der PKW zum damaligen Zeitpunkt vier Jahre alt gewesen sei und auch bei der Überprüfung keine Mängel festgestellt wurden. Auch aus der Anzeige geht hervor, daß ein Antrag auf besondere Überprüfung des Kraftfahrzeuges iSd § 56 Abs.1 KFG 1967 nicht gestellt wurde, sodaß anzunehmen war, daß auch der Meldungsleger vom äußeren Erscheinungsbild her keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- oder Betriebssicherheit bzw im Hinblick auf Umweltbeeinträchtigungen durch das Kraftfahrzeug hatte.

Gemäß § 57a Abs.3 KFG 1967 kann die Begutachtung auch bis zum Ablauf des vierten auf den jeweiligen Jahrestag der Erstzulassung folgenden Kalendermonat vorgenommen werden.

Daraus folgt, daß eine Überschreitung der Begutachtungsfrist im gegenständlichen Fall bis Ende August 1995 nicht als Verwaltungsübertretung zu qualifizieren gewesen wäre, sodaß letztendlich davon auszugehen war, daß die Frist um ca einen Monat (34 Tage) überschritten wurde.

Ein geringfügiges Verschulden ist aber aus diesen Überlegungen heraus nicht abzuleiten, weil der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges auf die Einhaltung der für die Begutachtung vorgesehenen Fristen von sich aus zu achten hat, wobei dem Argument des Rechtsmittelwerbers, es sei keine böse Absicht dahinter gewesen, sondern er habe die Frist einfach übersehen, nichts entgegenzuhalten ist. Das Fahrzeug wurde am 4. Oktober 1995 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet und die Beanstandung erfolgte offenbar zufällig. Es befand sich offensichtlich nicht in einem solchen Zustand, der die Erlangung einer neuerlichen Begutachtungsplakette unmöglich gemacht hätte.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1992 aufweist, die entgegen der Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates seitens der Erstinstanz nicht als Erschwerungsgrund gewertet wurde. Mildernde Umstände vermochte der unabhängige Verwaltungssenat im Gegensatz zum Berufungsvorbringen nicht zu finden, weil bei einem vier Jahre alten PKW das gänzliche Fehlen irgendwelcher Mängel nicht von vornherein vorausgesetzt werden kann. Daß tatsächlich keine Mängel vorhanden waren, ist im Hinblick auf die Qualifikation der in Rede stehenden Übertretung als Ungehorsamsdelikt nicht als Milderungsgrund zu werten.

Nicht entgegenzutreten ist dem Rechtsmittelvorbringen aber dahingehend, daß die Begründung des Straferkenntnisses formularähnlich gestaltet ist und auf das konkrete Berufungsvorbringen nicht eingeht. Aufgrund des nur die Strafbemessung betreffenden Rechtsmittelvorbringens erübrigen sich zwar Ausführungen zum Sachverhalt, jedoch hat die Erstinstanz nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers vom 19. Dezember 1995 nicht als stichhältig ansieht bzw welche Überlegungen zur gegenständlichen Straffestsetzung geführt haben.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist insbesondere nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Erstinstanz die Geldstrafe ohne Berücksichtigung eines Erschwerungsgrundes in einem Ausmaß festgesetzt hat, das mehr als 100 % über der im Jahr 1992 verhängten Geldstrafe liegt - im Gegensatz dazu wurde die Ersatzfreiheitsstrafe gegenüber 1992 nämlich nicht verändert.

Der unabhängige Verwaltungssenat hält daher eine geringfügige Herabsetzung der verhängten Geldstrafe trotz der nicht ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers (24.000 S netto monatlich, Sorgepflichten für zwei Kinder, kein Vermögen) für gerechtfertigt.

Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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