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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103544/3/Le/La

Linz, 06.08.1996

VwSen-103544/3/Le/La Linz, am 6. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des B F, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.2.1996, Zl.

III/ST. 14.611/95 IN, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Strafe wird auf 10.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Tage herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 1.000 S.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.2.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 Straßenverkehrsordnung (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 25.11.1995 um 3.20 Uhr in Linz auf der Salzburger Straße nächst dem Hause Nr.

195 den PKW mit dem Kennzeichen A in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschuldigte zu der im Spruch angeführten Zeit zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde, bei der die einschreitenden Straßenaufsichtsorgane deutliche Alkoholisierungssymptome feststellten. Die Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,65 mg/l (entspricht einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,30 Promille).

Nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage führte die Erstbehörde aus, daß erschwerende Umstände für die Strafbemessung nicht bekannt wären; mildernd wirke die relative Unbescholtenheit des Beschuldigten beim hs. Amte.

Die verhängte Geldstrafe erscheine somit im gegenständlichen Falle durchaus schuldangemessen, dem Unrechtsgehalt der Tat wie den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angepaßt und geeignet, diesen in Hinkunft von derartigen Übertretungen abzuhalten.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 16.2.1996, mit der beantragt wird, die verhängte Strafe auf den Mindestbetrag zu reduzieren.

Im einzelnen führte der Bw an, daß er mit der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht einverstanden sei, da der geforderte Geldbetrag weit über seinem monatlichen Einkommen liege. Ein anderer Grund dafür sei, daß er erst seit Mitte November 1995 seine Lehre abgeschlossen hätte und erst seit Dezember 1995 den vollen Gehalt ausbezahlt bekomme. Er ersuchte daher, die Strafe auf den Mindestbetrag zu reduzieren und begründete dies damit, daß auch die verminderte Strafe für ihn ein Grund dafür sei, solche Straftaten nie wieder zu begehen.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Der Bw hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht bestritten, sondern lediglich die verhängte Geldstrafe der Höhe nach bekämpft. Er verweist in seinen Ausführungen darauf, daß diese Geldstrafe "weit über seinem monatlichen Einkommen" liege und er erst seit Dezember 1995 den vollen Gehalt ausbezahlt bekomme, nachdem er erst seit Mitte November 1995 seine Lehre abgeschlossen hätte.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, daß der Bw ein monatliches Einkommen von ca. 10.000 S hat, kein Vermögen besitzt und nicht sorgepflichtig ist.

Ausgehend von dem in § 99 Abs.1 StVO festgesetzten Strafrahmen von mindestens 8.000 S bis höchstens 50.000 S war daher die Strafbemessung zu überprüfen.

§ 19 Abs.1 VStG legt fest, daß Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand sind, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im gegenständlichen Fall steht fest, daß der Bw in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, wobei der gesetzliche Höchstwert von 0,4 mg/l Atemluft erheblich überschritten war. Das Lenken von Fahrzeugen im Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand stellt eine der gröbsten Verletzungen der Straßenverkehrsordnung dar, weshalb hiefür die Verhängung höherer Strafen grundsätzlich gerechtfertigt ist.

Im vorliegenden Fall ist jedoch anzumerken, daß die Tat keine nachteiligen Folgen in Form eines Verkehrsunfalles oder dergleichen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In Anbetracht dieser Tatbestandsmerkmale ist zunächst festzustellen, daß keine Erschwerungsgründe vorliegen; als mildernd ist dagegen die Unbescholtenheit des Bw zu werten (wobei die Verurteilung wegen Übertretung des § 24 Abs.1a StVO nicht als einschlägig gewertet wurde).

Im Zusammenhang mit dem Umstand, daß der Bw erst kürzlich seine Lehrzeit abgeschlossen hat und erst seit dieser Zeit über ein monatliches Nettoeinkommen von 10.000 S verfügt, konnte die verhängte Geldstrafe reduziert werden. Dabei wurde auch berücksichtigt, daß der Bw - wie seiner Berufungsschrift zu entnehmen ist - offensichtlich das Unrecht seiner Tat eingesehen hat und für die Zukunft beabsichtigt, sich genau an die Verkehrsvorschriften zu halten.

Der spezialpräventive Effekt der Bestrafung erscheint daher in bezug auf Herrn B F auch mit der reduzierten Strafe erreicht, wenngleich festzustellen ist, daß üblicherweise für derartige Verwaltungsübertretungen eine Strafhöhe von 12.000 S durchaus unrechts- und schuldangemessen ist (siehe VwSen-103816/2/Ki/Shn).

Eine weitere Herabsetzung - so wie beantragt - auf die gesetzliche Mindeststrafe war jedoch in Anbetracht des erheblichen Grades der Alkoholisierung von doch 0,65 mg/l nicht möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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