Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103568/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. Mai 1996 VwSen103568/6/Sch/<< Rd>>

Linz, 07.05.1996

VwSen 103568/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. Mai 1996
VwSen-103568/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des AG, vertreten durch RA, vom 26. Februar 1996 gegen Fakten 1 und 2 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Februar 1996, III/ST.9.430/95 IN, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 26. April 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen das Strafausmaß (Faktum 1) bzw. die Berufung (Faktum 2) wird abgewiesen und die verhängte Strafe bzw. das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 7. Februar 1996, III/ST.9.430/95 IN, über Herrn AG, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 20 Abs.2 StVO 1960 und 2) § 97 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.000 S und 2) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 36 Stunden und 2) 36 Stunden verhängt, weil er am 7. Juli 1995 um 1.30 Uhr in Linz auf der Garnisonstraße zwischen Prinz-Eugen-Straße und Stieglbauernstraße den PKW mit dem Kennzeichen 1) mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h stadtauswärts gelenkt und dadurch die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 20 km/h überschritten und 2) auf der Garnisonstraße nächst dem Hause Nr. das deutlich sichtbar gegebene Zeichen eines Straßenaufsichtsorganes für "Halt" nicht beachtet und die Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Faktum 1) bzw. Berufung (Faktum 2) erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Anläßlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung kam durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers überzeugend zutage, daß der Berufungswerber das an ihn mit einer beleuchteten Winkerkelle gerichtete Zeichen "Halt" schon bei Vorliegen eines Minimums an Aufmerksamkeit keinesfalls hätte übersehen können. Der Funkpatrouillenwagen war zum relevanten Zeitpunkt in zweiter Spur abgestellt. Daneben stand der Meldungsleger und gab das erwähnte Haltezeichen. Aufgrund dieses Umstandes und der an der Örtlichkeit gegebenen Breite der Fahrbahn verblieb dem Berufungswerber im wesentlichen gerade noch genug Platz, um am Polizeifahrzeug und am Meldungsleger vorbeifahren zu können.

Nach der Beweislage muß also davon ausgegangen werden, daß der Rechtsmittelwerber die Zeichengebung wahrgenommen, aber vorsätzlich nicht beachtet hat.

Wie der Meldungsleger schließlich glaubwürdigerweise geschildert hat, war dieser Vorgang keinesfalls, wie in der Berufungsschrift vermutet, ein alltäglicher. Dieser Umstand erklärt das sowohl anläßlich des erstbehördlichen Verfahrens als auch noch bei der Berufungsverhandlung vorhanden gewesene relativ detaillierte Erinnerungsvermögen dieses Zeugen. Die Ausführungen des Berufungswerbers, es sei "im Zweifel" davon auszugehen, daß ihm kein Haltesignal gegeben worden sei, sind daher hinreichend widerlegt.

Zur Strafzumessung wird hinsichtlich beider Übertretungen folgendes bemerkt:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Berufungswerber hat die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h, also um 40 %, überschritten.

Eine solche massive Geschwindigkeitsüberschreitung unterläuft einem Fahrzeuglenker nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht versehentlich, sondern wird vielmehr bewußt in Kauf genommen.

Der Berufungswerber mußte bereits einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft werden, was als Erschwerungsgrund zu werten war. Demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.

Zur Übertretung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 ist zu bemerken, daß ein solches Delikt zweifellos einen gravierenden Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, noch dazu, wenn es vorsätzlich begangen wird, darstellt. Diesen Erwägungen hat ganz offensichtlich der Gesetzgeber im Rahmen der 19. Novelle zur Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr.

518/1994, in Kraft getreten mit 1. Oktober 1994, Rechnung getragen. Derartige Übertretungen wurden - im Unterschied zur früheren Rechtslage - der Strafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 unterstellt, welcher gegenüber der früheren (und außer Kraft gesetzten) Strafnorm nunmehr für derartige Übertretungen eine Höchststrafe von 10.000 S vorsieht.

Angesichts dieses Strafrahmens kann die verhängte Geldstrafe von vornherein nicht als überhöht angesehen werden, insbesondere bei Fehlen von Milderungsgründen.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich ca. 18.000 S netto, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind) lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der verhängten Geldstrafen in der Lage sein wird.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums ist aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n




DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum