Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103581/2/Bi/Km

Linz, 16.08.1996

VwSen-103581/2/Bi/Km Linz, am 16. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des Herrn H S, U, K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R G, B, M, vom 29. Februar 1996 gegen den Berichtigungsbescheid der Bezirkshaupmtannschaft Linz-Land vom 19. Februar 1996, VerkR96-3479-1995-Rö, betreffend das zur selben Zahl ergangene Straferkenntnis vom 26. Jänner 1996, soweit dessen Punkt 1 (Übertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960) betroffen ist, durch die 4. Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (Vorsitzender: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitzer: Dr. Weiß) und soweit Punkt 2 (Übertretung gemäß §§ 17 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960) betroffen ist, durch das zuständige Einzelmitglied Mag. Bissenberger, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Berichtigungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß § 62 Abs.4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991 die Rechtsgrundlage dafür bildet.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 62 Abs.4 AVG 1991 iVm § 24 und 51 Abs.1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Berichtigungsbescheid das Straferkenntnis vom 21.

Jänner 1996 dahingehend berichtigt, daß die Summe der verhängten Geldstrafen und des Kostenersatzes nicht 17.150 S, sondern 18.150 S zu lauten habe.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im Punkt 1 des Straferkenntnisses eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war diesbezüglich durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende 4.

Kammer zu entscheiden. Da im Punkt 2 eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war diesbezüglich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, eine Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, im Straferkenntnis sei der zu zahlende Gesamtbetrag mit 17.150 S ausgewiesen worden. Er habe sohin einen Rechtsan spruch auf diesen Betrag und es gehe nicht an, daß, wenn auch zugegebenermaßen Rechenfehler welcher Art auch immer vorlägen, die Behörde diese zu seinen Lasten saniere. Er spreche sich ausdrücklich gegen eine Erhöhung auf 18.150 S aus, beantrage im übrigen, den Berichtigungsbescheid ersatzlos aufzuheben und das in diesem Punkt allenfalls noch offene Verwaltungsstrafverfahren (?) einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Aus dem in Rede stehenden Straferkenntnis geht eindeutig und zweifelsfrei hervor, daß wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) und wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Außerdem wurde auf § 64 VStG verwiesen und ein Betrag von 1.650 S d.s. 10 % der Strafe als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

Lediglich bei der Addition dieser Beträge ist ein Versehen dahingehend unterlaufen, daß im Straferkenntnis ein Betrag von 17.150 S als Summe dieser Beträge angeführt ist.

Der Berichtigungsbescheid enthält die rechnerische Nachvollziehung der Beträge, wobei kein Zweifel besteht, daß weder die Geldstrafen geändert wurden, noch der sich daraus ergebende Verfahrenskostenbeitrag, der im übrigen gemäß § 64 Abs.2 VStG mit 10 % der verhängten Strafen für das Verfahren erster Instanz zugemessen ist, abgeändert wurde.

Gemäß § 62 Abs.4 AVG 1991, der gemäß § 24 VStG 1991 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Nichts anderes hat die Erstinstanz im gegenständlichen Fall getan, sodaß nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates der Rechtsmittelwerber nicht berechtigt war, daraus einen Rechtsanspruch zu seinen Gunsten auf den irrtümlich im Straferkenntnis als zu niedrig ausgewiesenen Gesamtbetrag für sich zu konstruieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei seitens des unabhängigen Verwaltungssenates zu bemerken ist, daß das Parteienvorbringen, insbesondere der Antrag, "das in diesem Punkt allenfalls noch offene Verwaltungsstrafverfahren einzustellen", nicht nur schlicht unverständlich, sondern geradezu als mutwillig anzusehen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider Mag. Bissenberger

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