Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103643/14/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. Oktober 1996 VwSen103643/14/Sch/<< Rd>>

Linz, 07.10.1996

VwSen 103643/14/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. Oktober 1996
VwSen-103643/14/Sch/<< Rd>> Linz, am 7. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des RG, vertreten durch die Rechtsanwälte, vom 25.

März 1996 gegen Faktum I des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 29. Februar 1996, VerkR96-1806-12-1995-Pi/Ri, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 1. Oktober 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 4.000 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 29. Februar 1996, VerkR96-1806-12-1995-Pi/Ri, über Herrn RG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 20.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt, weil er am 3.

August 1995 gegen 0.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der Stroheimer Bezirksstraße 1217 im Gemeindegebiet von S in Richtung E bis auf Höhe des Straßenkilometers 7,920 gelenkt habe, dort Beteiligter eines Verkehrsunfalles mit Personenund Sachschaden gewesen sei und am 3. August 1995 um 1.25 Uhr in bzw. bei seinem Hause in A, trotz festgestellter Alkoholisierungssymptome, wie Alkoholgeruch in der Atemluft sowie Bindehautrötung, der Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, keine Folge geleistet habe (Faktum I).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöster reich hat folgendes erwogen:

Unbestritten geblieben ist, daß es zu dem im Spruch angeführten Zeitpunkt und der dort ersichtlichen Örtlichkeit zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, an welchem der Berufungswerber als Lenker eines Fahrzeuges und der Lenker eines Mähdreschers beteiligt waren. An ohne weiteres objektivierbarer Verletzung des Berufungswerbers ist von einer Rißquetschwunde am Kopf in einer Länge von etwa 7 bis 8 cm auszugehen. Tatsache ist auch, daß der Gemeindearzt von S, Dr. K, welcher zur Unfallstelle gerufen wurde, dort eine Erstversorgung und in der Folge in dessen Ordination eine weitere Behandlung des Berufungswerbers in der Form durchgeführt hat, daß die genannte Wunde genäht wurde. Der Berufungswerber vermeint nun, durch den vorangegangenen Verkehrsunfall nicht nur die genannte Verletzung, sondern auch eine schwere Gehirnerschütterung sowie einen Schock erlitten zu haben, welche Umstände - nach der sinngemäßen Zusammenfassung der Begründung der Berufung - bei der Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes von der Erstbehörde nicht hinreichend gewürdigt worden seien.

Schließlich wird auch noch die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung in Zweifel gezogen, zumal die Symptome einer Alkoholisierung nicht vorgelegen seien.

Vom Gemeindearzt Dr. K wurde, und diesem Umstand kommt nach Ansicht der Berufungsbehörde wesentliche Bedeutung zu, über den Zustand des nunmehrigen Berufungswerbers zum Zeitpunkt unmittelbar nach dem Verkehrsunfall bzw. bei der Behandlung in der Praxis kein Befund erstellt. Der genannte Arzt beschränkt sich in seiner - undatierten - Bestätigung, die vom Berufungswerber im erstbehördlichen Verfahren vorgelegt wurde, darauf, daß dieser einen schweren Schock sowie eine leichte Gehirnerschütterung und eine ca. 7 cm lange Rißquetschwunde an der Schläfe links aufgewiesen habe. Der Arzt hat ihn überdies zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung, um ca. 0.45 Uhr des genannten Tages, als nicht alkoholbeeinträchtigt angesehen. Dazu ist auszuführen:

Entscheidungsrelevant kann grundsätzlich nicht der Zustand des Berufungswerbers zum Untersuchungszeitpunkt, sondern nur jener sein, in dem er sich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung befunden hat. Da der genannte Arzt weder einen Befund für den Untersuchungszeitpunkt erstellt hat noch - was auch nicht möglich gewesen wäre, da er ja nicht anwesend war - für den Zeitpunkt der Aufforderung, könnte er auch im Falle einer Einvernahme als Zeuge nichts Wesentliches zur Klärung des Sachverhaltes beitragen.

Objektiv steht, neben dem erwähnten Mangel eines Befundes, noch fest, daß der Arzt den Berufungswerber in seinem Auto von der Unfallstelle weg in seine Ordination verbracht hat.

Dort wurde die oben geschilderte Verletzung versorgt und dann der - allein lebende - Berufungswerber nach Hause gebracht mit der Anordnung, im Bett zu bleiben. Die Berufungsbehörde vermag diese Vorgangsweise eines Arztes in schlüssiger Weise nur so zu interpretieren, daß er den Zustand des Patienten spätestens nach dessen Versorgung in der Ordination für so stabil erachtet hat, daß er in diesem Moment eine weitere Behandlung in einem Krankenhaus bzw.

durch ihn selbst für nicht unbedingt nötig hielt. Geht man davon aus, daß, wie von der bei der Berufungsverhandlung beigezogenen medizinischen Sachverständigen bestätigt wurde, ein Schock im medizinischen Sinn für die betroffene Person eine lebensbedrohende Situation darstellt, kann nur angenommen werden, daß dieser Zustand, sollte er überhaupt unmittelbar nach dem Unfall vorgelegen sein, nach der Erstbehandlung nicht mehr vorlag. Es kann grundsätzlich keinem Arzt unterstellt werden, daß er sich anderenfalls mit der Anordnung auf Bettruhe des Patienten begnügen würde.

Abgesehen davon, daß - auch hier wird wieder auf die schlüssige Aussage der beigezogenen medizinischen Sachverständigen verwiesen - eine Gehirnerschütterung mit keinen neurologischen Ausfällen verbunden ist, spricht gegen das Vorhandensein einer solchen noch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versorgung des Berufungswerbers ebenfalls der Umstand, daß keine weitere Behandlung - zumindest sofort - für notwendig erachtet wurde. Objektiv für die - wenn überhaupt vorher vorübergehend nicht gegeben gewesene - Dispositionsfähigkeit des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung spricht auch noch der Umstand, daß dieser die Anordnung des Arztes, nämlich im Bett zu bleiben, auch tatsächlich befolgt hat.

Zu den angeblich nicht vorhanden gewesenen Alkoholisierungssymptomen beim Berufungswerber bzw. dessen Zustand zum Zeitpunkt der Amtshandlung ist auszuführen:

Da sich die Berufungsschrift in weiten Teilen damit auseinandersetzt, daß eine Alkoholisierung (selbst) beim Berufungswerber nicht vorgelegen sei, ist zu bemerken, daß es derer für eine Aufforderung im Sinne des § 5 Abs.2 StVO 1960 auch gar nicht bedarf. Die vorgesehene Untersuchung soll ja erst bewirken, daß diese Frage geklärt wird. Eine Aufforderung nach § 5 Abs.2 StVO 1960 ist dann rechtmäßig, wenn im wesentlichen zwei Voraussetzungen vorliegen, nämlich einerseits die Tatsache des Lenkens eines Fahrzeuges durch eine Person (seit der 19. StVO-Novelle reicht hier der Verdacht schon aus) und die - objektivierbare - Vermutung von deren Alkoholbeeinträchtigung. Die Tatsache des Lenkens eines Fahrzeuges durch den Berufungswerber vor der obgenannten Aufforderung steht völlig außer Streit. Zu der bei den amtshandelnden Beamten entstandenen Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers ist zu bemerken:

Bei der Nachschau im Fahrzeug des Genannten an der Unfallstelle wurde von dem anläßlich der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Gendarmeriebeamten Mostgeruch festgestellt, wobei trotz Untersuchung des Fahrzeuginneren vom Zeugen die vom Berufungswerber hiefür verantwortlich gemachte schadhafte Flasche mit Mostessig nicht gefunden werden konnte. Desweiteren stellte der Zeuge bei der späteren Amtshandlung im Hause des Berufungswerbers bei diesem Schwierigkeiten fest, das Gleichgewicht zu halten.

Auf den vorangegangenen Verkehrsunfall angesprochen verhielt sich der Berufungswerber "äußerst renitent". Vom Zeugen wurde weiters über eine lallende Aussprache und über gerötete Augenbindehäute des Berufungswerbers berichtet, wenngleich er aufgrund der eingehaltenen Gesprächsdistanz einen eindeutigen Alkoholgeruch nicht wahrnehmen konnte.

Dies erklärt sich aber nicht unschlüssig daraus, daß der Rechtsmittelwerber mit einer leeren Milchflasche auf den Zeugen zielte und dieser damit rechnen mußte, daß sie gegen ihn geschleudert würde.

Der Berufungswerber wurde mehrmals zur Durchführung der Alkomatuntersuchung aufgefordert, wobei der Zeuge zu der Ansicht gelangte, daß die Aufforderung auch verstanden wurde. Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber aber nicht nach. Als die Beamten daraufhin das Haus wieder verließen, kam er ihnen nach und sagte, daß er einen Alkotest machen möchte. Als er daraufhin die Information erhielt, er müßte zu diesem Zweck mit auf den Gendarmerieposten fahren, meinte er, daß er nicht mitfahren würde und begab sich wieder in sein Haus.

Dieses Verhalten läßt, unbeschadet des vorangegangenen Verkehrsunfalles und der hiedurch erlittenen Verletzung, nur die Deutung zu, daß der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt dispositionsfähig war. Weder eine Person in einem Schockzustand in medizinischem Sinne noch eine solche, die eine schwere Gehirnerschütterung hat, wäre in der Lage, ein solches Verhalten an den Tag zu legen (vgl. auch die Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen anläßlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung).

Es kann also aus der Gesamtschau der Umstände (Mostgeruch im Fahrzeug des Berufungswerbers, lallende Aussprache, schwankender Gang, aggressives Verhalten) die beim Zeugen entstandene Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung des Genannten nicht als unschlüssig angesehen werden. Mag auch - ob zutreffend oder nicht - im nachhinein für das eine oder andere Symptom eine andere Erklärung in Frage kommen, so war doch zum Zeitpunkt der Aufforderung die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung die absolut näherliegendste.

Ausgehend von diesen Erwägungen konnte den gestellten Beweisanträgen keine Entscheidungsrelevanz mehr zukommen, weshalb sie von der Berufungsbehörde abzuweisen waren. Dies gilt sowohl für die beantragte Einvernahme des Dr. K als auch jene eines weiteren Zeugen, demzufolge der Berufungswerber angeblich in einem bestimmten Gasthaus, in dem er sich vor dem Verkehrsunfall aufgehalten hat, keinen Alkohol konsumiert habe. Wenngleich der Arzt bestätigt hat, der Berufungswerber sei zum Untersuchungszeitpunkt nicht alkoholbeeinträchtigt gewesen, so kommt es, wie bereits oben geschildert, auf diese Frage nicht an. Abgesehen davon kann nach der Aktenlage nicht objektiviert werden, aufgrund welcher Untersuchungen der Arzt zu dieser Aussage gelangen konnte. Selbst wenn sich die Annahme des Arztes im nachhinein - nach allenfalls durchgeführter Blutuntersuchung - als richtig herausgestellt hätte, so würde sich am konkreten Tatvorwurf, nämlich der Verweigerung der Alkomatuntersuchung trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung, nichts ändern.

Unerheblich ist auch, ob der Rechtsmittelwerber in einem bestimmten Gasthaus zu einer bestimmten Zeit tatsächlich Alkohol getrunken hat oder nicht, entscheidend alleine war die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung zum Aufforderungszeitpunkt. Wann und wo ein Alkoholkonsum stattgefunden hat, muß hier als irrelevant bezeichnet werden.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Es besteht daher ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960.

Die Ausführungen der Strafbehörde, wonach der Berufungswerber bereits zweimal wegen einschlägiger Übertretungen bestraft werden mußte, sind unbestritten geblieben. Dieser Umstand stellt zweifelsfrei einen Erschwerungsgrund dar.

Trotz dieser Verwaltungsstrafen konnte der Berufungswerber offensichtlich nicht dazu bewegt werden, nunmehr die Bestimmung des § 5 StVO 1960 einzuhalten. Aus spezialpräventiven Erwägungen heraus erscheint daher die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S nicht überhöht. Demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 15.000 S, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird.

Auf die Anberaumung einer Verkündungstagsatzung wurde von den Parteienvertretern verzichtet.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f


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