Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103653/10/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. Mai 1996 VwSen103653/10/Sch/<< Rd>>

Linz, 23.05.1996

VwSen 103653/10/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. Mai 1996
VwSen-103653/10/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des MG vom 27. Jänner 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 11. Jänner 1996, St.3230/95, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 22. Mai 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 11. Jänner 1996, St.3230/95, über Herrn MG, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 30. Mai 1995 um 11.20 Uhr in Steyr, Kreuzung Leopold-Werndl-Straße/Brucknerplatz, den Kombi mit dem Kennzeichen gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Anläßlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Dieser hat nachstehendes angegeben:

"Ich stand zum relevanten Zeitpunkt an der Ecke Redtenbachergasse/Handel-Mazetti-Promenade, und zwar am Hauseck zum Brucknerplatz. Ich konnte dabei wahrnehmen, wie der nunmehrige Berufungswerber auf der Werndl-Straße stadteinwärts ein Fahrzeug lenkte und dann nach rechts in den Brucknerplatz einbog. Zur Person des Berufungswerbers ist zu bemerken, daß mir dieser seit vielen Jahren persönlich bekannt ist, und zwar sowohl aus Amtshandlungen als auch aufgrund des Umstandes, daß wir früher zusammen Fußball spielten. Ich schließe eine Verwechslung des Berufungswerbers mit seinem Bruder bzw irgendeiner anderen Person aus. Die Entfernung zwischen meinem Standort und dem vom Berufungswerber gelenkten PKW würde ich mit etwa 10 bis 12 m angeben. Auch die Sichtverhältnisse waren meines Erachtens völlig einwandfrei.

Im Zusammenhang mit dem Umstand, daß ich davon Kenntnis hatte, daß der Berufungswerber über keine Lenkerberechtigung verfügte, gebe ich an, daß wir auf dem Wachzimmer immer entsprechende Informationen von der Behörde erhalten, so war es auch im konkreten Fall." Der genannte Zeuge hinterließ bei der Berufungsverhandlung einen glaubwürdigen und objektiven Eindruck, sodaß am Wahrheitsgehalt seiner Aussage nicht zu zweifeln war. Zur Frage einer allfälligen Verwechslung des Berufungswerbers mit einer anderen Person ist zu bemerken, daß auch diese Möglichkeit ausgeschieden werden muß. Zum einen ist der Rechtsmittelwerber dem Zeugen seit längerem persönlich bekannt und zum anderen waren die Möglichkeiten für den Zeugen, genaue Wahrnehmungen zu machen, aufgrund der relativ kurzen Entfernung von seinem Standort zum Fahrzeug des Berufungswerbers bzw. der gegeben gewesenen Sichtverhältnisse (Tageslicht) einwandfrei gegeben.

Demgegenüber mußte das Berufungsvorbringen, das sich im wesentlichen auf das Bestreiten der Übertretung beschränkt, in den Hintergrund treten.

Hinsichtlich der Aussage des Zeugen GG, welche im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens eingeholt wurde, ist zu bemerken, daß dieser nicht dezidiert angeben konnte, ob er genau zum relevanten Zeitpunkt das wahrgenommene Fahrzeug gelenkt hat oder nicht. Auch hieraus konnte also keine Entlastung für den Berufungswerber bewirkt werden, wie auch aus der Aussage der Zeugin MS, die nur Auskünfte über den Verbleib eines Fahrzeug-Reserveschlüssels geben konnte.

Zur fernmündlichen Mitteilung des Berufungswerbers nach der Verhandlung, er habe zum Verhandlungszeitpunkt mit seinem Bruder an der Kreuzung Steyr, Leopold-Werndl-Straße/Brucknerplatz gewartet, von sonstigen Verhandlungsteilnehmern aber nichts wahrgenommen, ist (ohne rechtliche Relevanz) auszuführen, daß der Verhandlungsleiter etwa zehn Minuten vor Verhandlungsbeginn an der umschriebenen Örtlichkeit eingelangt ist und diese (Standort des Meldungslegers, Fahrtweg des Berufungswerbers) in Augenschein genommen hat.

In der Folge erschien der Zeuge Insp. P; beide Anwesenden hielten sich unmittelbar im Kreuzungsbereich Leopold-Werndl-Straße/Brucknerplatz für die Dauer der (pünktlich begonnen) Verhandlung auf. Da es sich beim Brucknerplatz keinesfalls um eine so große Verkehrsfläche handelt, die als unübersichtlich bezeichnet werden muß, hätte der Berufungswerber die beiden Verhandlungsteilnehmer, einer davon war ein Sicherheitswachebeamter in Uniform, wahrnehmen und sich im Zweifel durch Nachfragen vergewissern müssen, ob es sich bei diesen Personen um Teilnehmer an der ihn betreffenden Berufungsverhandlung handelt.

Zur Strafzumessung wird ausgeführt:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkerberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkerberechtigung besteht oder nicht.

Milderungsgründe, insbesonders jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, lagen nicht vor. Wenngleich die Erstbehörde das Vorliegen mehrerer (nach der Aktenlage nicht einschlägiger) Vormerkungen unzutreffenderweise als erschwerend gewertet hat, so vermag auch dieser Umstand angesichts der obigen Ausführungen zum beträchtlichen Unrechtsgehalt einer solchen Übertretung nichts an der Gesetzmäßigkeit der Höhe der Geldstrafe zu ändern.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen ca. 13.000 S netto, Sorgepflicht für ein Kind) lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Sorgepflicht bzw. unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



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