Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103692/13/Sch/Rd

Linz, 17.07.1996

VwSen-103692/13/Sch/Rd Linz, am 17. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JHH vom 11. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 26. März 1996, VerkR96-9564-1995-Ga, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. Mai 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 26. März 1996, VerkR96-9564-1995-Ga, über Herrn JHH, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er am 21. April 1995 um 7.48 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen, Marke VW Golf, auf der Grillhamer Bezirksstraße aus Richtung N kommend in Richtung G, Gemeinde B, bis Straßenkilometer 2.250 auf Höhe des Hauses G gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei, zumal ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 25. November 1992, VerkR-0301-63.229, entzogen worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit der Begründung, er sei zum Tatzeitpunkt in Wien aufhältig gewesen.

Von der Berufungsbehörde wurde sohin der hiefür namhaft gemachte Zeuge SM anläßlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung zu der Frage einvernommen, ob diese Angaben des Berufungswerbers den Tatsachen entsprechen.

Der Zeuge führte sinngemäß aus, daß er früher, also nicht mehr zum Tatzeitpunkt, der Arbeitgeber des Berufungswerbers gewesen sei. Dieser sei im zeitlichen Nahbereich zum Tatzeitpunkt mit einem seiner Arbeiter nach Wien mitgefahren, um diesen für eine Baustelle einzuweisen, die er von seiner früheren Tätigkeit gekannt habe. Der Zeuge konnte allerdings nicht angeben, wann der Berufungswerber wieder zurückgekommen ist, zumal er nicht dabei gewesen sei. Diese Zeugenaussage, mag sie auch grundsätzlich als glaubwürdig angesehen werden, war für den Berufungswerber hiedurch nichts zu gewinnen und mußte sie allerdings gegenüber den wesentlich genaueren Angaben des ebenfalls zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers in den Hintergrund treten.

Zufolge dieser Aussage sei die Gendarmerie telefonisch informiert worden, daß der Berufungswerber wieder als Lenker eines Fahrzeuges - er ist unbestrittenerweise nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung - unterwegs sei. An einer Stelle, an der der Berufungswerber vermutlich vorbeikommen könnte, wurde daher eine entsprechende Überwachung durchgeführt. Tatsächlich sei der Rechtsmittelwerber dort als Lenker eines PKW eingetroffen, angehalten und schließlich sei ihm die Weiterfahrt untersagt worden. Er sei darauf hin zu Fuß nach Hause gegangen.

Der Berufungswerber hat, abgesehen vom obigen Vorbringen, den Tatvorwurf auch noch damit bestritten, daß sein Schwager, JF, der Lenker gewesen sei. Zumal dieses Vorbringen im Zuge der Berufungsverhandlung erfolgte und der Berufungswerber diesen Zeugen nicht selbständig zum Erscheinen bei der Berufungsverhandlung veranlaßt hat, wurde versucht, eine Aussage des Zeugen im Rechtshilfeweg einzuholen. Dies ist allerdings nicht gelungen, da der Berufungswerber behauptet hat, er wisse von seinem Schwager weder das Geburtsdatum noch die Wohnadresse.

Beweiswürdigend ist sohin nachstehendes festzuhalten:

Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger legte überzeugend und glaubwürdig dar, daß ihm der Berufungswerber persönlich bekannt war bzw. ist. Dazu kommt noch, daß es zu einer Anhaltung gekommen ist und der damalige Lenker anschließend zu Fuß seinen Nachhauseweg angetreten hat. Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Meldungsleger den Berufungswerber mit einer anderen Person, also weder mit seinem Bruder noch mit seinem Schwager, verwechselt hat.

Weiters kommt hinzu, daß eine gezielte Amtshandlung konkret gegen den Berufungswerber vorgesehen war, weshalb auch nicht angenommen werden kann, daß gerade dann eine Verwechslung vorkommen sollte.

Wenn der Rechtsmittelwerber anläßlich der Berufungsverhandlung sinngemäß ausgeführt hat, neben seinem Schwager käme auch sein Bruder als Lenker in Frage, so ist ihm der unwidersprochene Akteninhalt entgegenzuhalten, wonach sich dieser zum relevanten Zeitpunkt in München in Haft befunden hat.

Zum angeblichen Lenker JF ist zu bemerken: Ginge man davon aus, daß das Vorbringen den Tatsachen entspricht, wäre dessen Verhalten mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht einmal ansatzweise in Einklang zu bringen. Wird jemand angehalten, bezichtigt, eine andere Person zu sein, die ohne Lenkerberechtigung einen PKW lenke, das weitere Lenken dieser Person untersagt und sie quasi zu Fuß nach Hause geschickt, so kann nicht angenommen werden, daß solches völlig unwidersprochen akzeptiert würde. Abgesehen davon käme noch hinzu, daß der Schwager des Berufungswerbers mit einem solchen schon fast als unsinnig zu bezeichnenden Verhalten sowohl den Berufungswerber als auch dessen Mutter als Zulassungsbesitzerin bewußt entsprechenden Verwaltungsstrafverfahren aussetzen würde. Schließlich ist noch bemerkenswert, daß der Berufungswerber von seinem Schwager angeblich zwar weder das Geburtsdatum noch die Wohnadresse weiß, diesem aber sehr wohl das ihm zur Verfügung stehende Fahrzeug überlassen habe.

Im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist auch jener Zeuge einvernommen worden, welcher angeblich den Berufungswerber am 19. April 1995 nach Wien gefahren und am 21. April 1995 wieder zurückgebracht hat, wobei die Ankunft in Braunau zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr gewesen sei. Angesichts des obigen Beweisergebnisses kann diese Aussage nach Ansicht der Berufungsbehörde aber nicht den Tatsachen entsprechen. Es mag dahingestellt bleiben, ob diesem Zeugen allenfalls bei den Daten ein Irrtum unterlaufen ist oder ob er bewußt, möglicherweise aus Gefälligkeit, eine falsche Zeugenaussage auf sich genommen hat.

Diesbezüglich - und auch im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen SM - ist noch zu bemerken, daß der Berufungswerber im zeitlichen Nahbereich zum Tatzeitpunkt durchaus in Wien gewesen sein kann, die Rückkehr muß nach der Beweislage aber jedenfalls vor dem Tatzeitpunkt erfolgt sein.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkerberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkerberechtigung besteht oder nicht.

Der Berufungswerber mußte bereits wiederholt wegen einschlägiger Übertretungen bestraft werden. Es muß daher bei ihm ein Maß an Uneinsichtigkeit - welches auch angesichts seiner Äußerungen bei der Berufungsverhandlung zutagetrat - angenommen werden, das die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S rechtfertigt. Der Rechtsmittelwerber vermittelte den Eindruck, als ob es für ihn die Bestimmung des § 64 Abs.1 KFG 1967 gar nicht gäbe. Der spezialpräventive Aspekt einer Strafe ließ daher eine Herabsetzung nicht zu.

Angesichts der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich netto 11.132 S, kein Vermögen, Schulden in der Höhe von ca. 38.000 S) kann erwartet werden, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird. Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht der Gesetzgeber den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum