Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103722/2/Ki/Shn

Linz, 24.06.1996

VwSen-103722/2/Ki/Shn Linz, am 24. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Karl W, vom 11. April 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 26. März 1996, Zl.VerkR96-5775-1995, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt wird.

Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, daß als Tatort Strkm 52,873 der A8 (Innkreisautobahn) Fahrtrichtung Wels festgestellt wird.

II: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 200 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I hat mit Straferkenntnis vom 25. März 1996, VerkR96-5775-1995, über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) verhängt, weil er am 17.7.1995 um 22.30 Uhr als Lenker des Kombi auf der A8 Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Wels, Km 51,873, im Gemeindegebiet von P die auf der A8 zwischen 22.00 und 05.00 Uhr erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 39 km/h überschritten hat. Er habe dadurch § 1 lit.c Z1 der Verordnung BGBl.1989/527 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (280 S) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 11. April 1996 rechtzeitig Berufung mit dem Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat für das Bundesland Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und das gegen den Einschreiter anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

Er unterstellt der Entscheidung wesentliche Verfahrensmängel und unrichtige Beweiswürdigung im wesentlichen mit der Begründung, daß der als Zeuge einvernommene Meldungsleger mit der Aussage, daß zum Tatzeitpunkt geringes Verkehrsaufkommen geherrscht habe, nicht ausschließe, daß sich auch andere Fahrzeuge in der Nähe befunden haben könnten und dies den zwingenden Schluß zulasse, daß nicht der Einschreiter mit augenscheinlich überhöhter Geschwindigkeit aus Richtung Suben wahrgenommen werden konnte, sondern den Einschreiter überholende Fahrzeuge. Es sei auch zu bezweifeln, daß der Zeuge nach über vier Monaten sich das Verkehrsaufkommen vom Tatzeitpunkt detailliert ins Gedächtnis rufen konnte. Auch gebe in diesem Zusammenhang die Zeugin Eva K an, daß sie sich an die damalige Fahrt erinnern könne und ihr dabei aufgefallen sei, daß der Einschreiter von anderen Autos überholt wurde.

Weiters wird gerügt, daß im angefochtenen Straferkenntnis die Tatortbezeichnung im Gegensatz zur ursprünglichen Strafverfügung mit Km 51,873 erfolgte. Da die Angabe des Tatortes widersprüchlich bzw nicht nachvollziehbar sei, sei das Straferkenntnis rechtswidrig und von der Berufungsbehörde aufzuheben.

Weiters wird gerügt, daß der Sachverständige in seinem Gutachten verabsäumt habe, auf die interne Dienstanweisung bei der Gendarmerie hinzuweisen, daß die Messung bei einer Entfernung von über 400 m nicht mehr verwendet werden solle, somit die Meßentfernung im gegenständlichen Fall lediglich 27 m unter dieser Marke gelegen sei.

Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang den Meldungsleger auch nicht befragt, ob gemäß der Bedienungsanleitung für derartige Lasermeßgeräte eine Visiereinrichtungskontrolle durchgeführt worden sei.

Weiters behauptet der Berufungswerber eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Die belangte Behörde übersehe, daß die Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung für die Nachtzeit für bestimmte Straßenabschnitte durch Verordnung ohne Kundmachung durch Verkehrszeichen gemäß § 44 Abs.2 StVO eine Ausnahme sei. Grundsätzlich seien Verbote, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen, durch Verkehrszeichen kundzumachen, diese Regelung gelte an und für sich in ganz Europa. Der Einschreiter habe somit vertrauen dürfen, daß besondere Verkehrsbeschränkungen für einzelne Straßenabschnitte durch Verkehrszeichen auch kundgemacht würden. Er habe gewußt, daß in Österreich eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h auf Autobahnen für PKW's bestehe. Von einer speziellen Verkehrsbeschränkung zur Nachtzeit auf der Innkreisautobahn habe der Einschreiter keinerlei Kenntnis gehabt. Diese unverschuldete Unkenntnis der Vorschrift bilde einen Schuldausschließungsgrund, da der Einschreiter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift auch nicht einsehen konnte und mit Recht vermutete, daß eben die übliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h auf Österreichs Autobahnen Geltung habe. Zumindest habe der Einschreiter in einem die Schuld ausschließenden Irrtum gehandelt.

I.3. Mit Bescheid vom 16. April 1996, VerkR96-5775-1995, hat die belangte Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen und spruchgemäß in dieser Berufungsvorentscheidung als Tatort die A8 Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Wels, Km 52,873, festgelegt. Der übrige Tatvorwurf bzw das Strafausmaß blieben unverändert.

Mit Schriftsatz vom 23. April 1996 beantragte der Berufungswerber, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag). Es wird bemängelt, daß der als Berufungsvorentscheidung bezeichnete Bescheid lediglich eine Berichtigung des Straferkenntnisses beinhalte. Da eine Berufungsvorentscheidung den erlassenen Bescheid nur iSd Berufungsbegehrens abändern, ergänzen oder aufheben könne, nicht aber das Straferkenntnis bestätigen könne, sei inhaltlich eine Tatortberichtigung durchgeführt worden. Diese durchgeführte Berichtigung des Tatortes sei dahingehend unzulässig, als es sich bei einem im Spruch eines Straferkenntnisses angeführten falschen Tatort nicht um einen offensichtlichen Schreibfehler handle, der im Wege einer Berichtigung korrigiert werden könne.

I.4. Die Erstbehörde hat nunmehr die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da hinsichtlich der gegenständlichen Bestrafung weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und dabei folgenden verfahrensrelevanten Sachverhalt festgestellt:

Der Berufungswerber wurde angezeigt, daß er am 17. Juli 1995 um 22.30 Uhr auf der Innkreisautobahn A8 bei Km 52,873 die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen habe. Der Sachverhalt sei durch die Verkehrspatrouille 1 (AI D und RI H) festgestellt worden. Die Patrouille sei bei Km 52,500 gestanden und habe mit dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät LTI 20-20, TS/KME, Nr.7655, den alleine herannahenden Kombi gemessen. Zufolge Verwendungsbestimmungen wurde eine Geschwindigkeit von 149 km/h (3 % Verkehrsfehlergrenze wurden abgezogen) gemessen, die Entfernung des herannahenden Fahrzeuges betrug zum Meßzeitpunkt 373 m.

Mit Strafverfügung vom 31.7. 1995 wurde dem Berufungswerber der angezeigte Sachverhalt vorgeworfen und eine Geldstrafe in Höhe von 2.800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) verhängt.

Nachdem der Berufungswerber gegen diese Strafverfügung einen Einspruch erhoben hat, wurde durch die belangte Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger hat zu dem Vorfall nachstehendes Gutachten erstellt:

"Es bestehen keine Bedenken, wenn der messende Beamte die Bedienungsanleitung strikt beachtet und der Meßwert eindeutig einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden kann, dh, daß die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug zur Gänze in der Verantwortung des messenden Beamten liegt. Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser ermöglichen jedenfalls rein aufgrund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereichen von 30 bis 500 m.

Wenn in der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 10.11.1995 festgehalten wird, daß bei Dunkelheit und vor allem aus einer Entfernung von 373 m nicht eindeutig die Identität des gemessenen Fahrzeuges festgestellt werden kann, so wird hiezu folgendes festgestellt:

Bedingt durch den roten Visierpunkt im Zielfernrohr des Verkehrs-Geschwindigkeitsmessers kann, wie schon gesagt, das Fahrzeug eindeutig anvisiert werden. Aufgrund der Dunkelheit kann naturgemäß das Kennzeichen des Fahrzeuges auf diese Entfernung nicht abgelesen werden. Eine eindeutige Zuordnung der Verkehrsgeschwindigkeit zum gemessenen Fahrzeug erfolgt ebenfalls, wie schon gesagt, durch den messenden Beamten.

Das heißt, daß das zu messende Fahrzeug nach erfolgter Messung sich am messenden Beamten vorbei bewegt und dieser bei der Vorbeifahrt das Kennzeichen eindeutig diesem Fahrzeug zuordnen kann.

Es kann also abschließend gutachtlich gesagt werden, daß bei einwandfreier Zielerfassung sowie bei Einhaltung der Verwendungsbestimmungen bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen gemäß BEV-Zulassung dem messenden, mit den Bestimmungen vertrauten Beamten zugebilligt werden muß, das Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät entsprechend bedienen zu können, sodaß der Meßvorgang und die Zuordnung im Zusammenhang mit dem Meßergebnis aus technischer Sicht gestützt werden kann." Weiters wurde im erstinstanzlichen Verfahren der Meldungsleger RI H als Zeuge einvernommen, welcher ausführte, daß er zum Vorfallszeitpunkt von seinem Standort auf der Innkreisautobahn A8 bei Km 52,5 auf der Richtungsfahrbahn Wels ein mit augenscheinlich überhöhter Geschwindigkeit aus Richtung Suben kommenden Fahrzeug wahrnehmen konnte. Er habe daraufhin die Messung mittels geeichtem Verkehrsgeschwindigkeitsmesser vom Fahrersitz seines Fahrzeuges mit abgestütztem Arm aus durchgeführt, welche bei einer Entfernung von 373 m eine Geschwindigkeit von 164 km/h vor Abzug der 3-%igen Verwendungsbestimmungen ergab. Die Messung erfolgte einwandfrei den Verwendungsbestimmungen entsprechend und er konnte durch die Visiereinrichtung eindeutig den roten Zielpunkt am Fahrzeug feststellen. Er habe das Fahrzeug nicht mehr aus den Augen gelassen und habe beim Vorbeifahren eindeutig feststellen können, daß es sich bei dem gemessenen Fahrzeug um einen Mercedes mit dem Kennzeichen gehandelt habe. Zum Tatzeitpunkt habe nur geringes Verkehrsaufkommen geherrscht.

Eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug sei völlig auszuschließen, da sich zum Meßzeitpunkt lediglich das Beschuldigtenfahrzeug im Meßbereich befunden habe und er auch das Kennzeichen eindeutig ablesen konnte. Nach der Verfolgung des Beschuldigtenfahrzeuges habe eine Anhaltung am Autobahnparkplatz R durchgeführt werden können und er habe festgestellt, daß das gegenständliche Fahrzeug vom Berufungswerber gelenkt wurde.

Der zweite Meldungsleger hat ausgeführt, daß er sich im Detail an den Vorfall nicht mehr erinnern könne, da sein Kollege sowohl die Messung als auch die anschließende Amtshandlung durchgeführt hatte.

Im Verfahrensakt befinden sich weiters der Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen betreffend das verfahrensgegenständliche Meßgerät vom 7. März 1995. Nach diesem Eichschein läuft nach § 15 Z3 lit.b und 3 16 MEG die gesetzliche Nacheichfrist am 31. Dezember 1998 ab.

Weiters wurde als Zeugin Frau Eva K (Beifahrerin) einvernommen, welche ausgeführt hat, daß sie am Vorfallstag von Italien kommend über die Schweiz nach Ulm in die Wohnung des Herrn W und dann weiter nach Österreich gefahren seien.

Sie könne sich an die Fahrt deshalb erinnern, weil sie diese Strecke mehrmals im Jahr fahren. Sie habe während der Fahrt nicht auf das Tacho geschaut, sie sei selbst Autofahrerin und blicke als Beifahrerin nicht auf den Tachometer. Sie seien während der Fahrt von anderen Autos überholt worden und könne sich auch auf die Anhaltung auf dem Autobahnparkplatz erinnern. Sie könne jedoch nicht angeben, was die Beamten mit dem Berufungswerber gesprochen hätten.

Nachdem sich der Berufungswerber nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geäußert hat, hat die belangte Behörde das obzitierte Straferkenntnis (Tatort km 51,873) erlassen und in der Folge durch die Berufungsvorentscheidung vom 16.4.1996 eine Korrektur des Tatortes auf km 52,873 vorgenommen.

I.6. Der O.ö. Verwaltungssenat gelangt zur Auffassung, daß die belangte Behörde die Beweise ordnungsgemäß aufgenommen und eine korrekte Beweiswürdigung vorgenommen hat. Das der Bestrafung zugrundeliegende Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen ist schlüssig und steht nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens bzw den Denkgesetzen. Das Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät war ordnungsgemäß geeicht und es ist aus der im Akt aufliegenden Bedienungsanleitung bzw aus den Verwendungsbestimmungen (Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen gem. BEV-Zulassung Zl.43427/92 vom 17.12.1992 und Zl.43427/92/1 vom 14.3.1994) abzuleiten, daß bei den zum Vorfallszeitpunkt gegebenen Bedingungen eine ordnungsgemäße Messung der Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers möglich war.

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger (RI H) hat in seiner Aussage den Meßvorgang exakt beschrieben und auch dargelegt, daß bzw warum eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Insbesondere hat er bestätigt, daß die Messung einwandfrei den Verwendungsbestimmungen entsprechend erfolgte. Der Zeuge hat seine Aussage unter Wahrheitspflicht und in Kenntnis der Konsequenzen einer unrichtigen Aussage getätigt. Es handelt sich um einen Beamten, zu dessen Aufgabengebiet es gehört, ständig Verkehrsgeschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Auch ist ihm nicht zu unterstellen, daß er dem Berufungswerber willkürlich eine Verwaltungsübertretung unterstellen würde.

Der zweite Gendarmeriebeamte konnte sich an den Vorfall nicht mehr erinnern, dies ist insoferne verständlich, als sowohl die Messung als auch die Amtshandlung von dem anderen Gendarmeriebeamten durchgeführt wurden.

Was die Beifahrerin des Berufungswerbers anbelangt, so konnte diese hinsichtlich der Geschwindigkeit keine Angaben machen, da sie ihren Angaben nach nicht auf das Tachometer geschaut hat. Der Umstand, daß sie im Zuge der Fahrtstrecke von anderen Fahrzeugen überholt wurden, vermag im Hinblick auf die festgestellte Geschwindigkeit keine Relevanz hervorbringen, zumal erfahrungsgemäß im Bereich der Innkreisautobahn Fahrgeschwindigkeiten bis zu 200 km/h und darüber gemessen wurden. Aus diesem Grunde ist es nicht unwahrscheinlich, daß der Berufungswerber trotz seiner überhöhten Geschwindigkeit noch von anderen Verkehrsteilnehmern überholt worden ist. Jedenfalls hat der Meldungsleger zum Vorfallszeitpunkt ein geringes Verkehrsaufkommen festgestellt und bestätigt, daß er ausschließlich das Fahrzeug des Berufungswerbers gemessen bzw in der weiteren Folge angehalten hat.

Wenn der Berufungswerber bemängelt, daß der Meldungsleger nicht ausdrücklich im Hinblick auf die Visiereinrichtungskontrolle befragt wurde, so ist dem zu entgegnen, daß naturgemäß bei Einhaltung der Verwendungsbestimmungen auch eine bestimmungsgemäße Kontrolle des gesamten Gerätes erfolgt.

Es bestehen somit keine Bedenken, daß die dargelegten Beweismittel der Entscheidung zugrundegelegt wurden.

I.7. Unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes bzw der als korrekt befundenen Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtlich erwogen:

Gemäß § 64a AVG kann die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, aufgrund der Berufung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten nach Einbringung einer zulässigen Berufung den von ihr erlassenen Bescheid iSd Berufungsbegehrens abändern, ergänzen oder aufheben (Berufungsvorentscheidung).

Diese Berufungsvorentscheidung darf jedoch nicht zum Zweck der Sanierung eines Tatvorwurfes erfolgen, indem an eine solche Entscheidung anschließend ein "zweites Straferkenntnis" (in gleicher Sache) erlassen wird. Im vorliegenden Fall wurde offensichtlich im angefochtenen Straferkenntnis der Tatort unrichtig ausgeführt und es war daher, wie der Berufungswerber zu Recht bemängelt, eine Korrektur durch eine Berufungsvorentscheidung nicht zulässig. Eine solche Korrektur eines Straferkenntnisses würde einen Verstoß gegen das "Verschleierungsverbot" und den Grundsatz "ne bis in idem" darstellen.

Dennoch wurde der Berufungswerber im Ergebnis durch die "nicht zulässige" Berufungsvorentscheidung im konkreten Falle nicht in seinen Rechten verletzt, zumal diese Berufungsvorentscheidung durch den Vorlageantrag vom 23. April 1996 ex lege außer Kraft getreten ist (§ 64a Abs.2 VStG).

Gemäß § 1 lit.c Z1 der Verordnung BGBl.1989/527 wird für den gesamten Bereich der Innkreisautobahn A8 zur Sicherung des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 110 km/h festgesetzt.

Wie bereits oben dargelegt wurde, hat der Berufungswerber gegen diese Verordnung dahingehend verstoßen, als er innerhalb des von der Verordnung erfaßten Zeitraumes mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 149 km/h auf der Innkreisautobahn unterwegs war. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist dieser Sachverhalt objektiv als erwiesen anzusehen.

Daß diesbezüglich durch die Berufungsbehörde eine Spruchänderung bezüglich Tatort vorgenommen wurde, verletzt den Berufungswerber nicht in seinen Rechten. Der Tatort wurde im erstinstanzlichen Straferkenntnis offensichtlich infolge eines Schreibfehlers unrichtig angeführt, der korrekte Tatort wurde dem Berufungswerber jedoch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) in Form der Strafverfügung vom 31. Juli 1995 vorgeworfen.

Der Berufungswerber war sohin in der Lage, sich hinsichtlich des richtigen Tatortes zu verteidigen und es ist durch diese Spruchkorrektur im Zusammenhang mit dem Gesamtverfahren auch ausgeschlossen, daß eine Doppelbestrafung erfolgen könnte.

Der O.ö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde war iSd § 66 Abs.4 AVG berechtigt und verpflichtet, eine entsprechende Spruchkorrektur zur Konkretisierung des Tatortes vorzunehmen.

Was die subjektive Tatseite (Schuld) anbelangt, so zielt die Argumentation des Berufungswerbers dahin, daß ihm die verfahrensgegenständliche Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit (BGBl.527) nicht bekannt war.

Dazu wird zunächst festgestellt, daß die Kundmachung der gegenständlichen Verordnung im BGBl. laut Judikatur des VfGH gesetzmäßig ist. Die gegenständliche Verordnung wurde konform mit der Kundmachungsvorschrift des § 44 Abs.2 StVO 1960 im BGBl und somit rechtswirksam kundgemacht (VwGH 19.6.1991, 91/03/0017).

Wenn nun der Berufungswerber argumentiert, daß er das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte und mit Recht vermutet, daß eben die übliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h auf Österreichs Autobahnen Geltung habe, so ist ihm zunächst generell zu entgegnen, daß sich auch ausländische Verkehrsteilnehmer vor der Einreise nach Österreich mit den entsprechenden verkehrs- bzw kraftfahrrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen haben.

Darüber hinaus ist, wie die belangte Behörde bereits festgestellt hat, am Autobahngrenzübergang Suben ein entsprechendes Verkehrszeichen angebracht, welches bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit auch bei Dunkelheit wahrgenommen werden kann.

Weiters ist zu berücksichtigen, daß laut Angaben der Beifahrerin des Berufungswerbers die verfahrensgegenständliche Strecke mehrmals im Jahr befahren wird. Schon aus diesem Grunde ist anzunehmen, daß dem Berufungswerber entgegen seiner Argumentation die verfahrensgegenständliche Verordnung sehr wohl bekannt sein wird. Da keine Aspekte hervorgekommen sind, wonach den Berufungswerber an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffen würde, hat er die Verwaltungsübertretung auch in verwaltungsstrafrechtlicher Relevanz zu vertreten.

I.8. Zur Strafbemessung wird folgendes ausgeführt:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Generell wird dazu festgestellt, daß bei erheblicher Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Insbesondere auf der Innkreisautobahn (A8) werden sowohl bei in- als auch bei ausländischen Kraftfahrzeuglenkern häufig gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt, weshalb eine entsprechend strenge Bestrafung jedenfalls aus generalpräventiven Gründen notwendig ist.

Im Hinblick auf den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bzw auf die Tatsache, daß zum Vorfallszeitpunkt ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte und die Tat auch sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, war jedoch eine Herabsetzung der Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar, wobei auch auf die von der belangten Behörde unwidersprochen - geschätzten Vermögensverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen 15.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) Bedacht genommen wurde. Die nunmehr festgesetzte Strafe erscheint tat- und schuldangemessen und ist auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Berufungswerber die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden .

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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