Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103807/2/Ki/Shn

Linz, 25.06.1996

VwSen-103807/2/Ki/Shn Linz, am 25. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Helmut W, vom 7. Juni 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Mai 1996, Zl.III/S11.182/96-1, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Mai 1996, III/S11.182/96-1, wurde über den Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zugestellt und von diesem am 15. Mai 1996 persönlich übernommen.

2. Mit Schreiben vom 7. Juni 1996 (Postaufgabestempel 10. Juni 1996) erhob der Rechtsmittelwerber gegen das Straferkenntnis Berufung und er führte darin aus, daß er sich für seine verspätete Rückantwort, die krankheitsbedingt gewesen sei, entschuldigen möchte. Inhaltlich führte er aus, daß er das Fahrzeug nicht in einem alkoholisierten Zustand gelenkt habe.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein vom Berufungswerber am 15. Mai 1996 eigenhändig übernommen und gilt daher mit diesem Tag als zugestellt. Die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist begann mit diesem Datum zu laufen. Die Frist endete sohin am 29. Mai 1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 10. Juni 1996 zur Post gegeben.

Im Hinblick darauf, daß der Berufungswerber selbst die verspätete Rückantwort eingestanden hat, war diesbezüglich kein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen, die verspätete Eingabe ist somit evident. Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Aus diesem Grunde ist es auch im Falle einer allfälligen Erkrankung des Berufungswerbers grundsätzlich nicht zulässig, die Berufungsfrist zu verlängern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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