Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103841/12/Bi/Fb

Linz, 20.01.1997

VwSen-103841/12/Bi/Fb Linz, am 20. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der Frau C S, G, H, D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G G, S, L, vom 4. Juni 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 22. Mai 1996, VerkR96-1899-1995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 14. Jänner 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben, die Geldstrafe jedoch auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 250 S; im Rechtsmittelverfahren fallen keine Kostenbeiträge an.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil sie am 1. Mai 1995 um 15.20 Uhr den PKW Marke Audi mit dem Kennzeichen (D) auf der P A, Richtungsfahrbahn L, durch das Gemeindegebiet von S bei Strkm gelenkt habe, wobei sie das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet habe, da sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 14. Jänner 1997 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters Rechtsanwalt Dr. K, des Zeugen KI G sowie des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen Ing. L durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz hat sich entschuldigt.

Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, auch wenn laut Gutachten die Meßstrecke grundsätzlich für Lasermessungen geeignet sei, ergebe dies keinen sicheren Beweis dafür, daß die Geschwindigkeit ihres Fahrzeuges berechtigt festgestellt worden sei. Sie habe zum Zeitpunkt der Messung gerade zwei PKW überholt, sodaß durch die Mehrzahl von Fahrzeugen im Nahbereich der Messung durchaus eine Fehlmessung zustande gekommen sein konnte. Darauf sei der Zeuge nicht weiter eingegangen. Es sei auch unbeantwortet geblieben, ob dieser exakt ihr Fahrzeug während der Messung erkennen konnte oder lediglich ein dunkles Fahrzeug identifiziert hat, sodaß es ohne weiteres möglich sei, daß die gemessene Geschwindigkeit irrtümlicherweise ihrem Fahrzeug zugeordnet wurde.

Die Strafe von 3.000 S erscheine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat in keiner Weise angemessen, wobei auch ihre Unbescholtenheit zu berücksichtigen sei. Sie beantragt daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Milderung der verhängten Strafe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Beschuldigtenvertreter gehört, der angeführte Zeuge einvernommen und auf dieser Grundlage ein technisches Sachverständigengutachten erstellt wurde.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens nimmt der unabhängige Verwaltungssenat als erwiesen an, daß der PKW der Rechtsmittelwerberin am 1. Mai 1995 um 15.20 Uhr auf der P A, Richtungsfahrbahn L, bei km mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h gemessen wurde, wobei der um den Toleranzabzug für Lasergeschwindigkeitsmeßgeräte der Marke LTI 20.20 TS/KM von 3 % über 100 km/h verminderte Wert von 98 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt wurde.

Der Meldungsleger, der Leiter der Autobahngendarmerie K, ist in der Bedienung solcher Geräte geschult und geübt und hat, wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, die vorgesehenen Kontrolltests am Beginn und während der Meßtätigkeit durchgeführt, wobei das Lasermeßgerät ordnungsgemäß geeicht war und auch vorher keinerlei Unkorrektheiten oder Funktionsmängel zutage traten. Vom Standort des Meldungslegers bei km bestand ausreichende Sicht auf beide Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn Nord auf den ankommenden Verkehr auf eine Strecke von etwa 500 m. Die Meßstrecke ist für Lasermessungen laut Sachverständigengutachten geeignet.

Der Meldungsleger hat glaubwürdig und schlüssig dargelegt, er habe zunächst den sich ihm auf dem rechten Fahrstreifen nähernden PKW gemessen, der bei einer Meßentfernung von etwa 400 m eine im dortigen Geschwindigkeitsbeschränkungsbereich zu tolerierende Geschwindigkeit einhielt. Dies habe er durch einen Blick auf die Display-Anzeige des Gerätes festgestellt und sodann beim Ansichtigwerden des von der Rechtsmittelwerberin auf dem linken Fahrstreifen gelenkten PKW diesen gemessen, wobei sich auf die Meßentfernung von 253,7 m eine Geschwindigkeit von 101 km/h ergeben habe. Dabei habe sich aus seiner Sicht der PKW der Rechtsmittelwerberin etwa auf gleicher Höhe mit dem zuerst von ihm gemessenen, auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden PKW befunden. Daß die Rechtsmittelwerberin eine etwa doppelt so hohe Geschwindigkeit wie der neben ihr fahrende PKW eingehalten habe, sei ihm sowohl im Herannahen wie im Vorbeifahren aufgefallen. Er habe noch versucht, die Lenkerin anzuhalten, diese habe aber sein Zeichen gänzlich ignoriert. Bei der anschließenden Nachfahrt sei versucht worden, die Lenkerin durch Überholen und Rechts-blinken des Gendarmeriefahrzeuges zum Anhalten zu bewegen, jedoch habe die Rechtsmittelwerberin ihrerseits das Gendarmeriefahrzeug überholt und der Anhaltevorgang habe erst beim zweiten Mal zum Erfolg geführt. Bei der anschließenden Amtshandlung hatte der Meldungsleger laut eigenen Angaben den Eindruck, daß die Rechtsmittelwerberin gedanklich vom Verkehrsgeschehen abgelenkt gewesen sei. Sie hat sich damit verantwortet, eine Geschwindigkeit von etwa 60 km/h eingehalten zu haben.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat stellt sich aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens der der Rechtsmittelwerberin gemachte Tatvorwurf als eindeutig und klar erwiesen dar. Das verwendete Lasergeschwindigkeitsmeßgerät ist für Messungen dieser Art zugelassen, war ordnungsgemäß geeicht und der Meldungsleger bei der Handhabung entsprechend geschult und geübt. Im Bereich der Richtungsfahrbahn L der A war zum damaligen Zeitpunkt zwischen km und wegen der dortigen Fahrbahnschäden eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h verordnet und entsprechend kundgemacht, wobei die Meßstrecke sich innerhalb des Beschränkungsbereiches befand. Das Meßergebnis war eindeutig dem PKW der Rechtsmittelwerberin zuzuordnen, eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug und technische Zuordnungsfehler sind auf der Grundlage der Zeugenaussage des Meldungslegers und des technischen Sachverständigengutachtens zweifelsfrei auszuschließen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 52a Z10a StVO 1960 das Verbots- oder Beschränkungszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" anzeigt, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometer im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Die dem Tatvorwurf zugrundegelegte Geschwindigkeit von 98 km/h erfüllt nicht nur den der Rechtsmittelwerberin vorgeworfenen Tatbestand, sondern stellt eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um fast 100 % dar. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe iSd § 5 Abs.1 VStG wurden nicht vorgebracht und konnten auch nicht gefunden werden, sodaß davon auszugehen ist, daß die Rechtsmittelwerberin ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat die verhängte Strafe nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates in bezug auf den Unrechtsund Schuldgehalt der Übertretung richtig bemessen, jedoch wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin nicht berücksichtigt, sodaß eine geringfügige Strafherabsetzung gerechtfertigt war. Zugrundegelegt wurden die von der Erstinstanz mangels entsprechender Angaben geschätzten und unwidersprochen gebliebenen finanziellen Verhältnisse (15.000 S netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten).

Das Ausmaß der Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung war deshalb nicht als erschwerend zu werten, weil die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund des schlechten Fahrbahnzustandes verfügt wurde und daher eher die Gefahr einer Beschädigung des Fahrzeuges bestand. Die Rechtsmittelwerberin hat außerdem eine geringfügige Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von Anfang an zugegeben.

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll die Rechtsmittelwerberin in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten. Es steht ihr überdies frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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