Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103845/8/Sch/Rd

Linz, 16.09.1996

VwSen-103845/8/Sch/Rd Linz, am 16. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des HPH, vertreten durch RA, vom 1. Juli 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. Juni 1996, VerkR96-669-1996-SR/GA, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 13. Juni 1996, VerkR96-669-1996-SR/GA, über Herrn HPH, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Anhängers mit dem Kennzeichen diesen bei der Behörde nicht abgemeldet habe, obwohl er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde, und zwar vom Bezirk Linz-Land in den Bezirk Urfahr-Umgebung, verlegt habe, wobei dies am 23. Jänner 1996 um 9.20 Uhr in P, K, festgestellt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit der Begründung, daß er im Hause L, P, immer (noch) zwei Räume bewohne. Der "reelle" Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers befinde sich also weiterhin in L, wenngleich er dort nicht gemeldet sei.

Dieses Berufungsvorbringen hat allerdings einer vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich veranlaßten Überprüfung durch Organe des GPK L nicht standgehalten. Dem entsprechenden Bericht zufolge scheint der Name des Berufungswerbers weder am Klingeltableau noch an den Briefkästen bzw. einer Wohnungstüre des Hauses L, P, auf. Die Erhebungen ergaben vielmehr, daß der Genannte seit einigen Jahren nicht mehr in diesem Haus wohnt.

Unbestritten ist, daß der Berufungswerber Zulassungsbesitzer des oben erwähnten Anhängers ist, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, diesen aufgrund der Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeuges bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzumelden.

In diesem Zusammenhang wird noch auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.1.1983, 82/11/0032 ua) verwiesen, welcher für den Begriff des "dauernden Standortes" eines Fahrzeuges die Kriterien für den "ordentlichen Wohnsitz" des Zulassungsbesitzers heranzieht. Von einem "Verlegen" des dauernden Standortes ist dann auszugehen, wenn ein Zulassungsbesitzer im örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde einen ordentlichen Wohnsitz neu begründet und solcherart eine Änderung der tatsächlichen Umstände eintritt. In diesem Zusammenhang ist es sogar ohne Belang, wenn das Fahrzeug am alten Standort noch ausnahmsweise abgestellt wird.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Zweck des § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 liegt darin, daß der Besitzer eines Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und erreicht werden kann. Aufgrund der zahlreichen Vorschriften, die an die Eigenschaft als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges anknüpfen, muß ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der gegenständlichen Bestimmung angenommen werden.

Wenn die Erstbehörde als erschwerend lediglich eine einschlägige Verwaltungsstrafe angeführt hat, so entspricht dies nicht dem Akteninhalt. Vielmehr mußte der Berufungswerber bereits mehrmals wegen Übertretungen des § 103 KFG 1967 bestraft werden; solche Vormerkungen sind zweifelsfrei als im Zusammenhang mit der nunmehr übertretenen Vorschrift des Kraftfahrgesetzes 1967 einschlägig zu bezeichnen. Beim Rechtsmittelwerber muß daher ein Maß an Uneinsichtigkeit angenommen werden, das die Verhängung einer Strafe in der Höhe von 1.000 S jedenfalls rechtfertigt. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat der Berufungswerber keine Angaben gemacht. Die Berufungsbehörde nimmt an, daß der Rechtsmittelwerber als Geschäftsführer eines Unternehmens über ein monatliches Mindestnettoeinkommen von 10.000 S verfügt, welches es ihm ermöglicht, die Verwaltungsstrafe zu bezahlen, ohne die Lebensführung unangemessen einschränken zu müssen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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