Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103848/12/Sch/Rd

Linz, 11.02.1997

VwSen-103848/12/Sch/Rd Linz, am 11. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des WG vom 26. Juni 1996 gegen Faktum a) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. Juni 1996, VerkR96-6485-1995 Be/Ne, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird in diesem Punkt Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher diesbezüglicher Kostenbeiträge sowie der Kosten gemäß § 5a Abs.2 StVO 1960.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 14. Juni 1996, VerkR96-6485-1995 Be/Ne, über Herrn WG, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen verhängt, weil er am 8. August 1995 um 19.25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A1 Westautobahn im Gemeindegebiet von Weißkirchen bei Kilometer 187,000 in Fahrtrichtung Wien gelenkt und hiebei einen Verkehrsunfall verursacht habe, wobei er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft (richtig: Blutalkoholgehalt) von 1,98 Promille befunden habe (Faktum a)).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.800 S sowie Kosten gemäß § 5a Abs.2 StVO 1960 (Blutuntersuchung) in der Höhe von 2.230,80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Bei dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Verkehrsunfall wurde die zweitbeteiligte Unfallenkerin schwer verletzt.

Der Berufungswerber wurde vom Landesgericht Wels mit Urteil vom 6. Februar 1996, 14 EVr 1038/95, 14 EHv 83/95, ua wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 4 (§ 81 Z1) StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Gericht hat im erwähnten Urteil diesbezüglich nachstehendes festgestellt:

"WG ist schuldig, im Gemeindegebiet von Weißkirchen als Lenker des oben angeführten PKW auf der Westautobahn in Richtung Wien fahrend zufolge Einhaltens einer für die Sicht- und Fahrbahnverhältnisse, nämlich nasser Fahrbahn, leichter Dämmerung, (erg.: zu hohen Fahrgeschwindigkeit) und zufolge seines völlig übermüdeten und alkoholisierten (1,98 %o) Zustandes, sohin unter besonders gefährlichen Verhältnissen, weshalb er auch aus Unachtsamkeit gegen den in dieselbe Richtung fahrenden, von ET gelenkten PKW, Marke Opel Corsa, Kennzeichen von rückwärts auffuhr, fahrlässig ET am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Bruch der rechten Hand sowie eine Gehirnerschütterung zur Folge gehabt hat." Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Antrag vom 28. Oktober 1996, VwSen-103848/6/Sch/Rd, ua beim Verfassungsgerichtshof beantragt, die Worte "in Abs.2, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete" in § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 als verfassungswidrig aufzuheben.

Wenngleich der Verfassungsgerichtshof diesen konkreten Antrag in die - diesbezüglich schon anhängig gewesenen - Geset zesprüfungsverfahren nicht mehr miteinbezogen hat, so hat er in seinem Erkenntnis vom 5. Dezember 1996, G 9/96 ua, von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Anlaßfallwirkung auch für den konkreten Antrag herbeizuführen (die Aufhebung der erwähnten Wortfolge des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt Nr. 16/1997 kundgemacht worden).

In Anbetracht der geschilderten Rechtslage hatte daher der vorliegenden Berufung aufgrund des im § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 normierten und nunmehr für alle Übertretungen dieses Gesetzes geltenden Subsidiaritätsprinzips Erfolg beschieden zu sein.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des eingangs angeführten Straferkenntnisses ist aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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