Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103880/14/Ki/Shn

Linz, 07.11.1996

VwSen-103880/14/Ki/Shn Linz, am 7. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A, vom 11. Juli 1996, gegen das Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 25. Juni 1996, VerkR96-4351-1995-OJ/GA, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4. November 1996 hinsichtlich der Fakten 1 und 2 zu Recht erkannt:

I: Hinsichtlich Faktum 1 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Hinsichtlich Faktum 2 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

II: Bezüglich Faktum 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Hinsichtlich Faktum 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 bzw 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 25. Juni 1996, VerkR96-4351-1995-OJ/GA, über den Berufungswerber (Bw) ua gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 24 Stunden) verhängt, weil er am 1.10.1995 um ca 17.05 Uhr den PKW, BMW 520, Kennzeichen auf der B131 von Landshaag kommend in Richtung Lacken 1) bei der Kreuzung mit der B132, obwohl es die Verkehrssicherheit wegen des Gegenverkehrs erforderte, nicht am rechten Fahrbahnrand sondern über die Fahrbahnmitte gelenkt und 2) dabei die Sperrlinie überfahren hat.

(Verletzte Rechtsvorschriften: 1) § 99 Abs.3 lit.a iVm § 7 Abs.2 StVO 1960, 2) § 99 Abs.3 lit.a iVm § 9 Abs.1 StVO 1960). Außerdem wurde er hinsichtlich dieser Fakten gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 200 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Bw hat gegen das Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 11. Juli 1996 Berufung erhoben und beantragt, daß der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben werde.

Im wesentlichen bestreitet der Bw den inkriminierenden Sachverhalt und er rechtfertigt sich auch dahingehend, daß er bereits um ca 16.15 Uhr zu Hause gewesen wäre.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich der Fakten 1 und 2 des Straferkenntnisses, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. November 1996 Beweis erhoben.

Bei der Verhandlung wurden der Bw sowie - im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Übertretungen - als Zeuge der Gendarmeriebeamte Insp. R einvernommen. Der Rechtsvertreter des Bw hat an der Verhandlung teilgenommen. Die Erstbehörde war ohne Angabe von Gründen bei der Verhandlung nicht vertreten.

Weiters wurde erhoben, daß für die verfahrensgegenständliche Sperrlinie keine Verordnung existiert (Schreiben der BH Urfahr-Umgebung vom 14. August 1996, VerkR96-4351-1995-SR/GA).

I.5. Der Bw rechtfertigte sich - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - damit, daß er bei der verfahrensgegenständlichen Kreuzung niemanden gefährdet habe.

Er habe auch keinen Gegenverkehr feststellen können. Außerdem sei er bereits um ca 16.15 Uhr zu Hause angekommen.

Der Gendarmeriebeamte Insp. R hat als Zeuge ausgeführt, daß es ihn damals gestört habe, daß der Bw bei der Kreuzung B131/132 nach links eingebogen sei und er dabei nach der Verkehrsinsel mit seinem Fahrzeug die Fahrbahnmitte um ca 70 bis 100 cm überfahren habe. Er sei aufgrund dieser Fahrweise erschrocken und er habe sein Fahrzeug auf den rechten Fahrbahnrand lenken müssen. Daraufhin habe er die Anzeige erstattet.

Nachdem der Zeuge im Verhandlungsraum die Situation im Tatortbereich skizziert hat (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll), hat der Bw auf die Durchführung eines Lokalaugenscheines verzichtet.

Weiters hat der Bw ausdrücklich erklärt, daß sich seine Berufung ausschließlich gegen die Fakten 1, 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses richte. Die Fakten 4 und 5 des Straferkenntnisses sind sohin rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß der Aussage des Gendarmeriebeamten in bezug auf die vorgeworfene Übertretung des § 7 Abs.2 StVO 1960 Glauben geschenkt werden kann. Diese Aussage wurde unter Wahrheitspflicht getätigt und steht nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens bzw den Denkgesetzen.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Fall geht die Berufungsbehörde jedoch davon aus, daß der Gendarmeriebeamte als geschultes Organ der Straßenaufsicht eine realistische Wiedergabe des Sachverhaltes geben konnte. Er hat seine Aussage durch eine Skizze belegt und es erscheinen die diesbezüglichen Aussagen durchaus glaubwürdig.

I.7. Nach Würdigung der erhobenen Beweise hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

I.7.1. Gemäß § 7 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß der Bw trotz Gegenverkehr sein Fahrzeug nicht am rechten Fahrbahnrand sondern im Gegenteil über die Fahrbahnmitte hinaus gelenkt hat und er durch dieses Fahrmanöver zudem den Gegenverkehr gefährdete. Der vorgeworfene Sachverhalt wird daher objektiv als erwiesen angesehen.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Argumente vorgebracht, welche ihn diesbezüglich entlasten würden und es sind solche Umstände auch nicht im Verfahren hervorgekommen. Der Bw hat diese vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

Was diesbezüglich die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde Ermessen iSd Gesetzes ausgeübt. Im Hinblick auf die tatsächlich eingetretene Gefährdung erscheint bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) die verhängte Strafe jedenfalls tat- und schuldangemessen. Unter Berücksichtigung der aus dem Verfahrensakt ersichtlichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen kann der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht berücksichtigt werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher die Auffassung, daß trotz der vom Bw dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation im konkreten Fall unter Zugrundelegung der dargelegten Umstände eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar ist, wobei auch auf general- bzw spezialpräventive Belange Bedacht genommen werden mußte.

I.7.2. Gemäß § 9 Abs.1 StVO 1960 dürfen Sperrlinien (§ 55 Abs.2) nicht überfahren werden.

Im Hinblick darauf, daß Sperrlinien ein Verkehrsverbot ausdrücken, bedürfen diese einer Verordnung durch die zuständige Behörde (vgl Erkenntnis des VfGH vom 28.9.1989, G52/89-12, wodurch eine anderslautende Bestimmung der Straßenverkehrsordnung aufgehoben wurde). Nach Auskunft der Erstbehörde wurde die verfahrensgegenständliche Sperrlinie nicht verordnet. Demnach ist diese Sperrlinie nicht rechtsverbindlich und war daher eine Bestrafung wegen Überfahrungen dieser nicht rechtsverbindlichen Bodenmarkierung unzulässig, weshalb diesbezüglich der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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