Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103927/2/Weg/Ri

Linz, 19.08.1996

VwSen-103927/2/Weg/Ri Linz, am 19. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des C K, vertreten durch Rechtsanwalt E W, vom 12. Juni 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 23.

Mai 1996, VerkR..., zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden reduziert wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 300 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil dieser am 6. Februar 1996 um ca. 14.30 Uhr den PKW ... (D) auf der A.., ...autobahn, in Richtung ... gelenkt und im Gemeindegebiet von ... zwischen km ... und km ... die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 54 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung, die auf das Strafausmaß eingeschränkt ist, sinngemäß ein, er habe am 12. März 1996 im Zuge des ordentlichen Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft ... auf seine prekäre finanzielle Situation hingewiesen, dieses Schriftstück sei jedoch offenbar auf dem Postweg verloren gegangen. Diese Stellungnahme ist der Berufungsschrift in Ablichtung beigelegt und geht daraus hervor, daß der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.350 DM verfügt und Schulden in der Höhe von 80.000 DM hat. In dieser Stellungnahme wird auch dargelegt, warum es zur gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung kam. Der Berufungswerber hätte einen wichtigen Termin in ...

einzuhalten gehabt und sei auf Grund einer Autopanne in Verspätung gewesen. Ein Versäumen dieses Termines hätte für ihn Konsequenzen (mögliche Kündigung des Arbeitsplatzes) gehabt.

3. Aus dem vorgelegten Akt ist ersichtlich, daß die vom Berufungswerber zitierte Stellungnahme vom 12. März 1996 zwar rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft ...

eingelangt ist, jedoch (so ein Aktenvermerk) der zuständigen Bearbeiterin erst am 5. August 1996 zur Kenntnis gebracht worden sei. Diese Stellungnahme ist also amtsintern vorübergehend in Verstoß geraten. Auf Grund dieses Umstandes ging die Erstbehörde von einer Schätzung des Monatseinkommens (nämlich 3.000 DM) aus.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf der Autobahn um 54 km/h (Toleranzgrenze bereits abgezogen); Monatseinkommen in der Höhe von ca. 10.000 S (aus verwaltungsökonomischen Gründen wird diese Behauptung des Berufungswerbers nicht weiter geprüft); justiz- und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit; Tatsachengeständnis, welches durch das in der Stellungnahme zum Ausdruck gebrachte Bedauern als reumütig gewertet wird.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu 14 Tage Arrest.

Der oben angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt rechtfertigt eine Reduzierung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe im ausgesprochenen Ausmaß. Dazu wird bemerkt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe nicht im selben Ausmaß gekürzt wurde, da sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse lediglich auf die Höhe der Geldstrafe auswirken. Als strafmildernd wurde neben der Unbescholtenheit auch das als reumütig gewertete Tatsachengeständnis berücksichtigt. Eine weitere Reduzierung der Strafe war in Anbetracht der eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung, die auch durch die vom Berufungswerber geschilderte Notlage nicht entschuldigt werden kann, nicht möglich.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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