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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130156/2/Gf/Km

Linz, 28.11.1996

VwSen-130156/2/Gf/Km Linz, am 28. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der J S gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10. Oktober 1996, Zl. 933-10-6766003-Ho, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 120 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10. Oktober 1996, Zl. 933-10-6766003-Ho, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie am 20. März 1996 in der L in L ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe sie eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö.

Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden: KPZV-L), begangen, weshalb sie gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 15. Oktober 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Oktober 1996 - und damit rechtzeitig - im Wege der Telekopie bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der von einem öffentlichen Aufsichtsorgan dienstlich wahrgenommene Sachverhalt als erwiesen anzusehen sei, insbesondere, daß die Rechtsmittelwerberin ihr KFZ von 10.14 Uhr bis 10.37 Uhr, sohin 23 Minuten lang ohne gültigen Parkschein abgestellt habe.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, von 10.37 Uhr bis 11.17 Uhr einen gültigen Parkschein gelöst zu haben und zuvor in einer Bäckerei Geld wechseln gewesen zu sein.

Dies habe deshalb so lange gedauert, da in dieser sehr viele Kunden gewesen seien.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-6766003; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 KPZV-L ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 KPZV-L 5 S für jede angefangene halbe Stunde.

Gemäß § 5 Abs. 2 KPZV-L gilt ausschließlich der von einem entsprechenden Automaten ausgegebene Parkschein als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr.

4.2. Abgesehen davon, daß es äußerst unwahrscheinlich ist, in einer Bäckerei mehr als 20 Minuten auf Wechselgeld warten zu müssen - die Beobachtung durch das Überwachungsorgan begann um 10.14 Uhr; die Organstrafverfügung wurde um 10.25 Uhr ausgestellt; die Bestätigung der Bäckerei für das Geldwechseln bezieht sich auf 10.30 Uhr; und der Parkschein wurde erst um 10.37 Uhr gelöst -, ist es Sache des Fahrzeuglenkers, von vornherein entsprechende Münzen mit sich zu führen, um unmittelbar nach dem Abstellen des KFZ die Parkgebühr für dieses in der durch die KPZV-L vorgesehenen Weise entrichten zu können. Daß bzw. inwieweit hiefür von den Aufsichtsorganen in der Regel ein gewisser Zeitraum zugebilligt wird, um Geld wechseln zu können (anders ist hingegen jener Zeitraum, der für das Lösen des Parkscheines beim Automaten und dessen Anbringen hinter der Windschutzscheibe des KFZ benötigt wird, zu beurteilen), ist aus rechtlicher Sicht irrelevant und führt insbesondere nicht dazu, daß es an einem entsprechenden Verschulden mangeln würde.

Indem die Beschwerdeführerin sohin nicht bereits zum Zeitpunkt des Abstellens des KFZ über die erforderlichen Münzen zur Entrichtung der Parkgebühr verfügte, hat sie zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

4.3. Daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätte, wird weder von der Berufungswerberin behauptet noch haben sich hiefür im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat entsprechende Anhaltspunkte ergeben.

4.4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s.

120 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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