Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104067/2/Le/La

Linz, 21.04.1997

VwSen-104067/2/Le/La              Linz, am 21. April 1997 DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des E F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2.9.1996, Zl. VerkR96-3413-1995/Be/Ne, idF des Bescheides vom 1.10.1996, Zl. VerkR96-3413-1995/Be, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 260 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2.9.1996 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretungen des § 9 Abs.1 und des § 11 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) Geldstrafen in Höhe von 800 S und 500 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 2 Tagen sowie 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafen verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 26.5.1995 gegen 13.14 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen L auf der B1 Wiener Straße im Gemeindegebiet von Marchtrenk in Fahrtrichtung Linz gelenkt zu haben, wobei er a) im Bereich von Strkm 203,600 bis 203,580 die dort befindliche Sperrfläche befahren und b) ohne sich davon zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, vom rechten auf den linken Fahrstreifen wechselte, wodurch der Anzeiger zum Abbremsen genötigt wurde. Der zweite Tatvorwurf wurde sodann mit dem Bescheid vom 1.10.1996 als offensichtlicher Schreibfehler richtig gestellt in der Form, daß dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, vom linken auf den rechten Fahrstreifen gewechselt zu haben.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Verwaltungsübertretungen auf Grund einer Anzeige des Herrn Dr. G H sowie dessen Zeugenaussage als erwiesen anzusehen wären. Der Beschuldigte hätte dagegen im wesentlichen angegeben, sich an den Vorfall nicht erinnern zu können. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ging die Erstbehörde von der detallierten, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage des unter Wahrheitspflicht als Zeuge vernommenen Anzeigers aus, sodaß der Sachverhalt als erwiesen angesehen wurde. Nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage kam die Erstbehörde zum Ergebnis, daß feststehe, daß der Beschuldigte gegen die Bestimmungen der §§ 9 Abs.1 und 11 Abs.1 StVO verstoßen hätte. Das unsubstantiierte Bestreiten wurde als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet.

Gründe, die ein schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten ausschließen würden, wurden im Verfahren nicht dargelegt. Bei der Strafbemessung wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 15.000 S sowie Vermögenslosigkeit und Sorgepflicht für ein Kind Bedacht genommen. Straferschwerend wurde kein Umstand gewertet, strafmildernd jedoch die bisherige Unbescholtenheit.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 9.9.1996, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung dazu wies der Bw darauf hin, daß er erst ca zwei Monate nach diesem Vorfall von der Bundespolizeidirektion Linz einvernommen worden sei und es ihm nicht mehr möglich gewesen wäre, sich nach so geraumer Zeit an einen derartigen Vorfall zu erinnern, zudem weder ein Unfall passierte bzw Personen zu Schaden gekommen wären. Außerdem gebe es weder Film- noch Fotoaufnahmen dieses Vorfalles, noch dritte Zeugen, was seiner Ansicht nach die Beweisbarkeit in Frage stelle. Es stehe Aussage gegen Aussage. Dies sei die reine Wahrheit und er ersuche daher auch an seiner Glaubwürdigkeit nicht zu zweifeln. Er fahre seit über 20 Jahren unfallfrei und straffrei mit dem Auto und hätte bisher weder Probleme noch Schwierigkeiten mit Behörden bezüglich Straßenverkehr oder ähnliches gehabt. Er stelle die Frage, wie es möglich sei, während der Fahrt eine genaue Personenbeschreibung bzw Kennzeichen, Autotype und so weiter abzugeben und sich gleichzeitig auf den Verkehr zu konzentrieren. Dies stelle seiner Meinung nach selbst eine Gefährdung für den Lenker bzw andere Verkehrsteilnehmer dar. Weiters ersucht er um Aufklärung bzw Überprüfung des Straferkenntnisses wegen der Widersprüchlichkeit zwischen Punkt a und Punkt b.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat daraufhin mit Bescheid vom 1.10.1996 in Anwendung des § 64 Abs.2 VStG den Spruchabschnitt b des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend berichtigt, daß der Fahrstreifenwechsel vom linken auf den rechten Fahrstreifen vorgenommen wurde.

Sodann hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein ausreichend geklärter Sachverhalt hervorkommt und der Beschuldigte diesen Sachverhalt lediglich bestritten hat, ohne weitere Beweise anzubieten und weiters offensichtlich keine weiteren objektiven Beweise bestehen, konnte - auch in Ansehung der geringen Strafhöhe - von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß᧠51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Wie schon oben unter 3. erwähnt, wurde der Sachverhalt vom Bw lediglich bestritten, jedoch wurden keine konkreten Gegenbehauptungen aufgestellt; es wurden auch keine Gegenbeweise angeboten. Daraus ergibt sich jedoch, daß der Bw selbst keine Darstellung des Vorfalls angeboten hat. Dem gegenüber steht die Zeugenaussage des Anzeigers, die sehr detailliert und nachvollziehbar den Vorfall schildert. Diese Anzeige wurde vom Meldungsleger bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge bestätigt. Der Anzeiger ist Verkehrsreferent der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und in dieser Eigenschaft mit dem Verkehrsrecht in vielfältiger Hinsicht bestens vertraut. Wenn der Bw in seiner Berufung die Wahrnehmungsfähigkeit und Glaubwürdigkeit dieses Anzeigers in Frage stellt, so muß ihm entgegengehalten werden, daß der Anzeiger auf Grund seiner beruflichen Ausbildung und Tätigkeit sehr wohl in der Lage ist, derartige Situationen rasch und umfassend wahrzunehmen und dementsprechend widerzugeben.

Es kann daher davon ausgegangen werden, daß sich der verfahrensgegenständliche Vorfall so wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beschrieben abgespielt hat. Eine Überprüfung der von der Erstbehörde vorgenommenen Beweiswürdigung hat ergeben, daß diese schlüssig und in sich widerspruchsfrei durchgeführt wurde.

4.3. Die Überprüfung der von der Erstbehörde vorgenommenen rechtlichen Beurteilung ergab deren Richtigkeit, sodaßáÜbertretungen des § 9 Abs.1 sowie des § 11 Abs.1 StVO zu Recht angenommen worden sind.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist von einem Verschulden in der Form von zumindest Fahrlässigkeit iSd § 5 Abs.1 VStG auszugehen. Der Bw hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung pauschal bestritten, hinsichtlich des Verschuldens jedoch keine näheren Angaben gemacht.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Ergänzend ist dazu hinzuzufügen, daß gerade durch das Überholen auf Sperrlinien und Sperrflächen sowie das rücksichtslose Hineindrängen in eine Kolonne fahrender Fahrzeuge die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird, sodaß die erfolgte Strafbemessung ohnedies als sehr milde bezeichnet werden muß.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von 800 S + 500 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren sohin 160 S + 100 S, das sind in Summe 260 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zu lässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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