Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104072/2/Sch/Rd

Linz, 28.10.1996

VwSen-104072/2/Sch/Rd Linz, am 28. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau Mag. CH vom 2. Oktober 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. September 1996, III/VU/S/6296/95 H, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 300 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 19. September 1996, III/VU/S/6296/95 H, über Frau Mag. CH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil sie am 30. September 1995 gegen 21.15 Uhr in Linz, O nächst dem Haus Nr. es als Lenkerin des Kombi mit dem Kennzeichen unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben sei.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher.

Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muß daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.500 S bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens (bis zu 10.000 S) und kann, angesichts der obigen Ausführungen, von vornherein nicht als überhöht angesehen werden.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde bereits hinreichend berücksichtigt.

Selbst wenn man der Berufungswerberin konzediert, daß sie derzeit über kein eigenes Einkommen im engeren Sinne verfügt, so kann andererseits nicht unberücksichtigt bleiben, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich jedermann Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Die Berufungsbehörde hält die Sorgepflichten für die drei Kinder der Rechtsmittelwerberin durch die verhängte Geldstrafe nicht für bedroht, da diese Pflicht auch noch deren Gatten - neben dessen Sorgepflicht für die Berufungswerberin - trifft.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 bzw. Abs.2 VStG standhält, sodaß dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein konnte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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